TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/12 96/19/1353

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs3;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art132;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des RY in Wien, geboren 1970, vertreten durch

Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996, Zl. 116.149/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte auf dem Postweg von Ungarn aus, eingelangt am 4. Jänner 1995 beim Landeshauptmann von Wien, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Mai 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen, weil der Antragsteller seit 30. November 1994 an einer Wiener Adresse aufrecht gemeldet sei und über keine die Anwendung der angeführten Bestimmung ausschließende Aufenthaltsberechtigung (z.B. einen gewöhnlichen Sichtvermerk) verfüge.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seinen Antrag vom Ausland aus gestellt zu haben. Weiters sei der Behörde von seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben worden, daß er sich nach dessen Informationen nicht in Österreich aufhalte. Die Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, diesbezügliche Feststellungen seien in der Begründung des Bescheides nicht enthalten. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, daß sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufgehalten habe, es sich somit um einen vom Ausland aus gestellten Erstantrag gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 13. März 1996, zugestellt am 28. März 1996, wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß "§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG" ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Jänner 1994 über Ungarn bei der MA 62 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesen Antrag mit Familienzusammenführung mit dem Ehegatten begründet. Der Antrag sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 5. Juni 1995 fristgerecht Berufung erhoben hätte.

Nach der Wiedergabe der im Spruch des Bescheides angeführten Bestimmungen führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer über Ungarn postalisch am 4. Jänner 1995 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz an die MA 62 gestellt habe. Bereits vor seiner Antragstellung sei ihm von der österreichischen Botschaft Ankara ein Touristensichtvermerk, befristet bis zum 7. Jänner 1995, ausgestellt worden. Auf Grund seiner eigenen Angaben stehe auch fest, daß er in 1100 Wien, L-Straße, aufrecht gemeldet gewesen sei. Gegen die in der Berufung kritisierte Annahme der ersten Instanz, daß sich der Antragsteller im Bundesgebiet aufhält, sei "jedenfalls der Nachweis des Gegenteiles" unterblieben.

Die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an einen Touristensichtvermerk sei nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht möglich. Sichtvermerkspflichtige Fremde hätten sich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, wenn sie, wie im Fall des Beschwerdeführers, für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollten, bereits in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und eine entsprechende Berechtigung zu beantragen.

Die bloße Übersendung des Antrages vom Ausland aus an das Amt der Wiener Landesregierung sei dafür keinesfalls ausreichend und widerspreche auch dem im § 6 Abs. 2 AufG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus grundsätzlich abzuwarten haben.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Ehegattin im Bundesgebiet zwar nicht absprechbare Bindungen zur Republik Österreich bestünden, diese aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen seien. Überdies stelle die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art.8 MRK geschützte Grundrecht dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, daß er bereits am 6. Juni 1995 seine Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz eingebracht habe. Nachdem die belangte Behörde innerhalb der in § 73 AVG bestimmten Frist keinen Bescheid erlassen habe, habe der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 Beschwerde nach Art. 132 B-VG erhoben. Da die belangte Behörde erst am 13. März 1996 den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe, somit nach Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, sei sie infolge des Übergangs der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkenne, wenn sie vermeine, eine Antragstellung auf dem Postwege entspreche nicht den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für Erstantragstellungen vom Ausland aus. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich aber auch daraus, daß der Beschwerdeführer auf Grund der mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 30. November 1994 geschlossenen Ehe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, daß es unrichtig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer im Inland aufhältig gewesen sei und dies noch immer sei. Lediglich aus dem Umstand einer nicht erfolgten Abmeldung von einer Wiener Adresse zu schließen, daß der Beschwerdeführer im Inland aufhältig sei, verstoße gegen den Grundsatz, daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen habe. Allfällige Mutmaßungen, die durch die der Behörde vorliegenden Akten nicht in ausreichendem Maße gedeckt seien, hätten bei den Tatsachenfeststellungen unberücksichtigt zu bleiben. Die belangte Behörde wäre vielmehr bei Überprüfung der Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangt, daß dieser nicht in Österreich aufhältig sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. § 36 Abs. 2 VwGG lautet:

"§ 36.

...

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

Nach der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis Slg. Nr. 5209/1966) als auch des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht schon die Einbringung der Säumnisbeschwerde den Zuständigkeitsverlust der säumigen Behörde, sondern erst das ergebnislose Verstreichen der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist. Erläßt eine säumige Behörde den (begehrten) Bescheid nach Ablauf dieser Frist, so handelt sie unzuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0163). Im vorliegenden Fall wurde das zur hg. Zl. 96/19/0406 protokollierte Verfahren über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1996 eingestellt, weil die belangte Behörde den versäumten Bescheid noch vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens erlassen hatte. Da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses (nachgeholten) Bescheides der Bundesminister für Inneres weiterhin zuständig war, lag die in der vorliegenden Beschwerde gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor.

2. Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 und 2 AufG in der Fassung dieser Novelle lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1. von österreichischen Staatsbürgern oder

...

ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ...

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 4 Z. 2 der am 22. Dezember 1995 herausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautet:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde.

..."

§§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lauten (auszugsweise):

"§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1. gewöhnliche Sichtvermerke;

...

erteilt.

...

§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen .... soll;

..."

2.1. Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid, wie sich aus dessen Begründung ergibt, primär auf den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG. Dieser Sichtvermerksversagungsgrund wäre verwirklicht, wenn sich der Beschwerdeführer in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise (weiterhin) im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunktes das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).

Die diesbezüglich entscheidende Feststellung im

angefochtenen Bescheid lautet:

"Bereits vor Ihrer Antragstellung wurde Ihnen von der ÖB Ankara ein Touristensichtvermerk, befristet bis zum 7. Jänner 1995, ausgestellt."

Diese Bescheidfeststellung ist aus folgenden Gründen aktenwidrig: Wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt, enthielt dieser (auf Seite 17) einen von der österreichischen Botschaft in Ankara am 7. September 1994 ausgestellten, bis 7. Jänner 1995 gültigen, Sichtvermerk, bei dem das Kästchen "§ 6/1/1" FrG angekreuzt war (vgl. Seite 14 des Verwaltungsaktes). Da gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG mit dieser Zitierweise nur ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemeint sein kann, verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 4. Jänner 1995 über einen gewöhnlichen Sichtvermerk. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde erweist sich in diesem Punkt daher als verfehlt. Da auf derselben Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers überdies ein Einreisestempel vom 13. September 1994 aufscheint (Flughafen Wien-Schwechat), wäre auch die allfällige Annahme einer unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers - jedenfalls ohne nähere Ermittlungen - nicht begründet.

2.2. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid jedoch auch - anders als die Behörde erster Instanz - auf § 6 Abs. 2 AufG. Da die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG, wie im hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0525, näher begründet wird, teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, daß sie bei einer Antragstellung während der Dauer eines gewöhnlichen Sichtvermerkes nicht anwendbar ist, durfte die belangte Behörde im vorliegenden Fall § 6 Abs. 2 AufG nicht heranziehen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wirdauf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191353.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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