TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/21 93/06/0163

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des AW und der EW in B, beide vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Juni 1993, Zl. 1/02-32240/26-1993, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben mit Antrag vom 2. August 1989 um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses samt Garage auf GN 191/1 KG P unter Vorlage von Bauplänen angesucht. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1990 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Baupolizeigesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Salzburger Bautechnikgesetzes versagt. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 16. Mai 1991 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Salzburger Landesregierung. Infolge Untätigkeit dieser Behörde haben die Beschwerdeführer mit je einem Schriftsatz vom 21. Jänner 1993 beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerden eingebracht, die beim Gerichtshof am 25. Jänner 1993 eingelangt und unter den Zlen 93/06/0018 (AW) und 93/06/0019 (EW) protokolliert sind. Mit Verfügungen vom 23. Februar 1993, der belangten Behörde zugestellt am 5. März 1993, wurden gemäß § 35 Abs. 3 VwGG die Vorverfahren eingeleitet und gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Juni 1993 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf vom 16. Mai 1991 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers am 22. Juni 1993 zugestellt.

Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993 wurden die verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerden wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993 wurden der belangten Behörde am 5. März 1993 zugestellt. Die dreimonatige Entscheidungsfrist endete daher mit Ablauf des 5. Juni 1993. Der angefochtene Bescheid ist zwar mit 4. Juni 1993 datiert, er wurde aber erst am 21. Juni 1993 zur Post gegeben und am 22. Juni 1993, daher nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist, zugestellt.

Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit seiner Zustellung an eine Partei erlassen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 466-469 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern erst am 22. Juni 1993 zugestellt wurde, und die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren für einen Streitgenossenzuschlag war abzuweisen, da ein derartiger Zuschlag weder in den §§ 47 ff VwGG noch in der zitierten Verordnung Nr. 104/1991 vorgesehen ist.

Schlagworte

Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060163.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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