TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/20 VGW-101/020/5543/2020

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs2a Z1
StVO 1960 §45 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.04.2020, Zl. ..., mit welchem die Ausnahme gem. § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im ... Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung gültig vom 28.04.2020 bis 31.03.2021 erteilt wurde

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 28.04.2020 eine Ausnahmegenehmigung für den ... Wiener Gemeindebezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-... (A) gemäß § 45 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 2a Z 1 StVO für den Geltungsbereich 28.04.2020 bis 31.03.2021.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die nur gegen den im Bescheid spruchgemäß verfügten Zeitraum „28.04.2020 bis 31.03.2021“ gerichtet ist und in welcher nach ausführlicher Begründung die Erteilung der gegenständlichen Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum 28.04.2020 bis 28.04.2021 beantragt wird. Es sei unsachlich, willkürlich, unangemessen sowie überhaupt nicht nachvollziehbar, dass ein Parkpickerl für ein Jahr beantragt worden sei, dieses aber nur für elf Monate zugeteilt worden sei. Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle. Weiters wurde auf die temporäre Aussetzung der Kurzparkzone infolge der COVID-19-Pandemie hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es sich um eine Bewilligung für ein oder zwei Jahre handle und somit nicht für einen Zeitraum von Monaten. Es sei somit eine Jahrespauschalierung und keine Monatsabgabe. Die Kurzparkzone sei aufgrund von Corona längere Zeit nicht in Geltung gestanden und hätte daher für diesen Zeitraum gar keine Ausnahmebewilligung erteilt werden können. Jedenfalls lägen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der herangezogenen Verordnung vor bzw. scheine auch das Gesetz selbst möglicherweise gegen die Verfassung zu verstoßen.

Vorgelegt wurde noch der Zahlungsnachweis für die Einzahlung der Jahresgebühr. Diese Zahlung habe vorrangig erfolgen müssen und beträfe auch ein ganzes Jahr. Nach Schluss der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und beantragte die schriftliche Ausfertigung.

1. Die Beschwerde wurde „ausdrücklich nur“ gegen den Zeitraum, der im Bescheid spruchgemäß verfügt wurde, erhoben. Da damit aber der zeitliche Geltungsbereich der Bewilligung festgelegt wurde, kann nicht vom Eintritt einer Teilrechtskraft oder von einer zulässigen Trennbarkeit der Spruchteile ausgegangen werden (vgl. VwGH Ro 2015/04/0015, 01.02.2017 mit Hinweis auf VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032: „Soweit die Revision vorbringt, der Bewilligungsbescheid sei ungeachtet der Bekämpfung von Nebenbestimmungen "dem Grunde nach" in Rechtskraft erwachsen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auflage bzw. Präzisierung der Bewilligung, insbesondere die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungserlaubnis, nicht selbständig angefochten werden kann, weil diese Nebenbestimmungen untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpft sind.“ Ebenso sinngemäß VwGH 23.12.1993, 92/17/0056 sowie 25.03.1996, 92/10/0046). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war somit der gesamte Bewilligungsbescheid vom 28.04.2020.

2. Gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.       Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2.       nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 leg.cit. kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) ist die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro vorzuschreiben.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat am 28.04.2020 den gegenständlichen Antrag bei der Behörde mit dem Wunsch nach einer Bewilligung für ein Jahr abgegeben. Mit angefochtenem Bescheid wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als die angestrebte Bewilligung mit einem Geltungszeitraum vom 28.04.2020 (Antrags- und Bescheiddatum) bis 31.03.2020 erteilt wurde.

4. „Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. VwGH 26. September 1990, 90/02/0019); der Behörde ist es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend zu erteilen (vgl. VwGH 4. Juni 2004, 2004/02/0126). … Bezieht sich der Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf keinen bestimmten Zeitraum, ist über ihn pro futuro inhaltlich abzusprechen“ (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0063). Gegenständlich wurde die Bewilligung am 28.04.2020 beginnend mit diesem Datum für ein Jahr, somit für einen konkreten Zeitraum beantragt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hatte der bescheidmäßige Abspruch nicht „pro futuro“ zu erfolgen.

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung wurden bereits von der belangten Behörde geprüft und bejaht. Auch der Beschwerdeführer hat diese nicht in Abrede gestellt und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Es wird somit, auch mangels gegenteiliger Feststellungen durch die Behörde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen die § 45 Abs. 4 StVO für die Bewilligung einer Ausnahme erstellt, mit Beginn des beantragten Gültigkeitszeitraumes der erteilten Bewilligung erfüllte und nach wie vor erfüllt.

6. Hinsichtlich des in der Beschwerde gerügten Bewilligungszeitraumes ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Bewilligung nach eigenem Wunsch des Antragstellers am 28.04.2020 beginnen sollte.

7. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.06.1979, B497/78 zum Wiener Parkometergesetz unter anderem ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber auch zuständig ist, entweder selbst ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, das der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient (vgl. Slg. 5859/1968) , oder den Verordnungsgeber hiezu zu ermächtigen. Zu den Rahmenbedingungen und Grenzen des Gesetz- und des Verordnungegebers(dort betreffend Verordnungen betreffend Anwohnerparkzonen in Wien) ist weiters auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, E1997/2015 ua. zu verweisen.

Wenn der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 2. Satz Pauschalierungsverordnung geregelt hat, dass bereits begonnene Kalendermonate bei der pauschalen Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f), die nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig sind, voll gerechnet werden, bewegt er sich in dem gesetzlich durch § 1 und 6 Wiener Parkometergesetz vorgegebenen Rahmen. Dies bedeutet, dass der Antragsmonat für die Dauer der Bewilligung und damit für die Höhe der Abgabe voll gerechnet wird. Die Frage, ob es sich um eine Monats- oder Jahresabgabe handelt, stellt sich gegenständlich nicht, weil diese Vorschrift (§2 Abs. 2 2. Satz Pauschalierungsverordnung) für jede (mindestens drei Monate dauernde) Ausnahmebewilligung zur Anwendung kommt.

Hinsichtlich der Gesetzeskonformität der zur Anwendung kommenden Verordnung sowie der Verfassungskonformität der angewendeten Gesetze sind daher keine Bedenken entstanden.

8. Abschließend ist zum Einwand betreffend das „Aussetzen der Kurzparkzone in Folge COVID 19“ zu bemerken, dass die in Rede stehende Kurzparkzone mit Beginn des Geltungsbereiches gegenständlicher Ausnahmebewilligung wieder in Geltung stand und der Gegenstand vorliegenden Verfahrens somit dadurch nicht berührt ist (vgl. nochmals sinngemäß VwGH Ro 2015/04/0015, 01.02.2017 „Die Frage, ob die Grazer Marktordnung 2013 die Abhaltung eines Flohmarktes bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erlauben würde, stellt sich nicht, weil fallbezogen die Genehmigung jedenfalls ausdrücklich erst für einen Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erteilt wurde.“). Im Hinblick auf den erwähnten § 2 Abs. 2 2. Satz Pauschalierungsverordnung sowie den datumsmäßigen Beginn des beantragten Bewilligungszeitraumes ist es somit im Ergebnis ohne Belang, ob die Kurzparkzone bis zum 27.04.2020 in Geltung stand oder „ausgesetzt“ war.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.5543.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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