TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/12 95/19/1517

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S B in Wien,

geboren 1975, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995, Zl. 303.228/3-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. September 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 1995, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG seien binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung (des in Berufung gezogenen Bescheides) rechtswirksam am 10. Mai 1995 erfolgt und die Berufung erst am 26. Juni 1995 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Annahme der belangten Behörde sei ihr der Bescheid der Behörde erster Instanz erst am 12. Juni 1995 zugestellt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der folgende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten (im Verwaltungsakt erliegene "Vollmachtsvorlage", in der u.a. ausdrücklich um Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht wird, Unterlassen der Klärung der Frage, ob dem einschreitenden Rechtsanwalt Zustellvollmacht erteilt worden war) demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/1516, zugrundeliegt und die Schwester der Beschwerdeführerin betrifft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Dadurch, daß die belangte Behörde die Frage des Zeitpunktes und der Rechtswirksamkeit der Zustellung durch die Erstbehörde an die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes ungeklärt gelassen hat, hat sie den Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191517.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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