RS OGH 2020/10/15 8Rs67/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Norm

ASGG §77 Abs3
ZPO §54 Abs1
ZPO §48
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 48 heute
  2. ZPO § 48 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Nichterscheinen zu mehreren Untersuchungsterminen beim Sachverständigen trotz entsprechender und wiederholter Belehrungen ohne Entschuldigung verwirklicht den Tatbestand des § 77 Abs 3 ASGG. ln diesem Fall kann dem Kläger grundsätzlich der Ersatz der Kosten jener versäumten Termine, die er trotz Belehrung nicht wahrgenommen hat, nach Billigkeit auferlegt werden. Jede Kostenentscheidung, die zu einem Zuspruch führt, setzt eine Verzeichnung der Kosten durch die Partei, die Kosten begehrt, voraus. Dieser tragende Grundsatz gilt auch für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach § 77 Abs 3 ASGG. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist wegen der spezielleren Norm des § 77 ASGG eine Kostenseparation zu Lasten des Versicherten gemäß§ 48 ZPO (die auch bei schuldloser Veranlassung von Kosten [Zufälle, etc] erfolgen kann) nicht zulässig. Denn selbst bei Verschulden des Versicherten im Sinn des § 48 ZPO wird durch § 77 Abs 3 ASGG ein Kostenersatz auf krasse Fälle nach Billigkeit reduziert.Das Nichterscheinen zu mehreren Untersuchungsterminen beim Sachverständigen trotz entsprechender und wiederholter Belehrungen ohne Entschuldigung verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG. ln diesem Fall kann dem Kläger grundsätzlich der Ersatz der Kosten jener versäumten Termine, die er trotz Belehrung nicht wahrgenommen hat, nach Billigkeit auferlegt werden. Jede Kostenentscheidung, die zu einem Zuspruch führt, setzt eine Verzeichnung der Kosten durch die Partei, die Kosten begehrt, voraus. Dieser tragende Grundsatz gilt auch für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist wegen der spezielleren Norm des Paragraph 77, ASGG eine Kostenseparation zu Lasten des Versicherten gemäß§ 48 ZPO (die auch bei schuldloser Veranlassung von Kosten [Zufälle, etc] erfolgen kann) nicht zulässig. Denn selbst bei Verschulden des Versicherten im Sinn des Paragraph 48, ZPO wird durch Paragraph 77, Absatz 3, ASGG ein Kostenersatz auf krasse Fälle nach Billigkeit reduziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000984

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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