Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
AlVG §17Spruch
W260 2192774-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 15.01.2018, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2018, GZ: RAG/05661/2018, betreffend Gewährung der Notstandshilfe ab 15.01.2018 gemäß §§ 38, 17 Abs. 1, 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) steht seit 31.12.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge vom 27.09.2015 bis 21.03.2016 und vom 06.01.2017 bis 17.01.2017.
2. Am 05.04.2017 stellte sie einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr Notstandshilfe ab diesem Tag zuerkannt.
3. Am 07.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) telefonisch ihren Krankenstand ab 02.11.2017 mit. Der Leistungsbezug wurde mit 05.11.2017 eingestellt.
4. Am 07.12.2017 langte beim AMS die Krankenstandbescheinigung der Gebietskrankenkasse mit Krankengeldbezug vom 05.11.2017 bis 21.11.2017 ein.
5. Die Beschwerdeführerin sprach am 15.01.2018 aufgrund ihrer fehlenden Versicherung persönlich beim AMS vor und stellte einen Antrag auf Notstandshilfe. Sie gab an, dass sie ihre Gesundmeldung per Post an das AMS geschickt hätte.
6. Mit Bescheid des AMS vom 15.01.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 15.01.2018 gebührt, da sie den Antrag am 15.01.2018 geltend gemacht habe.
7. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bezug der Notstandshilfe ohne ihr Wissen unterbrochen worden wäre, obwohl sie ihrer Informationspflicht nachgekommen sei.
Sie wäre am 10.11.2017 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben worden und hätte dies am selben Tag noch dem AMS mitgeteilt. Das Ende ihres Krankenstandes hätte sie in einem Schreiben an das AMS mit der Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung fristgerecht am 22.11.2017 zur Post gegeben. Sie legte Kopien der Schriftstücke ihrer Beschwerde bei. Bei Aufgabe des Briefes wäre sie von einem Bekannten begleitet worden, der die Aufgabe dieses Briefes an das AMS bezeugen könne. Sie hätte daher gemäß den Richtlinien des AMS gehandelt. Erst aufgrund ihrer langen letzten Vorsprache beim AMS hätte sie beim AMS nachgefragt und wäre ihr mitgeteilt worden, dass ihr Schreiben nicht beim AMS eingelangt wäre. Sie beantrage daher die Rückdatierung ihres Leistungsbezuges auf den 22.11.2017.
8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.03.2018 eine Zusammenfassung der Sachlage und gab ihr bekannt, dass das Schreiben vom 22.11.2017 beim AMS nicht eingelangt sei.
9. Mit Stellungnahme vom 26.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es zur Aufgabe ihres Briefes an das AMS keinen Postaufgabeschein geben würde. Sie hätte eine Briefmarke zu Hause gehabt und diese für den Brief verwendet. Sie hätte sich deshalb nicht über das eAMS Konto gemeldet, da sie davon ausgegangen wäre, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt werden müsse. Sie würde aber über keinen Kopierer mit „Scan“ Funktion verfügen. Von ihr bzw. ihren Mitarbeitern wäre während ihrer Angestelltenzeit immer die Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Original gefordert worden. Dieser Gedankengang wäre zudem von ihrem Wissen unterstützt worden, dass die belangte Behörde ohnehin von der NÖGKK vom Ende ihres Krankenstandes erfahren hätte, also hätte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhalten müssen. Da die Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Einkommenseinbuße für sie sehr unangenehm wäre, würde sie es vermeiden, regelmäßig ihren Kontostand einzusehen.
10. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.01.2018 am 27.03.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
11. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie sehr wohl ihre Gesundmeldung plus Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an das AMS mittels Brief geschickt hätte. Dies würde vom damals anwesenden Herrn Friedrich ROSNER bezeugt werden können. Sie stellte daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr Notstandshilfe für 54 Tage ab dem 22.11.2017 zu gewähren.
12. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 elektronisch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht – mit Unterbrechung – seit 31.12.2014 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 05.04.2017 stellte sie einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr Notstandshilfe ab diesem Tag zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin wurde mittels Antragsformular über ihre Verpflichtungen, hier auch die Meldepflichten nach Ruhen oder Unterbrechungen des Leistungsbezuges, informiert.
Am 07.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch ihren Krankenstand ab 02.11.2017 mit. Der Leistungsbezug wurde mit 05.11.2017 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin bezog vom 05.11.2017 bis 21.11.2017 Krankengeld.
Die Gebietskrankenkasse übermittelte dem AMS am 05.12.2017, somit nach Ende des Ruhenszeitraumes, die Krankenstandbestätigung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ende ihres Krankenstandes nicht innerhalb einer Woche persönlich, telefonisch, mittels ihres eAMS Konto beim AMS rückgemeldet. Ein Brief der Beschwerdeführerin, welche die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten hat, ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgte erst am 15.01.2018 durch persönliche Vorsprache.
Am 15.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr mit Geltungsmachungsbescheid des AMS vom 15.01.2018 Notstandshilfe ab dem 15.01.2018 zuerkannt.
Für den Zeitraum von 22.11.2017 bis 14.01.2018 besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS.
Dass die Beschwerdeführerin – mit Unterbrechungen – seit 31.12.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, (zuletzt) am 05.04.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte und ihr Notstandshilfe ab diesem Tag zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit dem Stichtag 08.02.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 12).
Dass die Beschwerdeführerin über ihre Pflichten in Bezug auf die Beantragung und Weitergewährung von Notstandshilfe seitens des AMS informiert wurde, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 05.04.2017 unterschriebenen Antragsformular (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19). Dem Antragsformular ist unter der Überschrift „Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?“ unter anderem Folgendes zu entnehmen: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tagen besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
Dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 07.11.2017 telefonisch ihren Krankenstand ab 02.11.2017 mitgeteilt hat und der Leistungsbezug mit 05.11.2017 eingestellt wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.11.2017 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 18).
Dass die Beschwerdeführerin vom 05.11.2017 bis 21.11.2017 Krankengeld bezogen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit dem Stichtag 08.02.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 12).
Dass die Gebietskrankenkasse dem AMS am 05.12.2017, somit nach Ende des Ruhenszeitraumes, die Krankenstandbestätigung der Beschwerdeführerin übermittelt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen der belangten Behörde (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 13).
Dass die Beschwerdeführerin (erst) am 15.01.2018 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Antrag auf Notstandshilfe (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17).
Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Krankenstandes am 21.11.2017 nicht – wie gesetzlich vorgesehen und ihr auch im Antragsformular zur Kenntnis gebracht – innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes persönlich, telefonisch oder mittels ihres eAMS- Kontos beim AMS rückgemeldet hat, sondern – wie bereits erwähnt – erst am 15.01.2018 persönlich beim AMS vorgesprochen hat.
Die Beschwerdeführerin behauptet aber in ihrer Beschwerdeschrift, sie hätte das Ende ihres Krankenstandes in einem Schreiben an das AMS mit der Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung fristgerecht am 22.11.2017 zur Post gegeben. Sie legte ihrer Beschwerde Kopien der Schriftstücke bei. Bei Aufgabe des Briefes wäre sie von einem Bekannten begleitet worden, der die Aufgabe dieses Briefes an das AMS bezeugen könne (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 8). Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2018 mit, dass das Schreiben vom 22.11.2017 beim AMS nicht eingelangt sei. Mit Stellungnahme vom 26.03.2018 erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass es zur Aufgabe ihres Briefes an das AMS keinen Postaufgabeschein geben würde. Sie hätte eine Briefmarke zu Hause gehabt und diese für den Brief verwendet. Sie hätte sich deshalb nicht über das eAMS Konto gemeldet, da sie davon ausgegangen wäre, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt werden müsse. Sie würde aber über keinen Kopierer mit Scan Funktion verfügen. Von ihr bzw. ihren Mitarbeitern wäre während ihrer Angestelltenzeit immer die Arbeitsunfähigkeitsmeldung im Original gefordert worden. Dieser Gedankengang wäre zudem von ihrem Wissen unterstützt worden, dass die belangte Behörde ohnehin von der NÖGKK vom Ende ihres Krankenstandes erfahren hätte, also hätte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung erhalten müssen. Da die Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Einkommenseinbuße für sie sehr unangenehm wäre, würde sie es vermeiden, regelmäßig ihren Kontostand einzusehen. (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 5)
Dazu ist beweiswürdigend auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin unmissverständlich erkennbar sein hätte müssen – nämlich aus den bereits dargelegten Hinweisen im Antragsformular –, dass sie sich nach Ende des Krankenstandes innerhalb einer Woche persönlich, per Telefon oder über ihr eAMS Konto wiedermelden hätten müssen. Ihre Erklärung, dass sie es von früher gewohnt sei, dass man die Arbeitsfähigkeitsmeldung im Original schicken hätten müssen, sie aber keinen Scanner hätte usw., entbindet sie aber nicht von der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebene Art der Meldepflicht einzuhalten. Im Zweifel wäre es ihr zuzumuten gewesen, dass sie sich z.B. telefonisch beim AMS wiedermeldet und auf diesem Weg in Erfahrung gebracht hätte, ob sie Arbeitsfähigkeitsmeldung im Original schicken soll oder muss.
Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem AMS postalisch übermittelt habe. Diesbezüglich ist zu bemängeln, dass von der Beschwerdeführerin, die über einen hohen Bildungsgrad verfügt und langjährige Berufserfahrung, auch in Leitungsposition (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 14), vorweist, erwartet werden kann, dass sie die behauptete Postaufgabe durch einen Postnachweis beweisen kann. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr.4) zu Recht ausgeführt hat, reicht die Bekanntgabe eines Zeugen als Beweis nicht aus. Es ist notwendig, die Aufgabe des Schriftstückes durch einen Postnachweis zu belegen. Da sie keinen Nachweis vorlegen konnte, ist das Nichteinlangen des Schriftstückes ihrer Sphäre zuzurechnen. Nicht der Empfänger eines ohne Zustellnachweises versendeten Dokuments hat nachzuweisen, dass es zu Zustellproblemen gekommen ist, sondern trägt der Absender das Risiko einer ordnungsgemäßen Zustellung.
Dass die NÖGKK die Information über das Ende des Krankenstandes an das AMS weitergeleitet hat, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von ihrer – im Antragsformular klar ausgesprochenen – Pflicht, selbst dem AMS das Ende des Krankenstandes/ Unterbrechungszeitraumes zu melden.
Die Gesetzeslage bietet in dem Bereich auch keinen Spielraum. Dem AMS wurde erst nach Ende des Ruhenszeitraumes von der NÖGKK am 05.12.2017 die Krankenstandbescheinigung übermittelt. Da dem AMS im Vorhinein das Ende des Krankengeldbezuges nicht bekannt war, war eine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin erforderlich.
Im Schreiben vom 15.03.2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 6) bemängelte die belangte Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 15.01.2018 beim AMS gemeldet habe. Sie habe am 01.12.2017 nur für vier Tage (01.-04.11.2017) Notstandshilfe und Anfang Jänner für Dezember 2017 keine Notstandshilfe ausbezahlt bekommen. Es hätte ihr bereits Anfang Dezember auffallen müssen, dass ihr Leistungsbezug nach wie vor eingestellt sei, da der Leistungsanspruch für die Zeit vom 22.11.2017 bis 30.11.2017 nicht überwiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2018 aus, dass die Arbeitslosigkeit und die damit zusammenhängende Einkommenseinbuße für sie sehr unangenehm wäre und sie es daher vermeiden würde, regelmäßig ihren Kontostand einzusehen (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 5). Dies ist zwar menschlich verständlich, dennoch nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil die Beschwerdeführerin ja behauptete, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 22.11.2017 per Post geschickt zu haben, wäre es angebracht gewesen, ihr Konto bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 15.01.2018 zu überprüfen. Dies eben auch um den Nachweis zu haben, dass ihr Brief beim AMS angekommen ist. Dass sie dies nicht getan hat, spricht dafür, dass sie das Schreiben vom 22.11.2017 an die belangte Behörde tatsächlich nicht abgeschickt hat.
Im Vorlageantrag machte die Beschwerdeführerin den Zeugen namhaft, der bei der Abgabe des Briefes am 22.11.2017 dabei gewesen sein soll. Da – wie bereits dargelegt – für das gegenständliche Verfahren lediglich der Postaufgabeschein als Beweis relevant gewesen wäre, ist die Einvernahme des genannten Zeugen aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17 (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
[…]“
„Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
[…]
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
[…]“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. dazu auch VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330).
Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH vom 30.6.2010, 2010/08/0134).
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 05.11.2017 bis 21.11.2017 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 21.11.2017.
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der regionalen Geschäftsstelle gemäß Abs. 7 das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 21.11.2017 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Wie beweiswürdigend dargelegt konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Postaufgabescheines nicht glaubhaft machen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 22.11.2017 per Post an die belangte Behörde geschickt hat.
Zu erwähnen ist aber auch, dass die Beantragung der Leistung gemäß § 46 Abs. 1 AlVG mittels formlosen E-Mails oder Briefes ausgeschlossen ist (vgl. Pfeil Der AlVG- Kommentar § 46 AlVG, Rz 2). Gleiches muss daher auch für den gegenständlichen Fall, also die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG gelten. Insofern ist es nicht relevant, ob sie den Brief geschickt hat oder nicht.
Es kommt lediglich darauf an, dass sie sich nicht persönlich, telefonisch oder per eAMS Konto vom Krankenstand zurückgemeldet hat.
Gemäß § 46 Abs. 7 AlVG genügt für die Geltendmachung – wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum wie im gegenständlichen Fall 62 Tage nicht übersteigt – die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Von der Möglichkeit, sich postalisch wieder zu melden, ist nicht die Rede.
Eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes ist aber jedenfalls nicht erfolgt, sondern meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 15.01.2018 bei der regionalen Geschäftsstelle. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe dem Antragsprinzip unterliegen, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.
Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein, weshalb eine stattgebende Entscheidung im Sinne des VwGH Erkenntnisse vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007, nicht möglich war. Aus diesem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechenszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die ÖGK gemeldet wurde. Dass die belangte Behörde – wie von der Beschwerdeführerin moniert – ohnehin von der NÖGKK vom Ende ihres Krankenstandes erfahren hat, ist daher insofern nicht relevant, da die Meldung durch die NÖGKK an die belangte Behörde erst am 07.12.2017 erfolgte, somit nach Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes.
Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt auch eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls Kenntnis vom Erfordernis der Rückmeldung nach dem Krankengeldbezug. So wurde sie – wie beweiswürdigend dargelegt – im Antrag auf Notstandshilfe darauf hingewiesen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Wiedermeldung/Geltendmachung, somit ab dem 15.01.2018, gebührt.
Vor dem Hintergrund der Informationen im Antragsformular wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, den Antrag entsprechend früher zu stellen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 und 46 AlVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Antragsprinzip Geltendmachung Krankenstand Meldepflicht Notstandshilfe UnterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2192774.1.00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020