TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 96/07/0238

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1.

der Isolde Schoberleitner, 2. des Karl Schoberleitner,

3.

der Elisabeth Weixlbaumer, sämtliche in Edt bei Lambach, vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996, Zl. 411.288/49-I 4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Kraftwerke AG in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Republik Österreich S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei S 29.496,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingaben je vom 12. September 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens Wasserkraftwerk Lambach und Saag mit dem Ersuchen, "über die beiden Anträge betreffend die Kraftwerke Lambach und Saag eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, da die beiden Kraftwerke sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht eine Einheit bilden".

In der über diese Anträge durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Erstbeschwerdeführerin "auch für den Gatten" (Zweitbeschwerdeführer) Einwendungen (Post-Nr. 222 der Verhandlungsschrift). Zu Post-Nr. 225 gab der Ehegatte der Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 16. März 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei "die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorerst auf das Projekt KW Lambach zu beschränken". Eine mündliche Verhandlung über dieses eingeschränkte Projekt wurde von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht mehr durchgeführt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 wurde der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun durch das Kraftwerk Lambach entsprechend der Rahmenverfügung Traun, BGBl. Nr. 144/64 (beruhend auf den Rahmenplan Traun gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28.3.1962) sowie zur Errichtung der insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich Errichtung und Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde u.a. aufgrund der Berufung der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß als "zusätzliche Bedingung" eine Nebenbestimmung in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde, wonach bei einer näher festgestellten Mittelwasserführung und Niederwasserführung der Traunwasserspiegel nicht unter einer bestimmten Kote liegen darf.

Über die dagegen erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil über die Auswirkungen eines nunmehr bewilligten Kraftwerkes Lambach ohne gleichzeitige Errichtung des Kraftwerkes Saag, dessen Oberwasserbereich zugleich dem Unterwasserbereich des bewilligten Kraftwerkes Lambach zuzuordnen ist, eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht abgeführt worden ist. Ausführungen darüber, warum von der Durchführung einer - auch von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unterlassenen - mündlichen Verhandlung über das wesentlich abgeänderte Projekt von der Berufungsbehörde Abstand genommen worden ist, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin (nunmehrige Erstbeschwerdeführerin) nicht durchgeführt worden sei, habe ihr gegenüber auch nicht Präklusion eintreten können.

Im übrigen wird - zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen - auf das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 11. April 1996 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996 ist der Ersatzbescheid zu dem mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, aufgehobenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995.

Das Kraftwerk Lambach ist in der Traunschleife bei Traun - Flußkilometer 45,530 oberhalb der Schwaigbachmündung mit Führung eines begradigenden Durchstichs geplant. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 205, KG Kreisbichl, mit dem Grundstück Nr. 595/1, auf welchem sich in einer Entfernung von ca. 350 m zur Traun in Höhe von Flußkilometer 44,32 ein Trinkwasserbrunnen, von dem die Versorgung des Wohngebäudes auf diesem Grundstück abhängt, befindet. Die Drittbeschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 292, KG Kreisbichl, mit dem Grundstück Nr. 594/1, auf welchem sich in einer Entfernung von etwa 350 m zur Traun in der Höhe von Flußkilometer 44,5 ein Nutzwasserbrunnen befindet. Beide vorgenannten Grundstücke liegen am linken Ufer der Traun.

Nach Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, erhoben auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nach Zustellung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 Berufung. In dieser führten sie - wie auch schon die Erstbeschwerdeführerin - aus, durch die Errichtung des Kraftwerkes Lambach komme es im flußnahen Bereich zu größeren Veränderungen der Grundwasserhöhen und der Fließrichtungen der Grundwasserströme. Der Grundwasserspiegel im Bereich der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke werde stark absinken. Die Qualität des Grundwassers sei stark mit der Qualität der Grundwassergüte im Stauraum verbunden. Es werde zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität kommen. Hievon seien die Brunnen der Beschwerdeführer betroffen.

Die belangte Behörde beraumte hierauf u.a. über die Berufungen der Beschwerdeführer "zwecks Abklärung aller im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach anstehenden Fragen und Probleme eine Wasserrechtsverhandlung" an, welche am 12. August 1996 in Edt bei Lambach und am 13. August 1996 in Wien durchgeführt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996 wurde u.a. den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juli 1993 - soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich - insofern Folge gegeben (Spruchpunkt II), als im Spruchabschnitt I.F.8 des erstinstanzlichen Bescheides zwei Auflagen (Nr. 59. und Nr. 60.) hinzugefügt wurden und Spruchabschnitt I.F.5 des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ergänzt wurde:

"16. Im Zuge der Planung oder der Bauarbeiten festgestellte und durch Bau oder Betrieb des KW Lambach ein erhöhtes Gefährdungspotential darstellende Altlasten, Müllablagerungen und ähnliche sanitäre Mißstände sind unverzüglich dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, bekanntzugeben; die von diesem Amt als erforderlich erachteten Maßnahmen sind vorzunehmen."

Unter Spruchabschnitt III wurde aus Anlaß der Berufungen der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juli 1993 in dessen Spruchabschnitt I insoweit abgeändert bzw. ergänzt, als eine Projektsbeschreibung dem Bescheid hinzugefügt wurde. Unter Spruchabschnitt IV wurden die Baufristen neu bestimmt.

Entscheidungsrelevant wurde in der Begründung ausgeführt, die Grundwasserverhältnisse seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der von der mitbeteiligten Partei bereits im Jahre 1989 vorgelegten Unterlagen und Ergänzungen dahingehend beschrieben worden, daß der Hauptstrom des Grundwassers einer "Traunschlierrinne", die orographisch rechts vom Traunfluß verlaufe und vom Hauptbauwerk durch einen Schlierrücken getrennt sei, folge. Die rechtsufrigen Rückstaudämme seien gedichtet. Der Einfluß des Rückstauraumes auf diesen Grundwasserhauptstrom sei daher gering und es würden nach Stauerrichtung keine Bodenschichten durchströmt, die bisher nicht vom Grundwasser durchflossen würden. Es liege sohin der Stauraum des KW Lambach praktisch völlig getrennt vom Grundwasserhauptstrom; diese Trennung werde noch verstärkt durch die nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen praktisch vollkommene Einbindung der Dichtwände in den undurchlässigen Schlier. Es werde daher der grundsätzlich traunparallele Grundwasserhauptstrom durch den Aufstau des KW Lambach nicht verändert und daher weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt. Es seien - trotz der mittlerweile bekannten "Verdachtsflächen" - derzeit keine Unzukömmlichkeiten bekannt; es werde sogar das traunbegleitende Grundwasser sowohl für kommunale Wasserversorgungsanlagen als auch für Einzelanlagen (z.B. Trinkwasserbrunnen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) genutzt. Da der Hauptbauwerks- und der Rückstaubereich des KW Lambach in den Grundwasserhauptstrom nicht eingriffen, könnten sich durch Bau und Betrieb des Kraftwerkes die derzeitigen Verhältnisse nicht ändern. Diese Aussagen hätten sich aus der Begutachtung der vom Kraftwerksunternehmen vorgelegten Unterlagen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde ergeben. Zur Grundwasserquantität gebe das von der mitbeteiligten Partei eingeholte Gutachten von o.Univ.Prof. Dr. Ingerle Auskunft. Dieser sei Ordinarius für Umwelttechnik an der Technischen Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur; er verfüge über 40-jährige Berufserfahrung, sei in zahlreichen einschlägigen nationalen und internationalen Expertengremien tätig und werde wegen seines großen Fachwissens auch immer wieder von den Wasserrechtsbehörden herangezogen. Dr. Ingerle habe nachgewiesen, daß die Traun bereits jetzt von der Agermündung bis zur ÖBB-Brücke in einer Schlierrinne fließe und sich diese Verhältnisse durch die geplanten Abdichtungen auch bei einem Stau durch das KW Lambach nicht ändern würden. Auf der Strecke von der Agermündung bis zur Stauwurzel im Bereich des Hittiag-Wehres komme es durch den Aufstau wohl zu einer geringfügig erhöhten Uferfiltratanreicherung, die aber aufgrund der Vermischung mit dem mächtigen Grundwasserstrom (ca. 900 l/s) und aufgrund der großen Fließstrecke bis zu den Brunnen der Beschwerdeführer (ca. 3,5 km) zumindest dort zu keinen qualitativen Veränderungen des Grundwassers führe. In diesem Bereich könne es auch nach Stauerrichtung aufgrund der in der Traun vorherrschenden (relativ hohen) Fließgeschwindigkeiten nicht zu den vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer befürchteten Feinsedimentablagerungen in der Traun kommen. Die Güteklasse II der Traun lasse in der Flußsohle stets aerobe Verhältnisse erwarten (Hinweis auf Fachliteratur und Gewässergüteprognosen bei Dr. Polzer), sodaß die vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer befürchtete Remobilisierung von Schadstoffen nicht eintreten könne. Bezüglich der ca. bei Flußkilometer 46,0 gelegenen Deponie Stadl-Paura blieben durch die am rechten Ufer vorgesehene Dichtwand sowohl die mittleren Grundwasserspiegellagen wie auch die Strömungsverhältnisse im Bereich der Deponie unverändert. Im Hochwasserfall komme es im Gegenteil zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation, da die derzeitige Einströmung von der Traun in den Deponiefuß durch die Dichtung künftig verhindert werde. Im übrigen werde diesbezüglich auf die Tätigkeit des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, hingewiesen. Die Zustandsanalyse und Prognose der Grundwasserverhältnisse baue auf aktuellen Meßdaten der Jahre 1987 bis 1993 auf, die im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung regelmäßig erhoben würden. Die Brunnen der Beschwerdeführer lägen mitten im mächtigen traunparallelen Grundwasserstrom. Die Unterwassereintiefung des KW Lambach schneide in den ersten 600 m flußabwärts des Krafthauses in den Schlier ein und liege weitere 300 m in den älteren und jüngeren Deckenschottern, die sich am Rande der Schlierrinne abgelagert hätten. Nur die letzten 475 m Eintiefungsstrecke beträfen gut durchlässige Bodenschichten. Durch diese, bezüglich der Grundwasserverhältnisse günstige Situation werde der Traungrundwasserstrom durch die Unterwassereintiefung nur wenig verändert. Zwei Faktoren stünden im Vordergrund: Reduktion der Fläche unter der Traunsohle und Reduktion der Uferfiltratanreicherung unterhalb der ÖBB-Brücke infolge Traunspiegelabsenkung. Die Beeinflussungen würden mit Hilfe des Dupuit"schen Ansatzes abgeschätzt. Der Einsatz der Finite Elemente Methode sei nicht zielführend, da eine dafür exakte Angabe der Bodenparameter (Durchlässigkeitswerte der verschiedenen eiszeitlichen Ablagerungen) wie der Tiefe und Intensität der Kolmation des Traunflußbettes nicht möglich sei. Die vorgenommene, methodisch einwandfreie Abschätzung sei für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Hausbrunnen vollkommen ausreichend. Im Hinblick auf die natürlichen Grundwasserschwankungen bis zu 3 m sei eine Genauigkeit der Angabe des künftigen Grundwasserspiegels mit 10 cm absolut ausreichend, sie entspreche der üblicherweise angewendeten Vorgangsweise. Das vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer angesprochene Grundwassermodell Edt/Riesenberg werde lediglich zur Abklärung von Detailfragen im Bereich Flachsspinnerei bis Agermündung verwendet. Schlußfolgerungen für den Bereich der zur Diskussion stehenden Brunnen würden daraus nicht gezogen. Der unter den stark durchlässigen eiszeitlichen Schottern liegende Schlier könne trotz lokaler Klüftigkeit für die großräumige Grundwasserprognose als wasserdicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall sei der Grundwasserkörper derart durchlässig (kf = Wert ca. 2 x 10-2 m/s), daß durch Schlierklüfte weder die Grundwasserspiegellagen des Traungrundwasserstromes (ca. 900 l/s) noch die Fließrichtung beeinflußt werden könnten. Diese Aussage sei durch zahlreiche Erfahrungen in Oberösterreich belegt. Nach der Beurteilung für das KW Lambach allein scheide aus den bereits dargelegten Gründen eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich der Beschwerdeführer aus. Außerdem komme es flußabwärts der ÖBB-Brücke nicht mehr zu der damals festgestellten verstärkten Infiltration in den linksufrigen Grundwasserkörper, sondern durch die Unterwassereintiefung zu einer verminderten Uferfiltratanreicherung. Diese von einem vom Kraftwerksunternehmen beigezogenen Sachverständigen gemachten Ausführungen seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt worden. Auch dieser Sachverständige weise bereits langjährige Berufserfahrung auf und sei insbesondere durch oftmalige Befassung bei Kraftwerksbauten und Industrieabwasserreinigungsanlagen gerade an der Traun für das gegenständliche Verfahren besonders qualifiziert. Dieser wasserbautechnische Amtssachverständige habe dargelegt, daß die eingetiefte Flußsohle ein Sohlgefälle von ca. 0,6 %o habe. Die Eintiefung betrage dann bei Flußkilometer 44,7, wo die Traun den Schlieruntergrund verlasse und in den gut durchlässigen Grundwasserkörper (Traunschlierrinne) eintrete, nur mehr ca. 1,4 m und laufe flußabwärts bei Flußkilometer 44,215 auf 0 aus. Auf die Beschwerdeführer bezogen bedeute dies, daß bei Beachtung der ergänzenden beiden Auflagen (unter I.F.8. des erstinstanzlichen Bescheides) sowohl hinsichtlich Menge als auch hinsichtlich Qualität nach menschlichem Ermessen eine Beeinflussung ihrer Brunnen ausgeschlossen werden könne (eine Beeinflussung der - landwirtschaftlichen - Nutzung ihrer Grundstücke sei unter Bedachtnahme auf die im Verfahren der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten landwirtschaftlicher Sachverständiger ausgeschlossen, da die Grundstücke der Beschwerdeführer in einem Bereich lägen, in dem der Flurabstand jedenfalls größer als 5 m sei). Der Traunwasserspiegel werde nämlich im für die Beschwerdeführer maßgebenden Profil (Nr. 290, Flußkilometer 44,325) bei Niederwasser kaum mehr abgesenkt (maximal 30 cm), diese Absenkung bleibe überdies in ihren Auswirkungen auf das Grundwasser auf den ufernahen Bereich beschränkt. Diese Absenkung - Niederwasser sei der ungünstigste Fall - könne sich daher bei dem mächtigen Grundwasservorkommen auf die vom Ufer grundwasserstromabwärts ca. 400 m entfernten Brunnen hinsichtlich der Grundwasserspiegelhöhen und des Grundwasserdargebotes nicht mehr auswirken. Dies zeigten laut Gutachten des Amtssachverständigen auch die umfangreichen und plausiblen Untersuchungen von Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Ingerle. Die Gewässergüte der Traun weise Güteklasse II auf. Wie in der Donauverordnung festgehalten sei und wie die Erfahrungen bei anderen Flußkraftwerken zeigten, sei bei dieser Gewässergüte ein Aufstau gut durchführbar. Hinzu käme, daß dieser Stauraum klein sei und rasch durchflossen werde. Die Traunwasserqualität im Unterwasser werde dadurch unverändert gut bleiben. Auch werde es zu keiner vermehrten Infiltration von Traunwasser ins Grundwasser kommen, da ja in der Eintiefungsstrecke nur im ufernahen Bereich eine leichte Grundwasserabsenkung eintrete. Auf die ca. 400 m grundwasserstromabwärts liegenden Brunnen seien daher auch keine qualitativen Auswirkungen zu erwarten.

Demgegenüber habe der Privatsachverständige der Beschwerdeführer nur eher allgemein gehaltene Möglichkeiten aus der Literatur zitiert und bemerkt, daß ihm die Unterlagen nicht ausreichten, um entsprechend beurteilen zu können, ob die theoretischen Möglichkeiten im vorliegenden Fall auszuscheiden seien oder nicht. Er verlange jedenfalls Unterlagen, da die ihm zur Verfügung stehenden, insbesondere aber auch die ihm zur Verfügung gestellte Zeit, nicht ausreichten. Es könne jedoch nicht zu Lasten der belangten Behörde gehen, wenn Parteien einen Sachverständigen erst recht spät mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen. Es sei sicherlich praktisch unmöglich, in fünf Tagen alle seit acht Jahren vorliegenden Unterlagen und Gutachten ausreichend zu studieren, aber sie deswegen alle als unrichtig und unvollständig abzutun, sei auch nicht der richtige Weg, diese in Zweifel zu stellen. Die vom Privatsachverständigen vorgetragenen Beispiele lägen teilweise sehr weit entfernt vom gegenständlichen Kraftwerksstandort (Orth im Innkreis, Kraftwerk Wallsee-Mitterkirchen, WVA St. Florian bei Linz und Ansfelden bei Linz, etc.) und ließen nicht den zwingenden Schluß zu, daß im Bereich des Traunkraftwerkes Lambach die gleichen Voraussetzungen vorlägen. Die belangte Behörde stütze sich hier vielmehr auf die Erfahrungen beim Traunkraftwerk Marchtrenk, welches eher ableitbare Schlüsse zulasse (insbesondere lägen auch praktisch gleiche geologische Verhältnisse vor). Weitere Aussagen des Privatsachverständigen machten geltend, daß ihm Berechnungsgrundlagen nicht bekannt bzw. nicht nachvollziehbar seien. Mangelnde Kenntnis könne die Richtigkeit von Unterlagen nicht in Zweifel ziehen. Auch die Aussage, daß Kanäle prinzipiell undicht seien und daher vor Errichtung des Kraftwerkes doppelwandig mit Leckanzeigevorrichtungen zu sanieren seien, könne die Behörde nicht teilen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Wasserberechtigten der Abwasserreinigungsanlagen sehr wohl ihrer Instandhaltungs- und Überwachungsverpflichtung nachkommen; überdies sei für den - nicht zu erwartenden - Fall, daß es zu Problemen hinsichtlich der Grundwasserqualität komme, eine qualitative Beweissicherung bescheidmäßig vorgeschrieben; diese - bereits in Gang befindliche - Beobachtung reiche nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde völlig aus, Unzukömmlichkeiten rechtzeitig zu erkennen und unverzüglich abzustellen.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und ihres Privatsachverständigen ginge nicht ausreichend klar hervor, welche konkreten Nachteile hinsichtlich ihrer Rechte sie durch diese hier allgemein gehaltenen Beschwerdepunkte erwarteten. Sie führten nicht aus, warum nicht durch die Bescheidauflagen (Beweissicherung, allenfalls erforderliche Sanierung primär durch technische Maßnahmen) ihren rechtlichen Interessen ausreichend Rechnung getragen werde. Denn selbst wenn diese - vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde bestrittenen - Auswirkungen tatsächlich auftreten sollten, werde doch in Abwägung der Interessen nicht dem KW Lambach die Bewilligung zu versagen, sondern bei den Brunnen der Beschwerdeführer das Erforderliche vorzukehren sein. Wie aus früheren - vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigten - Unterlagen (Untersuchung Prof. Dr. Ingerle August 1994) ersichtlich sei, hätte sich die ursprünglich vorgesehene "große" Unterwassereintiefung im Brunnen Schoberleitner mit 10 cm, im Brunnen Weixlbaumer mit 0 cm ausgewirkt. Schon damals wären - wenn überhaupt - nur geringfügige Adaptierungen an diesen Brunnen erforderlich gewesen. Dies treffe auch für den Brunnen der Drittbeschwerdeführerin zu, welcher in gleicher Entfernung vom Traunufer wie der Brunnen Richter liege.

Bereits in dem Verfahren, welches die belangte Behörde in früheren Jahren durchgeführt habe, habe der wasserbautechnische Amtssachverständige bemerkt, daß es bei der Ausführung der Unterwassereintiefung beim KW Lambach in der Art, wie sie auf das KW Saag abgestimmt gewesen sei, zu einer wesentlichen Absenkung der Wasserspiegellagen im Unterwasser dieses Kraftwerkes bei geringeren Wasserführungen gekommen wäre. Das wäre für die Grundwasserverhältnisse (größerer Absenkungsbereich mit Austritt von größeren Grundwassermengen in die Eintiefungsstrecke), aber auch für den Kraftwerksbetrieb wegen der fehlenden Kavitationssicherheit der Turbinen (der Gegendruck wäre zu gering geworden) sehr nachteilig gewesen. Auch sei nicht geklärt gewesen, ob Geschiebe in der Eintiefungsstrecke liegen bleiben werde. Durch die von ihm als erforderlich erachtete Zurücknahme der Eintiefung sollte der störungsfreie Kraftwerksbetrieb und eine vertretbare grundwasserschonende Eintiefung erreicht werden. Durch diese Zurücknahme der Eintiefung wie sie vorgeschrieben worden sei, lägen alle drei Brunnen weit außerhalb des Bereiches, in dem mit einer Grundwasserabsenkung um maximal 10 cm zu rechnen sei. Es sei daher praktisch mit überhaupt keiner quantitativen Auswirkung zu rechnen. Darüber hinaus sei auch mit keiner qualitativen Auswirkung zu rechnen, da das KW Lambach den Grundwasserstrom praktisch nicht berühre. Wider Erwarten auftretende Unzukömmlichkeiten seien über die angeordnete - und auch schon betriebene - Beweissicherung beherrschbar.

Die Behauptungen, der Schlier sei "andernorts" anders, die Wasserundurchlässigkeit des Schliers sei unbewiesen, die Beeinträchtigung der Grundwasserqualität sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden und die Quantitätsprognosen seien zu vage, nicht nachvollziehbar und auf unbewiesenen Vermutungen beruhend, könnten daher entweder nur auf mangelnde Unterlagenkenntnis oder auf mangelnde Kenntnis der lokalen Verhältnisse oder selbst nur auf vage Vermutungen zurückgeführt werden. Der Privatsachverständige habe selbst erklärt, daß bei seinen Ausführungen insbesondere das Fehlen entsprechender Unterlagen bemängelt worden sei, um ihm ein klares Bild über den von ihm zu begutachtenden Problemkreis zu verschaffen. Mit seinen Ausführungen wolle er nur zum Ausdruck bringen, daß allfällige negative Auswirkungen denkmöglich nicht ausgeschlossen werden könnten. Aus den von ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen könne er jedoch keine konkreten negativen Auswirkungen bereits jetzt aufzeigen. Diese Darstellung des Privatsachverständigen sei wohl nur aus der nur wenige Tage möglichen Befassung mit der Angelegenheit erklärbar, aber nicht geeignet, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten, welche vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich anerkannt worden seien, zu widerlegen. Auch die Behauptung, aus dem Gutachten Ingerle Mai 1996 seien Beeinträchtigungen der Brunnen der Beschwerdeführer nicht auszuschließen, vielmehr durchaus wahrscheinlich, finde in der gesamten Unterlage keine Basis, da aus dieser schlüssig und nachvollziehbar das gegenteilige Ergebnis hervorkomme.

Im übrigen sei die Argumentation der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gewässergüte widersprüchlich. Einerseits erklärten sie, daß durch Verhinderung des Austrittes von Traunwasser in das Grundwasser (durch die Dichtwand) die "Selbstreinigungskraft" des letzteren vermindert und die Grundwasserqualität dadurch verschlechtert würde; andererseits führten sie jedoch aus, daß im Bereich Stauraum durch vermehrtes "Ausspeisen" von Traunwasser über Uferfiltration ins Grundwasser dessen Qualität verschlechtert würde. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zurücknahme der Unterwassereintiefung sei jedoch für den Bereich der Beschwerdeführer mit keinen Auswirkungen zu rechnen. Die diesbezüglichen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Dr. Ingerle seien diesbezüglich vollständig, schlüssig und logisch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde habe außerdem - sachlich unwiderlegt - klargestellt, daß bei einer Forderung hinsichtlich des Ausmaßes der allen Interessen weitgehend Rechnung tragenden Unterwassereintiefung für das Profil 344 (Flußkilometer 45,463) die Flußsohle und die Wasserspiegellagen für Niederwasser und Mittelwasser eindeutig und überprüfbar mit Koten festgelegt würden. Das sei eine sehr genaue Angabe, da ja auch bei der Verhaimung Wasserspiegelkoten eingemessen und versichert würden. Die genauen Angaben seien dem Projektsteil "Unterwassereintiefung, Sohlevariante N" vom Dezember 1994 entnommen, welches vom Kraftwerksunternehmen im Zuge des - vor der Anfechtung des gegenständlichen Bescheides stattgefundenen - Berufungsverfahrens vorgelegt worden sei. Diese Abänderung bzw. Ergänzung ergebe sich aus technischen und wasserwirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Die Beschwerdeführer hätten in einer weiteren Stellungnahme behauptet, die belangte Behörde habe nicht geprüft, welche Auswirkungen aus dem Oberwasserbereich des KW Lambach ausgehen könnten. Dies sei jedoch ebenfalls unrichtig. Bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Brunnen der Beschwerdeführer seien sowohl die unmittelbaren Auswirkungen der Unterwassereintiefung, als auch die Grundwassersituation (Mächtigkeit, Fließrichtung, Qualität, Verdachtsflächen, etc.) im gesamten vom KW Lambach beeinflußten Raum geprüft worden.

Die Tatsache der Unterwassereintiefung sei bereits 1989/90 bekannt gewesen und die Zurücknahme der Eintiefung bereits seit 1993/94. Im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 sei - gestützt auf entsprechende Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde - exakt und konkret vorgeschrieben worden, wie die Unterwassereintiefung in "zurückgenommener" Weise ausgeführt werden solle. Parteiengehör sei gewahrt worden. Die Beschwerdeführer beschränkten sich ca. 3 Jahre darauf, die Nachvollziehbarkeit der Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu stellen. Es sei der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, worin die mangelnde "Waffengleichheit" gegeben sein soll, sowie warum nun erst das Erfordernis gesehen werde, einen Privatsachverständigen beizuziehen.

Die vorliegenden Unterlagen seien für die Beurteilung der Verwaltungsrechtssache vollständig und nachvollziehbar. Die Brunnen der Beschwerdeführer lägen linksufrig der Traun ca. 400 m vom Flußufer entfernt. Da die Unterwassereintiefung mit zunehmender Entfernung vom Hauptbauwerk kontinuierlich geringer werde und bei Flußkilometer 44,215 die ursprüngliche Höhenlage der Flußsohle wieder erreicht werde, sei die Eintiefung im für die Brunnen maßgebenden Profil 290 (Traunkilometer 44,325) schon so gering, daß eine weitreichende Auswirkung der Eintiefung und daher eine quantitative Beeinträchtigung nicht mehr eintreten könne. Auch werde der Grundwasserstrom in der Traunschlierrinne, in der die Brunnen abgetäuft seien, durch die Unterwassereintiefung qualitativ in keiner Weise verändert, sodaß auch eine qualitative Beeinträchtigung auszuschließen sei. Die Untergrundverhältnisse seien eindeutig und klar erhoben worden, die Flußsohle werde im in Frage kommenden Bereich nunmehr sehr geringfügig eingetieft, das Grundwasservorkommen sei derart reichlich (ca. 900 l/s), daß allfällige Beeinflussungen praktisch nicht spürbar seien. Die Brunnen der Beschwerdeführer seien bereits sehr weit vom Flußufer der Traun entfernt; selbst bei nicht verminderter Ausführung der Unterwassereintiefung würden sie im "10-cm Absenkbereich" liegen, d.h. die Brunnenpumpe hätte eventuell 10 cm tiefer gehängt werden müssen. Es sei daher weder notwendig noch gerechtfertigt, weitere Untersuchungen vorzunehmen bzw. weitere Sachverständige zu bestellen. Im übrigen werde auf § 52 AVG verwiesen.

Zu den Auswirkungen des Kraftwerkes auf den Geschiebetransport in der Unterwasserstrecke habe der beigezogene Sachverständige Univ.Doz. Prof. Dipl.Ing. Dr. Schöberl ausgeführt, daß im Bereich zwischen dem Kraftwerk und der ÖBB-Brücke auf ca. 800 m Länge eine alluviale Sohle fehle. Der gefällsreduzierte Abschnitt liege zur Gänze im Schlier. Erst ab Flußkilometer 44,7 tauche der Schlier in tiefere Lagen ab, wobei der Übergang zu den alluvialen Schottern durch eine massive Sohlstützung bei der ÖBB-Brücke (Flußkilometer 44,630) geprägt sei, die den flußaufwärtigen Flußteil zusätzlich stabilisiere. Das Verhalten der anschließenden alluvialen, ca. 500 m langen Reststrecke hänge wesentlich davon ab, auf welche Weise die Eintiefung vorgenommen werde. Bei Ausführung mittels Saugbaggerung könnte die derzeitige grobe Sohloberfläche in ihrer Zusammensetzung völlig intakt erhalten bleiben. Es wäre nach Ansicht dieses Sachverständigen zu überlegen, diese Sicherungsmaßnahmen bis Flußkilometer 44,215 anzuwenden. Als Alternative hiezu wäre eine Sohlsicherung mittels Grobkornabdeckung möglich. Im anschließenden Übergang von der künstlich verflachten Unterwasserstrecke zum unbeeinflußten Streckenteil komme es hydraulisch bedingt zu etwas erhöhten Sohlangriffen, die sich jedoch infolge der natürlich vorhandenen Sohlpflasterung nicht übermäßig stark auswirken könnten. Die Effekte würden flußabwärts maximal bis Flußkilometer 42,240 spürbar. Um in diesem Bereich unerwünschte Sohlreduktionen zu vermeiden, die das Eintiefungsmaß überschritten, werde vorgeschlagen, die zwischen den Flußkilometern 44,325 und 43,400 vorhandene Deckschicht mittels Grobkornanreicherung zu verstärken. Das aus der Kiesaufbereitung genommene Überkornmaterial sollte dabei bevorzugt in den Talwegzonen eingebracht werden. Diese Vorkehrungsmaßnahmen würden in der Lage sein, die Sohle nicht nur im projektierten Unterwasserbereich, sondern darüber hinaus auch flußabwärts in ausreichendem Maße stabil zu halten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde habe sich diesen Ausführungen vollinhaltlich angeschlossen, da sie schlüssig und fachlich einwandfrei seien und dem Stand der Technik entsprächen. Auch die Ergebnisse von sedimenthydrologischen Untersuchungen für die Unterwasserstrecke bis zur Almmündung (Flußkilometer 42,0) zeigten, daß auch flußabwärts der Sicherungsmaßnahmen keine zusätzlichen Sohlreduktionen nachweisbar seien. Negative Fernwirkungen flußabwärts der Almmündung seien daher ebenfalls auszuschließen. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei auch ergänzend darauf hingewiesen worden, daß vorgesehen sei, ankommendes Geschiebe zur Gänze ins Unterwasser weiterzugeben; dadurch würden bestehende Tendenzen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Sollte wider Erwarten ein Durchschleusen des Geschiebes nicht vollständig möglich sein, sei auch ein LKW-Transport und die Zugabe des Geschiebes im Unterwasser möglich. Alle erforderlichen Maßnahmen, angefangen von der Beweissicherung (Anzahl der Flußquerprofile) bis zu den endgültigen Maßnahmen würden im Einvernehmen mit dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Bundeswasserbauverwaltung, durchzuführen sein; dies sei in einschlägigen Bescheidauflagen auch so vorgeschrieben worden. Die Argumentation des von den Beschwerdeführern beigezogenen Limnologen könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführer würden durch die vorgesehenen bzw. möglichen Maßnahmen (Sohlsicherung, Geschiebedurchtrift, LKW-Transport) dreifach abgesichert. Alle diese Maßnahmen seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als plausibel und schlüssig sowie dem Stand der Technik entsprechend anerkannt worden. Von Bedeutung sei im gegenständlichen Fall nur, daß eine künstliche Unterwassereintiefung vorgesehen sei, die sich noch für ca. 800 m in den anschließenden Flußbereich des alluvialen Schotters auswirke (Flußkilometer 44,215 bis 43,400). Für beide Bereiche seien mehrfache Absicherungsmöglichkeiten vorgesehen, die verhinderten, daß nachteilige Auswirkungen gegenüber den derzeitigen

- unbeeinflußten - Zuständen auftreten.

Dr. Ingerle habe ausgeführt, daß mit Beeinträchtigungen der Brunnen der Beschwerdeführer nicht zu rechnen sei; selbst in dem Bereich, in dem mit Grundwasserabsenkungen jedoch zu rechnen sei, genügten einfache und billige Adaptierungsmaßnahmen. Diese Ausführungen hätten sich jedoch nicht auf die Brunnen der Beschwerdeführer bezogen.

Aufgrund des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - gestützt auf die Untersuchungen von Dr. Ingerle - ergäbe sich, daß in einem begrenzten Bereich parabelförmig beidufrig entlang der Traun eine Grundwasserabsenkung auftrete. Dieser Bereich sei nun durch eine entsprechende Bescheidauflage im Berufungsverfahren wesentlich verkleinert worden. Es würden nämlich dann schon bei Flußkilometer 44,215 die Niederwasserspiegel erreicht, wie sie derzeit in der Traun gegeben seien. Da bei Niederwasser die Auswirkungen am weitesten reichten, sei bei allen höheren Wasserführungen ein noch geringerer berührter Bereich gegeben. Eine Berührung der Brunnen der Beschwerdeführer durch das KW Lambach sei daher ebenso auszuschließen wie ein "Ausrinnen" des Grundwassers ab Flußkilometer 44,8. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sei aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht mehr erforderlich gewesen; warum weitere Gutachten eingeholt hätten werden sollen, werde von den Beschwerdeführern nicht begründet.

Die belangte Behörde habe den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den Fachgebieten Wasserbautechnik und Flußbau beigezogen, welcher aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und seiner Fachkenntnisse auch die Gebiete Flußmorphologie und Hydrogeologie abdecken könne und abgedeckt habe. Warum im Zusammenhang mit der Forderung, die belangte Behörde hätte mehrere Sachverständige beiziehen müssen, der Hinweis erhoben werde, daß Dr. Lueger (Privatsachverständiger) zur Hydrogeologie nicht abschließend Stellung nehmen habe können, sei nicht verständlich. Die belangte Behörde habe Dr. Lueger ihrem Verfahren nicht als Sachverständigen beigezogen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, daß mit der nunmehrigen Verringerung der Unterwassereintiefung Berührungen der Beschwerdeführer ausgeschaltet seien und daß selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer Berührung die angeordnete und in Gang befindliche Beweissicherung sofort eine Beeinflussung erkennen lasse. Die mitbeteiligte Partei wäre in diesem Fall verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Jedenfalls seien selbst diese - nicht zu erwartenden - Berührungspunkte keineswegs so, daß dem KW Lambach die Bewilligung zu versagen wäre. Für die Hintanhaltung oder Beseitigung allfälliger nachteiliger Auswirkungen reichten die Bescheidauflagen aus. Die Beschwerdeführer hätten die Ermittlungsergebnisse und Verfahrensunterlagen nur in sehr allgemeiner Form und unter Hinweis auf Zeitprobleme kritisiert. Sie hätten insbesondere dazu weder Stellung genommen (außer bezweifelt) noch hätten sie dargelegt, welche nicht zu beseitigenden Nachteile auf ihre Rechte erwartet würden.

Mit Schreiben vom 6. September 1996 habe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, den endgültigen Bericht betreffend "Verdachtsflächenerhebungen bzw. Erhebung von Ablagerungen in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura" vorgelegt. Aus diesem Bericht sei zu ersehen, daß insgesamt 19 "Verdachtsflächen" erhoben worden seien. Zur Gewährleistung einer repräsentativen Erfassung der Materialien seien bei allen Verdachtsflächen insgesamt 33 Schürfungen durchgeführt worden (21 im Gemeindegebiet Lambach und 12 im Gemeindegebiet Stadl-Paura). Aufgrund dieser Untersuchungen seien 13 Flächen als "nicht durch die allfällige Errichtung des KW Lambach betroffene Verdachtsflächen" erklärt worden; fünf Flächen befänden sich nach diesen Erhebungen im Rückstaubereich des KW Lambach, eine weitere im Grundwasserspiegelanhebungsbereich dieses Kraftwerkes (im Bescheid werden diese Flächen nach ihrer örtlichen Lage näher beschrieben).

Der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige Dr. Lueger habe hiezu ausgeführt, daß die Angaben zu vage seien (repräsentative Erfassung, derzeitiger Kenntnisstand, keine mehr als geringfügigen Einflüsse, etc.), daß die Untersuchungen und getroffenen Veranlassungen nicht ausreichten und die Behörden sich zu sehr auf die - teilweise unrichtigen - Angaben der OKA gestützt hätten. Weiters würden Amtssachverständigengutachten fehlen. Zahlreiche weitere Erhebungen seien erforderlich. Über Auswirkungen auf die Brunnen der Beschwerdeführer könne nichts gesagt werden, da die Verdachtsflächenerhebungen noch keine abschließenden Schlußfolgerungen gestatteten. Die Informationen seien lückenhaft, Unterlagen lägen dem Gutachter nicht vor.

Die belangte Behörde habe die Verdachtsflächen nur insoweit zu berücksichtigen, als ihr Gefährdungspotential durch Bau oder Betrieb des KW Lambach erhöht werde. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien und wie ihnen beizukommen sei, scheine bei der hiefür zuständigen Behörde, nämlich dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, in besten und zuständigen Händen. Diese Behörde sei dafür zuständig, im gegebenen Fall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Wichtig sei, daß laut den Berichten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kein Grund ersichtlich sei, daß das Vorhandensein der Verdachtsflächen ein die wasserrechtliche Bewilligung absolut ausschließendes Hindernis sei. Die Aufnahme einer Auflage in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, daß bei Vorbringen der entsprechenden Voraussetzungen die zuständige Behörde sofort die erforderlichen Veranlassungen (bis zum zeitweiligen Baustopp) treffen könne, erscheine jedenfalls im Rahmen der von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmenden Interessen ausreichend. Die Behörde habe alles unternommen und untersucht, um den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Sie habe sich jedenfalls nicht nur auf Angaben der mitbeteiligten Partei gestützt, sondern eigene Ermittlungen angestellt sowie auch die von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen gehört. Durch die entsprechende Auflage im angefochtenen Bescheid sei ausreichend Möglichkeit gegeben, auch noch neue, sich als erforderlich erweisende Anordnungen zu treffen. Bei den Verdachtsflächen handle es sich meist um kleine Mengen von Baurestmassen, die durch die lange Lagerungszeit in Flußnähe bereits ausgelaugt seien. Die Sicherung der bekannten Ablagerung "Schimpel-Leiten", Stadl-Paura, Flußkilometer 46,0, sei projektsgemäß vorgesehen. Es seien weder aus den Berichten der Oberösterreichischen Umweltrechtsabteilung noch aus der Begutachtung dieser Berichte durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde weitreichende Auswirkungen der nunmehr zusätzlich erhobenen Verdachtsflächen zu erwarten. Die Brunnen der Beschwerdeführer seien mehr als 1,5 km und bis zu 3,5 km Luftlinie von den durch die Stauerrichtung möglicherweise berührten Verdachtsflächen entfernt. Hinzu komme, daß aufgrund der hydrogeologischen Situation, der Abdichtung des rechten Ufers des Stauraumes und der Stauregelung im Hochwasserfall (bei Hochwasserführung ab einem HQ 2 werde der Stau beim KW Lambach gelegt und es herrschten sodann die gleichen Verhältnisse wie bei den Hochwasserabflüssen ohne Kraftwerk) keine Beeinträchtigung der Brunnen der Beschwerdeführer zu erwarten sei. Dazu trage außerdem die Tatsache bei, daß selbst dann, wenn es zur Verunreinigung durch die Verdachtsfläche der STAPA kommen sollte, das Grundwasser linksufrig weit abseits von den Brunnen der Beschwerdeführer über eine vorhandene Drainage in den Schwaigbach und von dort in die Traun fließe, also ebenfalls die Beschwerdeführer nicht beeinträchtige. Festzustellen sei, daß selbst bei Eintritt des nach menschlichem Ermessen auszuschließenden Ereignisses einer durch das KW Lambach verursachten Verschlechterung der Wasserqualität im Brunnen der Beschwerdeführer die von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig angeordnete Beweissicherung ausreiche, dies zu erkennen und erforderlichenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem Vorbringen in der Beschwerde zufolge durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in dem Recht auf Versagung der von der mitbeteiligten Partei beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu jedoch abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien stützen ihre Parteistellung im beschwerdegegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 2. Juli 1993 bewilligte Kraftwerk Lambach im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auf behauptete Eingriffe in ihr Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959).

Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Inhabern von im § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechten zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/07/0138, u.a.). Bereits im hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, wurde bei Darstellung des Verfahrensablaufes vor der belangten Behörde über die Berufung der damaligen Beschwerdeführerin (nunmehr Erstbeschwerdeführerin) gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 unter Zitierung des Amtssachverständigen der belangten Behörde (Seite 15 des vorzitierten hg. Erkenntnisses) dargelegt, daß es durch die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bewilligte Unterwassereintiefung zu weitreichenden Grundwasserabsenkungen derart kommt, daß der Brunnen auf dem die Parteistellung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei begründenden Grundstück noch beeinflußt werden kann. Die Sachfrage, ob eine Berührung von Rechten möglich ist, wurde somit bereits mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, bezüglich des hier gegenständlichen Brunnens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bejaht und der damals angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, daß bei Durchführung einer - weder von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch von der belangten Behörde abgehaltenen - mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 über das vorliegende - gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz abgehandelten - wesentlich geänderte Projekt ein für die damalige Beschwerdeführerin in bezug auf ihren Brunnen anderes Ergebnis der Verwaltungssache hervorgekommen wäre. Nichts anderes kann aber auch für den auf dem Grundstück der Drittbeschwerdeführerin befindlichen Nutzwasserbrunnen gelten, der von der Traun nahezu gleich weit entfernt ist wie der Brunnen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (dies auch bezogen auf den Flußkilometer). Auch aus den Begründungsdarlegungen im nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß eine Beeinträchtigung der von den Beschwerdeführern in ihren Berufungen geltend gemachten Rechten möglich ist. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei ist daher von einer Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auszugehen. Ob ihre geltend gemachten Rechte tatsächlich berührt (beeinträchtigt) werden, ist Thema des Ermittlungsverfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/07/0138, u.a.).

Im hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, wurde in bezug auf die Erstbeschwerdeführerin in einer die - über den beschwerdegegenständlichen Antrag der mitbeteiligten Partei zur Entscheidung berufenen - Behörden (auch den Verwaltungsgerichtshof) bindenden Weise festgestellt, daß mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. März 1993, die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorerst auf das Projekt Kraftwerk Lambach zu beschränken, eine wesentliche Projektsänderung verbunden war und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das geänderte Projekt gegenüber der Erstbeschwerdeführerin Präklusion nicht eintreten konnte. Nichts anderes kann im Hinblick auf den insoweit gleichgelagerten Sachverhalt für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gelten. Für die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über ein Kraftwerk Lambach Parteistellung genießenden Beschwerdeführer konnten daher mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 2. Juli 1993 bewilligte Projekt Präklusion nicht eintreten. Es war für die Beschwerdeführer - mangels Vorliegens der im § 107 Abs. 2 WRG 1959 umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen - die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in der Berufung gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz offen.

Den Beschwerdeführern ist insoweit zu folgen, daß ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes bildet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Slg. NF Nr. 12.188/A, mwN). Im Falle einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid durch vom Antragsteller verschiedene Parteien im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist jedoch die Überprüfungspflicht der Berufungsbehörde durch die beschränkte Parteistellung derselben auf jenen Bereich eingeschränkt, in welchem den Berufungswerbern ein Mitspracherecht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10.317/A).

Durch die einschränkende Formulierung in der Kundmachung der belangten Behörde zur Anberaumung einer Wasserrechtsverhandlung vom 24. Juli 1996 "zwecks Abklärung aller im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach anstehenden Fragen und Probleme" wiederum können die Beschwerdeführer nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn damit nicht alle Fragen geklärt worden wären, bezüglich derer sie aufgrund ihres Vorbringens in der Berufung verletzt sein könnten. Insoweit sich daher die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der behaupteten, von der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 WRG 1959 enthaltenen Ausführungen nicht auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer beziehen, sondern allgemein gehaltene Rechtsausführungen enthalten, vermögen diese eine Verletzung der vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte die Lage, Tiefe und Beschaffenheit der vorgefundenen Abfallablagerungen nicht ausreichend beurteilt und den "wahren" Sachverhalt im Sinne einer vollständigen Erhebung der wesentlichen Verdachtsflächen nicht ausreichend beurteilt, können die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechte nur dann erfolgreich aufzeigen, wenn - was im angefochtenen Bescheid jedoch verneint wurde - durch die Errichtung des bewilligten Kraftwerkes Lambach die Grundwasserverhältnisse in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht in bezug auf die Brunnen der Beschwerdeführer (nachteilig) beeinflußt würden. Ebenso könnte die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Sicherung der (allenfalls noch hervorkommenden) Altlasten und Müllablagerungen und zur Hintanhaltung sanitärer Mißstände der mitbeteiligten Antragstellerin vorgeschriebene, von den Beschwerdeführern als unzulässig und unbestimmt angesehene Auflage (Punkt 16. des Spruchabschnittes I.F.5 des erstinstanzlichen Bescheides) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann bewirken, wenn subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer in bezug auf das Grundwasser verletzt würden. Steht also fest, daß durch das bewilligte Kraftwerk das Grundwasser, soweit damit die Brunnen der Beschwerdeführer gespeist werden, weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht (negativ) beeinflußt wird, bedarf es keiner weiteren Erörterungen hinsichtlich der behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in bezug auf die Erhebungen der das Grundwasser belastenden Ablagerungen und der diesbezüglichen Auflage im angefochtenen Bescheid, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie oben bereits näher ausgeführt - nur zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführer, nicht aber ob dritte Personen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden.

Zum Beschwerdevorbringen über die "Grundwasserqualität" und "Gewässergüte" ist vorweg darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeausführung, "die Wasserrechtsbehörden haben über die Auswirkungen im Oberwasserbereich nie, auch nicht in der Berufungsverhandlung vom 12.8. und 13.8.1996 verhandelt", nicht das in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierte Verfahrensgeschehen wiedergibt. In der vorgenannten mündlichen Berufungsverhandlung wurden die als Grundlage für die Feststellungen im angefochtenen Bescheid herangezogenen Sachverständigengutachten erörtert. Aus diesen ergibt sich - wie dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet hat -, daß bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Brunnen der Beschwerdeführer sowohl die unmittelbaren Auswirkungen der Unterwassereintiefung als auch die Grundwassersituation (Mächtigkeit, Fließrichtung, Qualität, Verdachtsflächen, etc.) im gesamten vom Kraftwerk Lambach beeinflußten Raum geprüft worden ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige kam also aufgrund der die Brunnen der Beschwerdeführer umfassend berücksichtigenden Erhebungsergebnisse - soweit sie sich auf die Grundwassersituation beziehen - zur Schlußfolgerung, daß der Hauptbauwerks- und der Rückstaubereich des Kraftwerkes Lambach in den Grundwasserhauptstrom nicht eingreift und sich daher durch den Bau und den Betrieb des Kraftwerkes die derzeitigen Verhältnisse nicht ändern.

Aufgrund der auf sachverständiger Basis durchgeführten Ermittlungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß durch das Kraftwerk Lambach eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung der Brunnen der Beschwerdeführer auszuschließen ist. Nicht die bloße Besorgnis und auch nicht schon die erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertigt die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der zu gewärtigenden Rechtsverletzung (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041, und vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0226). Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb ihm eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der behördlichen Beweiswürdigung im Tatsachenbereich nicht zukommt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der ihm aufgetragenen Rechtskontrolle kann demnach der Verwaltungsgerichtshof nur aufgreifen, wenn die behördliche Beweiswürdigung zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut oder im Ergebnis einer unzureichenden Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes die Qualität einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen annimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch an Hand der entscheidungsmaßgeblichen Beschwerdeausführungen die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften aus folgenden Gründen nicht zu erkennen:

Die Beschwerdeführer rügen, der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige sei kein Hygieniker und könne daher zur Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität aus hygienischer Sicht als fachlich nicht kompetent insoweit keine abschließenden Aussagen treffen.

Mit diesem Vorbringen lassen die Beschwerdeführer unbeachtet, daß das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde auf den dem Projekt und dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten hydrogeologischen Befunden aufbaut. Ausgehend von diesen Erhebungen und gestützt auf die langjährige Untersuchung des Grundwasserregimes (siehe auch die Wiedergabe der hydrogeologischen Verhältnisse im Gutachten des Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt Ingerle vom Mai 1996, S. 4) haben die von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen den Schluß gezogen, daß der unter den stark durchlässigen, eiszeitlichen Schottern liegende Schlier trotz lokaler Klüftigkeit für die großräumige Grundwasserprognose als wasserdicht angenommen werden kann. Wird aber schon aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse ausgeschlossen, daß eine quantitative und qualitative Beeinflussung der Brunnen der Beschwerdeführer durch das Kraftwerk Lambach eintritt, bedarf es nicht der Beiziehung eines Sachverständigen für Hygiene, der "den Effekt der Rücklösung von Schadstoffen aus dem Sediment aufgrund vermehrt ins Grundwasser einströmenden Uferfiltrats" im allgemeinen erfassen soll.

Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt, daß der Hauptstrom des Grundwassers der hier maßgeblichen "Traunschlierrinne" durch den Rückstauraum des Kraftwerkes gering ist und nach Stauerrichtung keine Bodenschichten durchströmt werden, die bisher nicht vom Grundwasser durchflossen worden sind. Der Stauraum des Kraftwerkes Lambach liegt praktisch völlig getrennt vom Grundwasserhauptstrom. Der grundsätzlich traunparallele Grundwasserhauptstrom wird durch den Aufstau des Kraftwerkes Lambach nicht verändert und daher weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt.

Die Beschwerdeführer vermögen daher einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides bezüglich der zu erwartenden Wasserqualität nicht aufzuzeigen, wenn sie nicht nachzuweisen vermögen, daß durch das Kraftwerk Lambach die Grundwasserströme in bezug auf die Brunnen der Beschwerdeführer nachteilig beeinflußt werden.

Insoweit sich die Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten auf das hydrogeologische Prüfgutachten zur Frage der Auswirkungen auf das Grundwasser des Dr. Josef Lueger vom August 1996 berufen, ist auf die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgenommene behördliche Beweiswürdigung zu verweisen, welche keine Bedenken im Sinne der

hg. Rechtsprechung zu erzeugen vermag. Auf den "vorläufigen Charakter" dieses Privatgutachtens wegen unvollständiger Datengrundlage hat dieser Gutachter selbst hingewiesen. Obwohl jahrelange Untersuchungen bezüglich der Grundwasserströme im hier relevanten Bereich vorliegen, zieht der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige die Schlußfolgerung, die hydrogeologisch relevanten Unterlagen und Gutachten seien nicht plausibel, weil sie auf der nicht empirisch gesicherten und andernorts unzutreffenden Annahme aufbauten, daß der Schlier dicht sei. Die vom Privatsachverständigen vorgetragenen Argumente wurden vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Berufung auf die abschließende Stellungnahme des Dr. Kurt Ingerle entkräftet. Den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen sind aber die Beschwerdeführer in bezug auf die hydrogeologische Situation auf gleicher fachlicher Ebene nicht mehr entgegengetreten.

Daß die Sohlabsenkung der Traun um 50 cm nicht eine Absenkung des Traunwasserspiegels im gleichen Ausmaß bewirkt, hat die belangte Behörde zutreffend mit dem Hinweis nachgewiesen, daß die Fließgeschwindigkeit in der Eintiefungsstrecke durch die Gefälleverminderung der Flußsohle verlangsamt wird und daher der durchflossene Querschnitt größer werden muß.

Steht fest, daß eine quantitative und qualitative Beeinflussung der Brunnen der Beschwerdeführer durch das Kraftwerk Lambach nicht eintritt, bedarf es auch keiner Beweissicherung derselben.

Aufgrund eines mängelfreien Verfahrens steht somit fest, daß die Brunnen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Grundwasserströmung (auch bezüglich ihrer Intensität) durch den Bau des Kraftwerks Lambach nicht berührt werden. Ob nach Errichtung des Kraftwerkes der Austausch zwischen Traun- und Grundwasser durch die Dichtwände im linksufrigen Bereich oberhalb der Staustufe unterbunden und damit die Selbstreinigungskraft des Grundwassers vermindert wird und zusätzlich belastetes Flußwasser unterhalb der Staustufe in den Grundwasserstrom einspeist wird, wodurch die Grundwasserqualität vermindert wird, bedarf im vorliegenden Beschwerdefall keiner näheren Untersuchung, weil hievon die Brunnen der Beschwerdeführer nicht berührt sind.

Bezüglich der flußmorphologischen Entwicklungstendenzen hat sich die belangte Behörde auf das vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen herangezogene Gutachten des Ass.Prof. Univ.Doz. Dr. F. Schöberl gestützt. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Ausführungen darüber, mit welchen Maßnahmen den erhöhten Sohlangriffen zu begegnen ist. Warum diese in der mündlichen Verhandlung vom 12. und 13. August 1996 in Erwiderung zum vorgelegten Privatgutachten erstatteten fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht richtig sein sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht einsichtig gemacht. Inwieweit dadurch überhaupt Rechte der Beschwerdeführer berührt sein können, wird in der Beschwerde gar nicht ausgeführt.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Auch wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt worden ist, kann die Berufungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Inwiefern die Beschwerdeführer deshalb in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollen, weil die belangte Behörde selbst die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wird in der Beschwerde im übrigen nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer haben somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften in bezug auf die Feststellung der belangten Behörde aufzuzeigen vermocht, die Grundwasserströme würden durch die Errichtung des Kraftwerkes Lambach nicht derart beeinflußt, daß hievon die Brunnen der Beschwerdeführer betroffen sein könnten. Werden durch die Errichtung des KW Lambach die Grundwasserverhältnisse nicht in einer die Brunnen der Beschwerdeführer beeinträchtigenden Weise beeinflußt, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezüglich allfälliger mangelhafter Erhebungen der - wie von den Beschwerdeführern behauptet - noch vorhandenen, durch den Kraftwerksbau tangierten Ablagerungen (Deponien) erfolgreich nicht aufgezeigt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf Artikel II dieser Verordnung.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materie
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten