TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/27 W122 2199902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §22
GehG §22a
PTSG §17 Abs1a
PTSG §17 Abs2
PTSG §17 Abs3

Spruch

W122 2199902-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda, Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vom 06.06.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 20.03.2018 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), an die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , den Antrag auf bescheidmäßige Absprache in Folge der Nichtgewährung einer Pensionskassenzusage gemäß § 22a GehG und Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.02.2016 bis 28.02.2018. Überdies wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt.

Der BF beantragte mit Schreiben vom 20.03.2018 bereits die bescheidmäßige Absprache in Folge der Nichtgewährung einer Pensionskassenzusage gemäß § 22a GehG und Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.01.2008 bis 31.08.2016.

Begründend führte der BF damals aus, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gegenwärtig der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Aus § 22a Abs. 1 GehG ergebe sich die Verpflichtung der Republik Österreich, ihren Beamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen, was somit auch für den BF als der Österreichischen Post AG zugewiesenem Beamten gelte. Bis dato habe die zuständige Dienstbehörde, das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen für den BF keine Pensionskassenbeiträge abgeführt. Es liege daher eine mehr als acht Jahre andauernde Säumnis der Dienstbehörde vor, welche geeignet sei, den BF in seinen Rechten zu schädigen.

Sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn des §22a GehG sei es völlig unstrittig, dass dem BF als einem der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage wie allen anderen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten zustehe. Aus der Wortfolge "hat zu erteilen" sei eindeutig zu entnehmen, dass die Erteilung der Pensionskassenzusage ein Gebot und keine bloße Option für die zuständige Behörde sei. Dem Sinn des § 22a GehG nach sei es auch eindeutig, dass dieser geschaffen worden sei, um den Pensionsverlust, der sich aufgrund der partiellen Anwendbarkeit des APG bei nach dem 31.12.1953 geborenen Bundesbeamten ergebe, durch eine betriebliche Altersvorsorge (2. Säule) zumindest zum Teil zu kompensieren. Aus diesem Grund sei auch allen davon betroffenen Bundesbeamten ein derartiger Rechtsanspruch in § 22a GehG eingeräumt, da auch alle Bundesbeamten von den Änderungen im Pensionsrecht betroffen gewesen seien.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des OGH im am 25.05.2016 zu 9ObA72/15a ergangenen Erkenntnis sei klar, dass auch auf den BF, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei, § 22a GehG anzuwenden sei, zumal der BF am XXXX geboren und die Bestimmung des 22a Abs. 1 GehG auch vom zeitlichen Anwendungsbereich auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anwendbar sei. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Österreichische Post AG von der Verpflichtung eine Pensionskassenzusage zu erteilen ausnehmen wollen, hätte er dies entsprechend in § 22a Abs. 1 GehG normieren müssen.

Der BF beantragte nunmehr, dass die Dienstbehörde ihm beginnend mit 01.02.2015 bis einschließlich 28.02.2018 Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG zusprechen möge. Überdies wurde beantragt, die Dienstbehörde möge feststellen, dass

dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei bzw. bereits erteilt worden wäre,

diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG betrage,

für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen seien,

der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet sei, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen,

dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten müsse wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete

und er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75% der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da eine konkrete Rechtsgefährdung für den BF vorliege, da in Folge der Untätigkeit der Dienstbehörde und des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG die klaren Rechtsvorschriften des § 22a GehG nicht umgesetzt worden wären.

3. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 06.06.2018, wurde der Antrag des BF vom 20.03.2018 auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beginnend mit 01.02.2015 bis einschließlich 28.02.2018 (in der Höhe von € 853,-) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Eventualanträge auf Feststellung, dass dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt, für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen wären, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet sei, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen, dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten müsse wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete wurden ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Eventualantrag, dass er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75% der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären, wurde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde festgestellt, dass der BF bereits mit Schreiben vom 24.02.2015 ein gleichlautendes Leistungsbegehren an das Personalamt XXXX gerichtet habe und dieser Antrag (nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde) mit Bescheid vom 16.12.015 abgewiesen worden sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 10.01.2017, Zl. W173 2121326-1/12E, abgewiesen. Dagegen sie noch eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Da die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 10.01.2017 einer neuen Entscheidung entgegen stehe, war der neuerliche Antrag auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu den Eventualbegehren wurde festgehalten, dass sich der Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gründe sich nach OGH 9 ObA66/11p auf eine in §22a GehG – das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffende – enthaltene Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs. 1 BPG zu erteilen. Es sei damit aber kein Anspruch des einzelnen Beamten (kein subjektiv-öffentliches Recht) auf Erteilung der Pensionskassenzusage verbunden. Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete finde auf Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, keine Anwendung, weshalb für diese hieraus auch kein Anspruch (kein subjektive-öffentliches Recht) anzuleiten sei.

Dies auch zu Recht: Wegen der zwingenden Vorgaben zum Pensionskassen-Kollektivvertrag für dienstzugewiesene Beamte in § 22a Abs. 5 GehG könnte der allgemeine Pensionskassen-Kollektivvertrag die dienstzugewiesenen Beamten auch gar nicht wirksam einbeziehen, weil für die dienstzugewiesenen Beamten nach § 22a Abs. 5 Z 2 leg. cit. der Kollektivvertrag zwingend vom Vorstandsvorsitzendender Österreichischen Post AG mit der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen wäre.

Der allgemeine Beamten-Kollektivvertag nach Abs. 1 bis 3 leg. cit. bzw. der diesen Kollektivvertrag abschließende Bundeskanzler habe daher entsprechend den Vorgaben des § 22a GehG gar keine kollektivvertragliche Regelungsmacht für die dienstzugewiesenen Beamten und könnte sie daher gar nicht wirksam in seinen Geltungsbereich einbeziehen.

Da, wie ausgeführt, für den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG keine Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Pensionskassen-Kollektivvertrages bestehe, hätte der BF somit auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung und bestünden auch keine inhaltlichen Vorgaben zur Gestaltung des Pensionskassen-Kollektivvertrages, sei das diesbezügliche Begehren wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der vom BF angeführten Zeugen wurde festgehalten, dass sich dieses Recht nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts beziehe. Dieser sei aber unstrittig, sodass kein weiteres Ermittlungsverfahren von Nöten sei und auch kein Anlass zu einer mündlichen Verhandlung bestanden habe.

4. Gegen den Bescheid vom 06.06.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 13.06.2018 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens.

Unter anderem führte der BF in der Beschwerde aus, dass eine entschiedene Rechtssache nicht vorliegen würde, weil keine Identität der Sachlage gegeben sei, weil sich die Anträge eindeutig auf unterschiedliche Zeiträume bezogen hätten. Die bescheidmäßige Absprache der Dienstbehörde sei grob unrichtig und erfolgte auch wissentlich ohne die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die maßgebliche Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies würde auch die Feststellungsanträge betreffen, wobei auch angemerkt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu GZ W217 2162696 den überwiegenden Teil der Feststellungsanträge ausgesetzt habe, weshalb hierzu noch keinerlei Sachentscheidung ergangen sei.

Bei der Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit, dass er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75% der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären, habe die Dienstbehörde zu Unrecht vermeint, dass es kein subjektives objektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gäbe. Der subjektive Anspruch auf Pensionskassenzusage und der damit verbundenen Leistung der Pensionskassenbeiträge durch den Bund würde sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 22a GehG als auch aus der Judikatur des OGH (OGH 25.05.2016, 9 OBA 72/15a) eindeutig ergeben. In weiter Folge wurde noch geltend gemacht, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei und das Ermittlungsverfahren mangelhaft in Folge der Nichtgewährung von Parteiengehör in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Leistungsbescheides und der Zurückweisung des eventualiter gestellten Feststellungsantrages, gewesen sei. Ebenso sei das Verfahren in Folge Unterlassung des Abspruches über einen Antragspunkt durch die Dienstbehörde mangelhaft gewesen.

5. Am 02.07.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde, die in selbiger den Antrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aus Gründen des angefochtenen Bescheides keine Folge geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF steht seit dem Jahr 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Gegenwärtig ist er der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der ordnungsgemäß bestellte Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG abgeschlossen.

Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd §22a Abs. 5 Z 1 GehG.

Der BF beantragte nunmehr, dass die Dienstbehörde ihm beginnend mit 01.02.2015 bis einschließlich 28.02.2018 Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG zusprechen möge. Überdies wurde beantragt, die Dienstbehörde möge feststellen, dass dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist bzw. bereits erteilt worden ist, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt, für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen, dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete und er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75% der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da eine konkrete Rechtsgefährdung für den BF vorliege, da in Folge der Untätigkeit der Dienstbehörde und des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG die klaren Rechtsvorschriften des § 22a GehG nicht umgesetzt würden.

Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 06.06.2018, wurde der Antrag des BF vom 20.03.2018 auf Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beginnend mit 01.02.2015 bis einschließlich 28.02.2018 (in der Höhe von € 853,-) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Eventualanträge auf Feststellung, dass dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt, für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen, dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete wurden ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Eventualantrag, dass er gegenüber dem Bund Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen habe, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2008 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75% der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären, wurde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Am 13.06.2018 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2018 ein. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007-8, wurde die durch den dortigen Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, zurückgewiesen. Mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der am 24.02.2015 gestellte Antrag des BF, dass er gegen die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX , Zuspruch auf Leistungen der Pensionskassenbeiträge in der Höhe von 0,75 % pro Monat, 14 Mal jährlich, beginnend mit 01.01.2008, sowie auf Überweisung derselben an die Bundespensionskasse AG oder eine überbetriebliche Pensionskasse habe, abgewiesen.

Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 23.03.2017 wurde der Antrag des BF auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2019, GZ. W217 2162696-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der. Der Beschwerdeführer brachte auch keine die Unterlagen in das Verfahren ein, aus welchen sich eine Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ersten Verfahren ergab, dass ein Leistungsanspruch gegenüber das Personalamtes XXXX der österreichischen Post AG besteht. Der BF beantragt lediglich für einen nach dem im ersten Verfahren begehrten Zeitraum liegenden weiteren Zeitraum den Zuspruch von bereits geltend gemachten Leistungen, die bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich unstrittig aus dem diesbezüglich Vorbringen des BF in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben der belangten Behörde.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage der Österreichischen Post AG für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den von Amts wegen erfolgten Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, ordnungsgemäß bestellt wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde bereits im ersten Verfahren vorgelegten Bestellungsschreiben vom 07.12.2010. An dessen Approbationsbefugnis als Behördenleiter bestehen keine Zweifel.

Die ausgesetzten Eventualanträge auf Feststellung, dass dem BF gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt, für den BF die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten abzuschließen, dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete wurden, hat der VwGH in seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde. Im Fall des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages wäre in diesem die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen.

Ebenso hat Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, 9ObA72/15a, festgehalten:

"Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs. 5 GehG den Bund trifft (9 ObA66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs. 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Absätze Abs. 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - die ja auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - anordnet.

Der Abs. 5 des § 22a GehG war bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten. Nach den dazu oben dargestellten Gesetzesmaterialien geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einbeziehung auch der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in die Pensionskassenvorsorge durch einen Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geregelt werden sollte. Die Änderung des § 22a Abs. 5 Z 2 GehG mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 hat zwar zur Folge, dass ein Kollektivvertrag für die von § 22a Abs. 5 GehG erfasste Dienstnehmergruppe mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, ändert aber nichts an der aufrecht gebliebenen Anordnung der Anwendbarkeit des § 22a Abs. 1 GehG auch für die von § 22a Abs. 5 GehG Dienstnehmergruppe, dass auf Dienstgeberseite nur der Bund einen solchen Kollektivvertrag abschließen kann.

Dem BF kommt auch hinsichtlich dieser begehrten Feststellungen kein subjektives-öffentliches Recht zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; 02.07.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Fest steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. i.d.S. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - hier:

einer Verwaltungsbehörde - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. dazu wieder VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. nochmals VwGH 17. 02.2015, Ra 2014/09/0029).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. i.d.S. etwa VwGH 23.05.1995, 94/20/0785; vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014).3.3. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG (bzw. für das Verwaltungsgericht § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).

Eine neue Sachentscheidung ist weiters, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 25.04.2007, 2004/20/0100 u.a.).

3.3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.20215 auf ein Leistungsbegehren an das das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG wurde mit Bescheid vom 16.12.2015 rechtskräftig abgewiesen.

Begründend wurde ausführt, dass die Österreichische Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt habe. Zwischen der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und dem Dienstgeber Bund sei auch kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG für dienstzugewiesene Beamte abgeschlossen worden. Der vom BF vertretenen Schlussfolgerung, vom Dienstgeber wäre ein Pensionskassenbeitrag gemäß § 7 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu leisten, könne allerdings nicht gefolgt werden. Schon aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in der Fassung vom 03.07.2014 ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht erfasst seien. Eine Pensionskassenbeitragsleistung durch den Dienstgeber Bund könne für diese Beamten auch nicht aus § 7 dieses Kollektivvertrages nicht abgeleitet werden.

§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG sehe lediglich vor, dass für dienstzugewiesene Beamte in einem mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließenden Kollektivvertrag über die Pensionszusage (aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen) die gleichen Beitrags- und Leitungsrechte, die der Bundes-Kollektivvertrag nach Abs. 1-3 leg. cit. vorsehe, enthalten sein müssen. Es handle sich um eine Inhaltsvorgabe für einen für die dienstzugewiesenen Beamten abzuschließenden Kollektivvertrag. Eine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung für die Beamten bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages biete die genannte Bestimmung nicht.

§ 22a leg.cit. behalte das Regelungsmodell des BPG, wonach Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfen würden, welche das Beitrags- und Leistungsrecht festlege und die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die von der Grundlagenvereinbarung erfassten Dienstnehmer bilde. Es werde dazu auch auf das BPG verwiesen. Für die Grundlagenvereinbarung der Bundeszusage sei - an der Stelle einer Betriebsvereinbarung - ein Kollektivvertrag vorgesehen. Es bedürfe daher für die Bundespensionszusage einer Grundlagenvereinbarung. Für die der Österreichischen Post AG dienstzugewiesenen Beamten fehle es derzeit an einer solchen Grundlagenvereinbarung, sodass auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung bestehe.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2017, W173 2121326-1/12E abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007-8, wurde die durch den dortigen Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, zurückgewiesen.

3.3.2. Mit Antrag vom 28.12.2015 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass

* ihm gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist

* diese Pensionskassenzusage 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG beträgt

* ihm die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind

* der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet ist, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen und

* dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten muss wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete.

Begründend führte der BF aus, dass er seit 19.09.1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gegenwärtig der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 16.12.2015 sei sein Antrag auf Zuerkennung von Euro 1.431,65 brutto an Pensionskassenbeiträgen abgewiesen und diese Abweisung im Wesentlichen damit begründet worden, dass seitens der Österreichischen Post AG kein Kollektivvertrag über die Erteilung einer Pensionskassenzusage abgeschlossen worden sei. Da § 22a Abs. 1 GehG aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Pensionskassenzusage für alle Beamten der Republik Österreich vorsehe, liege offenbar eine Säumnis des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG diesbezüglich vor. Dieses Säumnis sei geeignet, den BF in seinen Rechten (insbesondere seiner vermögensrechtlichen Position) zu schädigen, weshalb ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliege. Die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche im Wege des Feststellungsbescheides diene auch der zweckgemäßen Rechtsverfolgung, da sie geeignet sei, dass ihm vorenthaltene Recht auf Erhalt einer Pensionskassenzusage nach § 22a GehG zu sichern.

Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 23.03.2017 wurde der Antrag des BF auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage sich nach OGH 9 OA 66/11p auf eine in § 22a GehG - das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffende - Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs. 1 BPG zu erteilen gründe, es sei damit jedoch kein Anspruch des einzelnen Beamten (kein subjektiv-öffentliches Recht) auf Erteilung der Pensionskassenzusage verbunden. Auch sonst sei keine Behörde für den Abspruch auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs zuständig. Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete finde auf Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, keine Anwendung. Deshalb sei auch hieraus kein Anspruch abzuleiten. Nach den zwingenden Vorgaben zum Pensionskassen-Kollektivvertrag für dienstzugewiesene Beamte in § 22a Abs. 5 GehG könne der allgemeine Pensionskassen-Kollektivvertrag die dienstzugewiesenen Beamten auch gar nicht wirksam einbeziehen, weil für diese nach § 22a Abs. 5 Z 2 leg cit der Kollektivvertrag zwingend vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG mit der zuständigen Fachgewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Höhe der Bemessungsgrundlage des Pensionskassenbeitrages. Daher sei auch das diesbezügliche Begehren wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Auch das Bestehen einer Nachzahlungsverpflichtung sei zu verneinen. Es bestehe weder eine Verpflichtung für den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines entsprechenden Pensionskassen-Kollektivvertrages noch habe der BF ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung, weiters bestünden keine inhaltlichen Vorgaben zur Gestaltung des Pensionskassen-Kollektivvertrages.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2019, GZ. W217 2162696-1, als unbegründet abgewiesen.

3.3.3. In der Folge stellte der BF am 20.03.2018 erneut einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache in Folge der Nichtgewährung einer Pensionskassenzusage gemäß § 22a GehG und Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG vom 01.02.2016 bis 28.02.2018. Überdies wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt.

Es ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die entscheidungsrelevante Bestimmung ist § 22a GehG, die in der nach wie vor geltenden Fassung mit 08.01.2018 in Kraft getreten ist in der zur bis zur 07.01.2018 geltenden Fassung gab es keine das Verfahren betreffenden Änderungen; auch sonst liegt keine maßgebliche Änderung der Rechtslage vor bzw. wurde diese seitens der verfahrensführenden Parteien auch nicht behauptet.

3.4. Die wesentliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.4.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachte der BF vor, dass sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, da eine Person an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe, ohne dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG anzugehören und zudem mit der Leitung mehrerer Personalämter betraut sei.

Nach der Judikatur des VfGH ist das Recht auf den gesetzlichen Richter als ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (VfSlg 2536) zu werten. Durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wird dieses nach der ständigen Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert [VfSlg 7457, 9696; vgl. auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1519]. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird hingegen nicht verletzt, wenn eine Entscheidung bloß rechtwidrig ist und keine Verletzung der Zuständigkeitsordnung bewirkt, beispielsweise wenn die innerbehördlichen Regelungen über die Approbationsbefugnis missachtet werden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 26.01.2006, 2002/06/0205).

Wie sich aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergibt, ist die belangte Behörde Dienstbehörde des BF, wovon im Übrigen auch der BF in seinen Schriftsätzen im Verfahren vor dem BVwG zu W217 2162902-1 ausgeht. Es fehlt auch nicht an der Approbationsbefugnis des Leiters des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 leg.cit. eingerichteten nachgeordneten Personalamtes, der den angefochtenen Bescheid unterfertigte. Dieser wurde mit Wirksamkeit 01.01.2011 zum Leiter des genannten Personalamtes bestellt.

Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation ist es unerheblich, ob der BF dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG angehört oder nicht oder mit der Leitung weiterer Personalämter betraut wurde. Dies führt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Diesbezügliche weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich, sodass auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden konnte.

3.4.2. Zum Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen:

Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden.

§ 22a Abs. 1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.

§ 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 01.01.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.

Der 3. Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlende Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen ist. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten - damit auch der BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.

Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.

§ 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, DRdA 2012, 39). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs. 3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.

Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG. Der Bund erfüllt die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (vgl OGH 25.05.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits (für den Bund) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).

Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs. 5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs.5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs.5 Z 2 leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.

Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs. 5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.

Entgegen den Ausführungen des BF kann darin weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, noch des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums des BF erblickt werden. Vielmehr sieht § 22a Abs. 5 GehG sogar für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Möglichkeit der überbetrieblichen Pensionskassenzusage durch die Österreichische Post AG vor. Zudem werden auch die gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG zum Abschluss dieses Kollektivvertrages Ermächtigten im § 22a Abs. 5 Z 3 leg.cit. dazu verpflichtet, jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse - insbesondere auch zum ausdrücklich aufgezählten Beitragsrecht - in diesem abzuschließenden Kollektivvertrag umzusetzen. Damit ist für die Umsetzung im abzuschließenden Kollektivvertrag auch der Mindeststandard insbesondere im Hinblick auf das Beitragsrecht für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten garantiert, der bei dessen Umsetzung nicht unterschritten werden darf. Eine Schlechterstellung des BF als Angehöriger der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten liegt damit nicht vor. Auch der OGH hatte hinsichtlich der Sonderregelung in § 22a Abs. 5 GehG und der in § 22a Abs. 5 Z 2 leg.cit. vorgesehenen Ermächtigung zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Ebenso hat der VfGH die vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W173 2121326-1/12E erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2017, E419/2017-6, abgelehnt.

Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs. 1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann keine Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.

Ebenso hat der VwGH in seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass es, da den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom BF angesprochenen Pensionskassenbeiträge mangelt. Im Fall des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages wäre in diesem die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen (vgl. § 22a Abs. 2 und 5 Z 3 GehG, § 3 Abs. 1 Z 2 BPG, § 15 Abs. 3 Z 1 PKG).

Da derzeit ein noch abzuschließender Kollektivvertrag durch die dazu gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigen für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten aussteht, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Dienstgeberbeiträge für die betroffene Gruppe der Beamten. Eine überbetriebliche Pensionskassenzusage liegt nicht vor.

3.4.3. Zu den Feststellungsanträgen des BF:

3.4.3.1. Grundsätzliches:

Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (VwGH 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.2993, 92/10/0457). Durch den Spruch des Feststellungsbescheides der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien (vgl. VwGH 17.2.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.9.1997, 97/01/0144). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird.

Nach der Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (VwGH 19.10.1994, 94/12/0206). Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung (VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 14.5.2004, 2000/12/0272).

Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.3.1993, 93/12/0059).

3.4.3.2. Feststellungsanträge des BF:

a) Der BF begehrte die Feststellung, dass ihm gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen ist.

b) Der BF begehrte weiters die Feststellung, dass diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beträgt.

§ 22a Abs. 1 GehG stellt zwar die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte, dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl. OGH 25.05.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.

§ 22a Abs. 5 GehG zielt jedoch nicht auf eine Umsetzung für die Person des BF ab, sondern es liegt lediglich grundsätzlich eine Pensionskassenzusage gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Damit ist jedoch kein Anspruch des einzelnen Beamten (kein subjektiv-öffentliches Recht) auf Erteilung der Pensionskassenzusage verbunden.

Wie bereits oben hingewiesen, hat der VwGH in seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde. Im Fall des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages wäre in diesem die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen.

Sohin ist auch die Feststellung, dass diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22a GehG beträgt, unzulässig.

c) Der BF begehrte weiters die Feststellung, dass ihm die Pensionskassenbeiträge seit 01.02.2015 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen sind.

Da dem BF kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage eingeräumt wurde, darüber hinaus keine gesetzliche Grundlage für die Höhe der Bemessungsgrundlage des Pensionskassenbeitrages besteht, ist die begehrte Feststellung des BF unzulässig.

d) Hinsichtlich der weiteren begehrten Feststellungen, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG ist verpflichtet, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen und dieser vom Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag muss dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist Folgendes auszuführen:

Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, 9ObA72/15a, Folgendes festgehalten:

"Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs. 5 GehG den Bund trifft (9 ObA66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs. 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Absätze Abs. 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - die ja auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - anordnet.

Der Abs. 5 des § 22a GehG war bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten. Nach den dazu oben dargestellten Gesetzesmaterialien geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einbeziehung auch der gemäß § 17 Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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