TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W234 2234124-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
Gebührengesetz 1957 §34
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §4
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
TKG 2003 §85a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W234 2234124-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.       Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim Fernmeldebüro für die XXXX die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides betreffend eine bestehende Mobilfunksendeanlage in XXXX (KG-Nummer XXXX , errichtet auf den Parzellen XXXX ) und die nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren. Die Anlage liege in unmittelbarer Nachbarschaft (konkret in 89 m Abstand) zum Beschwerdeführer und bestehe schon seit längerer Zeit. Unlängst sei die Anlage mit neuen Antennen aufgerüstet worden. Der Beschwerdeführer habe Medienberichten entnommen, dass bestehende Sendeanlagen bereits jetzt auf die neue 5G-Funktechnik umgerüstet würden; zu Beginn des Jahres 2020 solle die 5G-Funktechnik flächendeckend in Betrieb genommen werden. Es sei allgemein bekannt, dass in der Umgebung solcher Sendeanlagen zusätzliche gesundheitsgefährdende Strahlungen auftreten würden. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren, weil er ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG daran habe, den Schutz seiner Gesundheit und den Schutz der Gesundheit seiner Familienangehörigen in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen.

2.       Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde „an das Landesverwaltungsgericht XXXX “, weil sein Antrag vom XXXX der Fernmeldebehörde zwar am XXXX zugestellt, bislang jedoch nicht erledigt worden sei.

3.       Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom XXXX wies das Fernmeldebüro (im Folgenden belangte Behörde) als seit 01.01.2020 neu zuständig gewordener Fernmeldebehörde für ganz Österreich die Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX zurück (Spruchpunkt I). Denn ihm komme im besagten Verfahren keine Parteistellung und sohin auch kein Recht auf Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides zu.

Zudem wurden dem Beschwerdeführer Gebühren in Höhe von € 28,60 zur Zahlung vorgeschrieben (Spruchpunkt II), weil er zwei Ansuchen (zu Gebühren von je € 14,30) – gerichtet auf Einräumung der Parteistellung und Zustellung des Genehmigungsbescheids – gestellt habe.

4.       Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass gemäß § 74 und § 55 TKG 2003 für Funkanlagen nur mehr eine Allgemeingenehmigung und kein individuelles Genehmigungserfordernis pro Funkanlage mehr vorgesehen sei, sodass der Schutz der Gesundheit von Nachbarn nicht hinreichend sichergestellt würde. Denn wegen Änderungen des TKG 2003 durch die Novelle BGBl I 102/2011 stelle eine individuelle Bewilligung pro Sendeanlage nur mehr einen Ausnahmefall dar. Infolge dieser Gesetzesänderungen erscheine die im Erkenntnis vom 27.11.2012, Zl. 2011/03/0226, dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelnden Parteistellung von Nachbarn als nicht auf die neue Rechtslage übertragbar. Daher wäre dem Beschwerdeführer Parteistellung zuzuerkennen und der das Bewilligungsverfahren abschließende Bescheid des Fernmeldebüros zuzustellen gewesen. Eine Gebühr hätte dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden dürfen, weil seine Anträge der Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte dienten und daher gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG von der Gebührenpflicht befreit seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

Als maßgebliches Verwaltungsgeschehen wird der Verfahrensgang festgestellt, wie er unter Pkt. I beschrieben ist.

Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse Straße XXXX , XXXX . Seine Anträge beziehen sich auf eine Mobilfunkanlage in XXXX , die etwa 89 m vom genannten Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt liegt.

2.       Beweiswürdigung

Das festgestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und der Lage der Mobilfunkanlage folgen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX , der Beschwerdeschrift und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX und 31.08.2020.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Fernmeldebüros.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Anzuwendendes Recht

3.1.1.  Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2020, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

6. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[…]

9. Abschnitt

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.

[…]

Verwendung

§ 78

[…]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. […]

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

[…]

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

[…]

Untersagung

§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder

4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder

5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.

[…]

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3.1.2.  Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

3.1.3.  Das Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020, lautet auszugsweise:

„II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

[…]

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

[…]

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr […] 14,30 Euro.

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

[…]

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

[…]

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

3.1.4.  Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl I Nr. 23/2020, lautet auszugsweise:

„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

[…]“

3.2.    Bewilligungsverfahren

Bei der durch den Beschwerdeführer bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach §§ 81 ff, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl. die Materialien ErlRV 1389 BlgNR 24. GP 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weswegen diese im Verfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 zu bewilligen sind.

3.3.    Parteistellung

3.3.1.  Wem in Bewilligungsverfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass diese Frage vor dem Hintergrund des § 8 AVG durch Auslegung zu lösen ist.

3.3.2.  Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 19.10.2004, 2004/03/0142; 30.06.2011, 2008/03/0107 mwN).

3.3.3.  Der Verwaltungsgerichtshof legte das TKG 2003 wiederholt mit dem Ergebnis aus, dass es sich beim Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 um öffentliche Interessen handle, die von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen seien. Hieraus erwachse Dritten im Nahebereich der Anlage (insb. Nachbarn) – selbst wenn sie Eigentümer von im Nahebereich der Anlage liegenden Grundstücken sein sollten – kein subjektives Recht, sodass diesen auch keine Parteistellung im Verfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 zukomme (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf jenen Antrag zu übertragen, den der Beschwerdeführer an die belangte Behörde richtete. Denn er begehrt seine Anerkennung als Partei im Verfahren zur Genehmigung der Funksendeanlage, weil er als Nachbar gesundheitsschädlicher Strahlung ausgesetzt sei, die von der Anlage ausgehe. Wie die zuvor zitierte Rechtsprechung zeigt, sieht der Verwaltungsgerichtshof im TKG 2003 jedoch kein subjektives Recht von Personen im Nahebereich von Funkanlagen auf Schutz ihrer Gesundheit verankert. Vielmehr – so die zitierte Rechtsprechung – handle es sich beim Gesundheitsschutz um objektive Interessen, welche die Behörde von Amts wegen zu wahren haben. Die Nachbarn könnten den Gesundheitsschutz mithin nicht als subjektives Recht geltend machen; ihnen komme keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu.

3.3.4.  Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer die Parteistellung durch die belangte Behörde zu Recht verweigert. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Schutz seiner Gesundheit und jener seiner Angehörigen, jeweils als Nachbar, nach der Rechtsprechung kein rechtliches (subjektives) Interesse im Sinne des § 8 AVG dar.

3.3.5.  Im Übrigen sind seit der Erlassung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderungen der Rechtslage eingetreten, welche diese Rechtsprechung als überholt erscheinen lassen würden.

Dazu wird durch den Beschwerdeführer behauptet, dass die durch die belangte Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – auf die sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt – aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten TKG-Novelle (BGBl. I Nr. 102/2011) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Denn es wäre durch diese Novelle eine Änderung dahingehend erfolgt, dass keine individuelle Bewilligungspflicht für einzelne Funkanlagen mehr vorgesehen sei, sondern mehrere Funkanlangen nach § 83 Abs. 2 TKG 2003 unter einem bewilligt werden können.

3.3.6.  Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass auch nach geltender Rechtslage für Mobilfunkanlagen nach wie vor eine Bewilligungspflicht im Einzelfall besteht und diese nicht wie Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 3 TKG 2003 generell bewilligt sind. Daran ändert auch § 83 Abs. 2 TKG 2003 nichts, weil hierdurch der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, bei technisch miteinander zusammenwirkenden Funkanlagen ein einheitliches Verfahren zu führen und einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen.

Die durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelte Abgrenzung der Parteien bei Bewilligungsverfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 wurde durch Änderungen des TKG 2003 nicht berührt. Denn es ist an sich unverändert eine individuelle Bewilligungspflicht je Funkanlage vorgesehen, im Rahmen derer von Amts wegen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 zu berücksichtigen sind. Ferner sind durch den Verweis des § 83 Abs. 2 Z 3 auf § 73 Abs. 2 TKG 2003 auch in Verfahren zur Bewilligung einer Mehrheit von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen Bewilligungsvoraussetzungen, sodass ein durch den Beschwerdeführer befürchtetes Defizit des Schutzes dieser Interessen (auch im Vergleich zum Schutzniveau der Verfahren zur Genehmigung einzelner Funkanlagen) nicht auftritt.

Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften im Nahebereich der Funkanlage dem Beschwerdeführer nach der zitierten Rechtsprechung keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln vermag (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231).

3.3.7.  Die Verneinung der Parteistellung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Ferner kommt ein Recht auf Bescheidzustellung nur den Parteien eines Verfahrens zu (vgl. § 62 AVG). Da dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht zukommt, steht ihm dieses Parteirecht nicht zu.

Folglich erfolgte die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der betreffenden Funkanlage und Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheids durch die belangte Behörde zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Gebühren

3.4.1.  Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 14 TP 6 GebG eine Gebühr von insgesamt € 28,60 bescheidmäßig festsetzt. Dass hier eine bescheidmäßige Entscheidung über die Gebührenpflicht getroffen und nicht etwa bloß formlos über die Gebührenpflicht informiert wurde, geht aus der Erledigung klar hervor. Denn zunächst wurde die Festsetzung der Gebühren in den Spruch der Erledigung aufgenommen, sodass der betreffende Spruchpunkt lautet:

„Spruchpunkt II

Gem § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl I 267/1957, in der geltenden Fassung ist für die beiden Anträge eine Gebühr für die Eingabe iHv jeweils 14,30 Euro, somit insgesamt 28,60 Euro zu entrichten.“

Zudem enthält auch die Begründung zur Festsetzung der Gebühr keinerlei Anhaltspunkt, der dagegen sprechen würde, dass hier eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren getroffen wurde. Denn im Wesentlichen werden die Voraussetzungen einer Gebührenvorschreibung gemäß § 14 TP 6 GebG angeführt und es wird darauf hingewiesen, dass hier zwei Ansuchen gestellt worden seien, sodass die einfache Gebühr zweimal anfalle. Ergänzt werden diese Ausführungen um Zahlungsinformationen und den Hinweis, dass die Gebührenschuld unabhängig von der weiteren Vorgangsweise des Beschwerdeführers, insb der Stellung von Anträgen, mit der Erlassung des Bescheids entstehe. Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt II der Erledigung eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren.

3.4.2.  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hier keine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 108/2011, vorliegt, zu deren bescheidmäßiger Festsetzung die belangte Behörde nach § 3 Abs. 1 TKGV berechtigt sein könnte.

3.4.3.  Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 AbgabenverwaltungsorganisationsG obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern; diese gesetzliche Festlegung schließt die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG ein. Korrespondierend sieht dessen § 38 die Vollziehung des GebG durch das Bundesministerium für Finanzen vor. Im Ergebnis sind also Behörden der Finanzverwaltung – konkret das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern – dafür zuständig, Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG bescheidmäßig festzusetzen. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen durch § 34 Abs. 1 GebG, wonach die Nichtentrichtung von Gebühren jene Behörde, bei welcher die Gebührenpflicht ausgelöst wurde, lediglich zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet, sollte die Gebühr nicht entrichtet werden. Die Befugnis, die Gebühr durch Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, wird dieser Behörde hingegen gerade nicht eingeräumt; die bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr obliegt dem Finanzamt (vgl. VwSlg 7675 F/2001).

Dementsprechend war die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren nach dem GebG unzuständig. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids Folge zu geben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.

3.4.4.  Zur Erläuterung weist das Bundesverwaltungsgericht den (im Verfahren nicht vertretenen) Beschwerdeführer darauf hin, dass in der Aufhebung von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde keine Entscheidung darüber liegt, ob und in welcher Höhe er zur Zahlung von Gebühren nach dem GebG verpflichtet ist. Entschieden wird hier nur, dass die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr nicht zuständig ist; sie darf über die Höhe derselben lediglich formlos informieren und ist im Falle der Nichtentrichtung verpflichtet, diesen Umstand beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches sodann bescheidmäßig über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr verbunden mit einer allfälligen aus der Nichtentrichtung folgenden Gebührenerhöhung abspricht.

3.5.    Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1.  Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.

3.5.2.  Dies ist trifft auf das gegenständliche Verfahren zu, ist doch hinsichtlich Spruchpunkt I der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sowie hinsichtlich Spruchpunkt II der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Im Übrigen erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231 und VwSlg 7675 F/2001) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Bewilligungsverfahren ersatzlose Teilbehebung Funkanlage Funkbewilligung Gebührenpflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Parteistellung Spruchpunktbehebung subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2234124.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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