TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/13 VGW-151/023/16565/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54a Abs1
NAG 2005 §55Abs. 3
AVG §68 Abs4 Z4
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., geb.: 1980, StA: Serbien, Wien, C.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 07.11.2019, Zahl …, mit welchem I.) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des Antrages vom 11.07.2013 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) idgF von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und das Verfahren in den Stand zurück tritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 05.09.2013 befunden hat und II.) der Antrag vom 11.07.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und der Antrag vom 28.06.2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 1 und § 30 Abs. 3 NAG 2005 idgF abgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2020 zur Zahl VGW-KO-023/492/2020 mit EUR 156,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 156,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto …, einzuzahlen.

III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. November 2018 wurde das rechtskräftig zur Zahl … abgeschossene Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines Unionsbürgers oder Schweizer Bürgers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 11. Juli 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie der Antrag vom 28. Juni 2018 zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe sich bei Einbringung ihres Antrages vom 11. Juli 2013 auf die am 21. Juni 2013 mit dem kroatischen Staatsagehörigen Herrn D. E. geschlossene Ehe berufen. Im Zuge des auf Grund der Einbringung ihres Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe sich jedoch ergeben, dass es sich bei dieser mittlerweile geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Somit habe die Einschreiterin die erfolgte Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen, weswegen das gegenständliche Verfahren wiederaufzunehmen gewesen und der eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückzuweisen gewesen wäre.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die Einschreiterin auszugsweise Nachstehendes dar:

„Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Ex-Mann, Herrn D. E. vom 21.06.2013 bis 29.08.2016 verheiratet.

Die belangte Behörde erhielt am 14.06.2017 einen anonymen Anruf, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.

Erst im Zuge des Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.06.2018 ersuchte schließlich die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 4 NAG die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung, ob und inwiefern tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorgelegen habe.

Auch wenn die Behörde bezüglich der Einleitung einer Wiederaufnahme des Verfahrens keiner subjektiven Befristung im Sinne des § 69 Abs 2 AVG unterliegt, so beschneidet das grundlose längere Zuwarten der belangten Behörde jedenfalls das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör. Gerade im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde bereits mehr als ein Jahr Kenntnis über das Vorliegen einer vermeintlichen Aufenthaltsehe und ist ein grundloses Zuwarten der Einleitung einer Wiederaufnahme im Sinne der objektiven Wahrheitsfindung - zu welcher die belangte Behörde verpflichtet ist - geradezu kontraproduktiv. So sind bei längeren Zeiträumen naturgemäß die Erinnerungslücken größer und wurde die Beschwerdeführerin durch das derartige Vorgehen der belangten Behörde jedenfalls grob benachteiligt und in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Zudem stellt sich die Frage, inwiefern die Ermittlungen der LPD Wien letztendlich überhaupt zielführend waren, zumal sie dergestalt vorgenommen wurden, dass am 23.10.2018 - sohin mehr als 2 Jahre nach rechtskräftiger Scheidung - an den beiden ehemaligen Meldeadressen Nachschau gehalten wurde respektive ehemaligen Nachbarn Lichtbilder von der Beschwerdeführerin gezeigt wurden.

Nachdem die Beschwerdeführerin offenbar von zwei Nachbarn auf den Lichtbildern nicht erkannt wurde und zudem auf Anraten ihres damaligen Rechtsvertreters von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte, vermeinte die LPD Wien offenbar allein aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei der geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.

Abgesehen davon, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht per se zu der Annahme führt, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt (VwGH vom 08.10.2019, Ra 2019/22/0185), war die Beschwerdeführerin gemäß § 157 Abs 1 StPO berechtigt die Aussage zu verweigern, umso mehr es sich bei der Befragung durch die LPD Wien vom 08.11.2018 um eine formlose Befragung handelte (Bericht LPD Wien vom 18.12.2018, Seite 2).

Die belangte Behörde ging in weiterer Folge ebenfalls von einer vermeintlichen Aufenthaltsehe aus und begründete dies im Wesentlichen einerseits mit dem Bericht der LPD Wien und andererseits mit vermeintlichen Diskrepanzen zwischen der später getätigten Aussage der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde vom 18.10.2019 und der Aussage ihres Ex-Mannes, Herrn D. E., vor der LPD Wien vom 08.11.2018.

Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die von ihr durchgeführte Einvernahme vom 18.10.2019 grob mangelhaft ist.

Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist jede Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, vorzulesen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.

Die gegenständliche Niederschrift vom 18.10.2019 enthält zwar die Unterschrift der Beschwerdeführerin, jedoch wurde ihr die Niederschrift weder zur Durchsicht vorgelegt noch vorgelesen oder hat die Beschwerdeführerin gar darauf verzichtet, was sich bereits aus der letzten Seite der Niederschrift ergibt.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtssprechung liefert die Niederschrift nicht den vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG, sofern sie keinen Hinweis darauf enthält, dass diese vorgelesen worden wäre oder das auf die Verlesung verzichtet worden wäre (Hinweis E 19.6.1986, 85/04/0106).

Beweis:  Niederschrift vom 18.10.2019, Beilage./1

Doch auch wenn die Niederschrift der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt oder gar vorgelesen worden wäre, so ist angesichts der Tatsache, dass kein ordnungsgemäßer Dolmetscher beigezogen wurde, jedenfalls die Einvernahme grob mangelhaft.

Liegen der erkennenden Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers zu veranlassen (Hinweis VwGH8.11.2016, Ra 2016/09/0098)

Im gegenständlichen Fall veranlasste nicht die belangte Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers, sondern trug vielmehr mit Ladung vom 19.09.2019 der Beschwerdeführerin auf anlässlich der „Vorsprache“ einen Dolmetscher beizuziehen. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführerin in der besagten Ladung überhaupt nicht bekannt gegeben wurde, dass ihre Einvernahme beabsichtigt sei und die Beschwerdeführerin daher überhaupt nicht über die Bedeutung der Einvernahme in Kenntnis gesetzt wurde, zog sie lediglich einen Bekannten bei welcher als „Dolmetscher“ fungieren sollte.

Beweis:  Ladung vom 19.09.2019, Beilage./2

Die belangte Behörde verletzte damit das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör, indem sie weder auf die bevorstehende Einvernahme noch auf die Beiziehung eines fachlich versierten Dolmetschers hingewiesen wurde, zumal eine Ladung zur Vorsprache respektive ein Ersuchen in der Angelegenheit „mitzuwirken“ keine ausreichende In-Kenntnissetzung über die anstehende und beabsichtigte Einvernahme darstellt.

Unter Berücksichtigung auf die Besonderheit des Falles und die hohe Relevanz der Aussage der Beschwerdeführerin war jedenfalls die Beiziehung eines ordnungsgemäßen und kundigen Dolmetschers geboten und hätte daher die belangte Behörde selbst die entsprechenden Vorkehrungen treffen müssen.

In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine einwandfreie Übersetzung eine unabdingbare Voraussetzung ist, um ordnungsgemäß beurteilen zu können, ob und inwiefern tatsächlich Diskrepanzen zwischen der Aussage des Ex-Mannes und der Beschwerdeführerin vorliegen, ist das diesbezüglich durchgefühlte Verfahren respektive die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2019 daher jedenfalls nichtig.

Doch auch bei inhaltlicher Auseinandersetzung der durch die belangte Behörde vermeintlich erkannten „Diskrepanzen“ ist erkennbar, dass sich die von der belangten Behörde ins Treffen geführten vermeintlichen Beweisergebnisse überhaupt nicht mit den tatsächlichen Aussagen in Einklang bringen lassen. So tätigte die Beschwerdeführerin überhaupt keine Aussagen zu vermeintlich nicht erfolgten Geschenken, Tagesausflügen, Aktivitäten etc..

Auch wenn es selbstverständlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde überlassen ist, so mutet es doch seltsam an, dass diese offenbar lediglich aufgrund gewisser sich nicht deckender Ungereimtheiten bei völlig unbedeutenden Details (Geschenke, Tagesausflüge etc.) - welche zudem teilweise schon weit über 5 Jahre zurückliegen - von einer Aufenthaltsehe ausgeht. Insbesondere vernachlässigt die belangte Behörde jedoch auch den Umstand, dass wenn sie der Beschwerdeführerin eine „Erschleichung“ ihres Aufenthaltstitels vorwirft, sie wohl ausreichend Zeit gehabt hätte ihre Aussage der Aussage ihres Ex Mannes „anzupassen“, umso mehr bei allfälligen Widersprüchen nicht an der Redlichkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist.

Darüber hinaus ist auch die Wiederaufnahme des Verfahrens als solche durchaus bedenklich.

Gemäß § 69 AVG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren von Amts wegen auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde.

Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die belangte Behörde die Möglichkeit hat, die Unrichtigkeit des Parteivorbringens durch amtswegige Ermittlung ohne Schwierigkeiten zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (VwGH 31.10.1957 Slg 4455 A, 30.1.1976, 839/75, 8.2.1980, 2050/78, 9.3.1983, 83/01/0002, 19.2.1986, 84/09/0216 ua).

Tatsachen, die aus Verschulden der belangten Behörde nicht ermittelt wurden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden (VwGH 29. 6. 1948 Slg 470 A).

Wenn es daher die Behörde verabsäumt von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides zu werten (VwGH 16.04.1985, 84/04/0050 u.a.).“

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien, einlangend am 30. Dezember 2019, samt dem Bezug habenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund dieses bestreitenden Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 9. März 2020, fortgesetzt am 29. Juni 2020, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde als Parteien, Herr D. E. als Zeuge geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung.

Eingangs der Verhandlung legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dar, diese führe einen ordnungsgemäßen Lebenswandel und sei berufstätig. Auch erschiene das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in mehrerer Hinsicht als mangelhaft.

In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung Nachstehendes aus:

„Ich bin erstmals im Jahre 2010 nach Österreich eingereist. Ich habe damals mehrmals eine Freundin besucht. Seit dem Jahr 2013 lebe ich durchgehend in Österreich. Seit wann Herr E. in Österreich wohnt, kann ich nicht angeben. Ich glaube, er lebt seit ungefähr 20 Jahren in Österreich. Näher befragt gebe ich an, dass es auch länger sein könnte. Er hat es mir zwar erzählt, seit wann er hier ist, aber ich kann mich heute nicht mehr genau daran erinnern.

Ich habe Herrn E. Ende Dezember 2012 kennengelernt. Das war in einem Lokal im 10. Bezirk. Ich habe damals auch meine Freundin besucht. Wenn ich dazu befragt werde, wo das Lokal situiert ist gebe ich an, dass die U-Bahn dorthin verlängert wird. Näher befragt gebe ich an, dass ich die genaue Adresse nicht weiß. Das Lokal liegt jedenfalls südlich des Reumannplatzes. Ich bin damals mit Freundinnen mit der Straßenbahn hingefahren. Beim Kennenlernen waren Freundinnen dabei. Es waren konkret zwei Freundinnen. Wir sind dann bei einem Tisch gesessen und haben Getränke getrunken. An einem Tisch sind der D. und ein Freund von ihm gesessen. Sein Freund hat meine Freundinnen gekannt. Sein Freund ist zu meinen Freundinnen gekommen, um sie zu begrüßen. Dann hat Herr E. mich als erstes angesprochen. Er kam mit den Freunden zum Tisch. Wir sind dann zusammengesessen und haben Getränke getrunken. Wir haben über die Arbeit gesprochen. Es war ein normales Gespräch. Wir haben dann die Telefonnummern gegenseitig ausgetauscht. D. hat mich später angerufen und wir machten aus, dass wir uns Treffen. Das war ungefähr nach 2 Tagen. Nach 6-7 Tagen haben wir uns wiedergesehen. Wir haben uns erstmals nach Weihnachten (24.12.) und vor dem Jahreswechsel getroffen. Wir haben uns nach Silvester wiedergetroffen. Ich präzisiere dahingehend, dass wir uns vor dem 24.12 kennenlernten und uns erstmals nach dem 24.12 getroffen haben. Wir haben uns dann zwei weitere Male getroffen. Dann hat unsere Beziehung begonnen.

Wenn ich dazu befragt werde, wann ich das erste Mal Sexualverkehr mit Herrn E. hatte, so gebe ich an, dass das erstmals im März 2013 der Fall war. Wir haben dann begonnen zusammen zu leben. Ende April 2013 haben wir dann begonnen gemeinsam zu leben.

Wenn ich dazu befragt werde, wann wir beschlossen haben zu heiraten, so gebe ich an, dass wir am 21. Juni 2013 geheiratet haben. Wir besprachen, dass wir zu meinen Angehörigen nach Serbien fahren werden, um das fertig zu machen. Das war im Mai 2013. D. hat mir einen Heiratsantrag gemacht. D. hat mich Anfang April gefragt. D. ist nicht romantisch. Es war nichts Spezielles. Er hat mir vorgeschlagen, dass wir zusammenleben, weil wir ein gutes Verhältnis gehabt haben. Wir haben uns geliebt. Er hat mich konkret in seiner Wohnung gefragt. Das war in der F.-gasse. Die Ringe hat D. alleine ausgesucht. D. hat zuerst versucht, einen Termin in Wien zu bekommen. Allerdings hätten wir drei Monate lang warten müssen. Wenn ich dazu befragt werde, warum wir es so eilig hatten, so gebe ich an, dass wir ausgemacht hatten, dass wir zu meinen Angehörigen fahren. Meine Angehörigen konnten nicht nach Österreich kommen. Wenn mir die mangelnde Plausibilität dieser Aussage vorgehalten wird, so gebe ich an, dass wir das erledigen wollten, damit wir nach Serbien fahren können. Näher befragt gebe ich an, dass der Grund war, dass wir früher zu den Angehörigen nach Serbien fahren konnten. Wir haben deswegen nicht in Serbien geheiratet, weil Herr E. in Österreich heiraten wollte. Dass ich meinen Namen nach der Eheschließung beibehalten habe, hatte finanzielle Gründe. Ich habe das mit Herrn E. besprochen. Wir haben das so ausgemacht, weil wir in einer schwierigen finanziellen Situation waren. Herr E. war damals beim AMS gemeldet.

Ende April 2013 bin ich dann in die F.-gasse gezogen. Bis Februar 2015 haben wir dann dort gewohnt. Wir sind dann in den …. Bezirk gezogen in die G.-Straße. Wir sind gemeinsam in die G.-Straße gezogen. Die alte Wohnung hatte lediglich 30m² und kam auch die Mutter des Herrn E. zu Besuch. Wir wollten die Wohnsituation verbessern. Die Wohnung in der G.-Straße hatte D. gemietet. Erneut befragt gebe ich an, die Wohnung in der G.-Straße hatte D. gemietet. Dessen bin ich mir sicher. Die Wohnung in der G.-Straße hat auch D. als erstes verlassen. Vorläufig hat D. die Wohnung Ende 2015 verlassen. Dann endgültig im Mai 2016.

Über Vorhalt des Zentralmelderegisterauszuges vom 11.02.202 gebe ich an, dass die neuerliche Meldung zwischen August und September 2016 auf Ersuchen von D. zu Stande kam, damit er seine Wohnung nicht verliert. Wenn mir ebenso die mangelnde Plausibilität dieser Aussage vorgehalten wird, so gebe ich an, dass D. mir das so gesagt hat. Ich kenne mich da nicht näher aus.

Herr E. war, während wir zusammenlebten, zuerst in einer Metallfirma tätig. Danach hat er behinderte Kinder gefördert. Er arbeitete bei den H.. Ich habe mit Herrn E. Schwimmbäder besucht, das ist das Einzige, das wir gemeinsam gemacht haben. Wir haben sonst, wie gesagt, nie etwas gemeinsam gemacht. Auch ich selbst habe keine Hobbys. Herr E. ist überzeugter Antialkoholiker. Auch ich selbst habe nie Alkohol getrunken. Herr E. hat auch nie geraucht. Ich selbst habe, während der Beziehung mit Herrn E., geraucht. Ich rauche durchschnittlich eine Packung Zigaretten täglich. Während der Ehe mit Herrn E. waren es nicht immer dieselben Zigaretten. ….

Mitte 2015 hat es begonnen zu kriseln. Mein Gatte war nicht damit einverstanden, dass ich einen Bus lenke. Auch wollte mein Gatte damals ein Kind haben. Ich wollte aber zu dieser Zeit kein Kind haben. Das habe ich ihm erklärt. Aus diesen Gründen kam es dann zwischen uns zu Streitigkeiten. Aufgrund dieser Streitigkeiten hat er dann die Wohnung verlassen und ist zu seiner Mutter gezogen. Herr E. war auch damals sehr eifersüchtig. Ich wollte nicht, dass er mich die ganze Nacht verfolgt. Er wollte nicht, dass ich einen Bus lenke. Er wollte nicht, dass eine Frau einen Bus lenkt. Er hat gemeint, ich würde ihn durch das Lenken des Busses betrügen. Es gab keine besonders starke Streitigkeit bei uns. Herr E. ist keine aggressive Person. Er sagte zu mir, ich solle wählen zwischen ihm und dem Lenken eines Busses. Er wollte auch eine Frau die für ihn kocht, bügelt und putzt. Ich wollte kein Leben, in dem ich mich ständig in der Wohnung aufhalten muss. Ich habe mich dann jedenfalls für meinen Beruf entschieden. Im Mai 2016 hat er dann endgültig die Wohnung verlassen. Er ist auch nie wieder zurückgelehrt. Herr E. hat mir dann die Wohnung überlassen.

Wenn ich dazu befragt, ob mir meine Aussage vor der MA 35 vorgelesen wurde oder man sie mit mir durchgegangen ist, so gebe ich an, dass mir der Verfahrensleiter nur sagte, ich solle das Protokoll unterschreiben. Als Dolmetscher fungierte ein Freund von mir. Meiner Meinung nach ist er der deutschen Sprache nicht genug mächtig.

Als ich Herrn E. kennenlernte, habe ich mich in Wien nicht gut ausgekannt. Ohne meine Freunde hätte ich dort nicht alleine hingefunden.

Wenn ich dazu weiter befragt werde, ob es sich beim Heiratsantrag um ein Gespräch oder um einen filmreifen Antrag handelte, so gebe ich an, dass es sich um keinen filmszenenhaften Antrag gehandelt hat. Er schlug mir vor, dass wir zusammenleben, weil wir uns liebten und wir miteinander gut auskamen. Wir haben deswegen geheiratet, weil ich ohne Heirat nicht in Österreich bleiben konnte. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich bestätigen könne, dass wir uns kennenlernten und zusammenbleiben sein wollten und heirateten, damit ich hier bei ihm sein kann, so sage ich ja.

Ich habe den Namen wegen der materiellen Situation nicht angenommen. Ich hätte nach Serbien wegen der Dokumente fahren müssen. Ich meine, das versteht sich von selbst.

Wenn ich zu den Gründen der Scheinmeldung des Herrn E. befragt werde, gebe ich an, dass ich mich, was die Wohnungen betrifft, nicht auskenne. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob es damit zu tun haben könnte, dass wir einen Wohnungswechsel wollten, sage ich ja. Wenn ich erneut dazu befragt werde, was der Grund für die Scheinmeldung war, so gebe ich an, dass er ersuchte, dass ich ihn bei mir melde. Er sagte mir lediglich, das sei deswegen notwendig, dass er die Wohnung nicht verliere.

Die Wohnung in der F.-gasse war jene von D.. Ich glaube, diese Wohnung hat seine Wohnung angemietet.

Für meine Ausbildung habe ich zuerst einen Deutschkurs inskribiert, gleichzeitig habe ich mich für die Prüfung für die Führerscheinkategorie D gemeldet. Das war Anfang 2015. Vorher habe ich in einem Spital im OP gearbeitet. Dort habe ich Desinfektionsdienste wahrgenommen. Wenn ich dazu befragt werde, ob D. mit meiner Ausbildung einverstanden war, gebe ich an, dass er nicht damit einverstanden war. Damals haben die Probleme schon angefangen. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich am Beginn meiner Ausbildung ein Kind haben wollte, so gebe ich an, ich nicht, D. aber schon. Näher befragt gebe ich nunmehr an, dass ich anfangs Kinder wollte und D. aber nicht. Der Grund war, der Mangel einer gemeinsamen Wohnung. Wenn ich nunmehr dazu befragt, ob ich früher Kinder haben wollte, dann aber zu meiner Ausbildung nicht mehr, gebe ich an, ich hätte später Kinder haben wollen. Herr E. ist eine sehr eifersüchtige Person. Er wollte eine Frau die keinen Bus lenkt, sondern eine, die zu Hause sitzt.

Wenn ich näher dazu befragt, was wir gemeinsam unternommen haben, gebe ich an, dass ich 6 Tage die Woche 11 Stunden am Tag gearbeitet habe. Wenn wir Zeit hatten, gingen wir zu einem Schwimmbad oder zu einem Restaurant. Wenn ich dazu befragt werde, ob die Ehe sehr arbeitsintensiv war, so sage ich ja.“

Herr D. E., geschiedener Ehegatte der Beschwerdeführerin, legte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes dar:

„Ich selbst lebe seit dem Jahr 1992 in Österreich. Ich selbst weiß, dass meine Exgattin, bevor wir uns kennenlernten, schon in Österreich war. Genaueres dazu kann ich aber nicht angeben. Wann meine Gattin nach Österreich gezogen ist, um hier zu leben, das weiß ich nicht. Erneut befragt gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß. Näher befragt gebe ich nunmehr an, dass meine Exgattin damals schon fix in Österreich lebte. Das für ein paar Jahre.

Ich habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 kennengelernt. Ich habe sie vor Weihnachten 2012 kennengelernt. Das war in einem Kaffee im 10. Bezirk. Das Lokal befand sich in der Favoritenstraße. Meine Exgattin ist damals mit Freundinnen im Lokal gesessen. Es waren zwei oder drei Freundinnen. Ich selbst war mit einem Freund dort. Dieser Freund war ein guter Freund meiner späteren Gattin. Wir sind dann sofort zum Tisch mit den Damen gegangen. Wir sind zusammengesessen und hatten Spaß. Mein Freund sagte mir damals schon, dass die Beschwerdeführerin ein nettes Mädchen sei. Ich fragte die Beschwerdeführerin dann nach ihrer Telefonnummer. Wir haben dann wechselseitig Telefonnummern ausgetauscht. Nach ungefähr einer Woche habe ich sie angerufen und wir haben uns zum Kaffee verabredet. Das erste Treffen fand noch vor Silvester statt. Wir haben uns dann weiter verabredet. Nach weiteren sieben Tagen haben wir uns dann weiter verabredet. Schon im Jänner sind wir ein Paar geworden. Schon im Februar habe ich sie aufgefordert, dass sie, wenn sie möchte, zu mir ziehen kann. Wir hatten im März in meiner Wohnung unser erstes Mal. Im April 2013 sind wir zusammengezogen.

Ich habe der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht und sie war einverstanden. Ich habe die Beschwerdeführerin … bei einem Kaffee vorgeschlagen, dass wir heiraten und sie sagte ja. Das muss im April 2013 gewesen sein. Das muss um den Zeitpunkt gewesen sein, wo wir zusammengezogen sind. Wir haben zuerst in der F.-gasse zusammengelebt. In Wien waren sämtliche Hochzeitstermine ausgebucht. Der Freund gab mir den Tipp, ich solle es in Niederösterreich probieren. Wir haben im Juni 2013 in J. geheiratet. Bis Herbst hätte ich in Wien keinen Termin bekommen. Wenn ich dazu befragt werde, warum wir nicht warten konnten, gebe ich an, dass meine Mutter im Mai nach Bosnien fuhr. Ich wollte, dass die Beschwerdeführerin meine persönlichen Verhältnisse in Bosnien kennenlernt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass eine Hochzeit hierfür keine Voraussetzung darstellt, frage ich, was hätte ich bis September machen sollen? Ich wollte jedenfalls, dass wir heiraten, um die Beschwerdeführerin in Bosnien als verheiratet vorstellen zu können. Auf Vorhalt, dass dies auch drei Monate später möglich gewesen wäre, gebe ich an, dass im Sommer alle unten im Urlaub sind. Im Jahr 2015 sind wir dann in die G.-Straße übersiedelt. Die Wohnung habe ich gemietet, aber ohne Provision. Die Wohnung wurde auf den Namen meiner damaligen Gattin angemeldet. Ich selbst lebte schon seit 10 Jahren in der Wohnung meiner Mutter. Sie hatte einen alten Mietvertrag. Ich wollte daher in der F.-gasse gemeldet bleiben. Ich war in der G.-Straße dann ungefähr 1 Jahr lang gemeldet. Das war somit Februar 2016. Ich habe dort mit meiner Exgattin zusammengelebt.

Über Vorhalt des Zentralmelderegisterauszuges vom 11.02.2020 gebe ich an, dass ich mit A. nicht im Streit war. Ich habe sie um eine Sache gebeten, damit ich bei Wiener Wohnen eine Wohnung bekomme. Ich habe dort das Scheidungsurteil vorgelegt. Über Vorhalt, dass diese Aussage nicht plausibel klingt, gebe ich an, dass dies mit dem Scheidungsurteil zu tun hat. Ich habe vorher bei meiner damaligen Gattin gewohnt und benötigte die entsprechende Meldung. Sie können das alles bei Wiener Wohnen kontrollieren.

Meine Exgattin war gerne im Internet. Sie saß oft am Computer. Ich selbst habe keine Hobbys. Während wir verheiratet waren, habe ich gelegentlich am Wochenende Alkohol getrunken. Ich selbst habe nicht geraucht, aber die Bf hat geraucht. Sie hat ungefähr eine Packung am Tag geraucht und selbst die Zigaretten gedreht. Sie hat Maverick Tabak verwendet. Ab und zu hat sie auch Filterzigaretten geraucht. Sie rauchte Marlboro. Ab und zu hat auch die Beschwerdeführerin während der Ehe Alkohol getrunken.

Wenn ich dazu befragt werde, warum es zur Scheidung kam, gebe ich an, dass ich das Gefühl hatte, dass ich sie verlieren würde, als sie mit der Ausbildung zur Buslenkerin begann. Sie stellte sich so, als wäre sie mächtiger als ich gewesen. Im Herbst 2014 begann meine Exgattin bereits mit der Ausbildung. Meine Exgattin ist damals in eine Autoschule gegangen, ich habe sie nicht verfolgt. Immer wenn sie wegging, sagte sie, sie geht in eine Autoschule. Mich persönlich hat getroffen, dass es sich hierbei um eine männliche Arbeit handelt. Ich kenne keine Frau, die einen Bus lenkt. Ich bin ein Balkane. Ich habe eine Frau geheiratet, damit sie zu Hause sitzt. Ich bin sehr patriarchalisch und so. Meine Exgattin vermutete das schon im Vorfeld. Es gab dann manchmal Streit. Einige Zeit war ich eifersüchtig und habe gemeint, meine Exgattin hätte jemanden. Ich sagte zu meiner Exgattin ich werde nicht so weiterleben, habe die Wohnung verlassen und die Scheidungsklage eingereicht. Die Wohnung habe ich dann Anfang 2016 verlassen. Im Sommer 2016 habe ich mich dann scheiden lassen. Ich kenne meine jetzige Gattin schon seit 10 Jahren. Mit meiner jetzigen Gattin bin ich im Herbst 2016 erst näher gekommen. Ich habe sie im November 2016 geheiratet.

Wenn ich neuerlich dazu befragt werde, warum die Hochzeit mit der Beschwerdeführerin vor dem Sommer stattfinden hat müssen, gebe ich an, dass ich als verheirateter Mann runterfahren wollte. Im Sommer sind unten alle auf Urlaub. Wenn ich dazu befragt werde, warum mir der Umstand so wichtig war, als verheirateter Mann wahrgenommen zu werden, gebe ich an, dass man, wenn man 50 Jahre alt ist und nie verheiratet war, Komplexe hat.

Ich war, als ich in die G.-Straße zog, weiterhin in der F.-gasse als Nebenwohnsitz gemeldet. Der Grund dafür war, dass ich andernfalls jetzt keine Wohnung gehabt hätte. Was Ziel dieser Nebenwohnsitzmeldung war, habe ich gerade gesagt. Wenn meine Mutter morgen sterben würde, dass die Wohnung mir bleibt. Ich weiß nicht, ob ich in der F.-gasse noch gemeldet bin.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die 1980 geborene Rechtsmittelwerberin ist serbische Staatsangehörige und suchte mit Eingabe vom 11. Juli 2013 um Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG an. Nach erfolgter Ausstellung dieser Aufenthaltskarte suchte sie mit Eingabe vom 28. Juni 2018 um Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG an. Bereits mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 suchte die Einschreiterin um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an, wobei sie sich in diesem Verfahren auf eine mit Herrn K. L. geschlossene Ehe berief. Dieses Verfahren wurde am 9. August 2012 gemäß § 19 Abs. 6 NAG wegen Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der Zustelladresse der Einschreiterin eingestellt.

In Serbien sowie in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig.

Die Beschwerdeführerin weist seit 1. August 2011 sporadisch Meldeanschriften in Österreich auf. Seit 29. April 2013 ist sie durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Im Zeitraum zwischen 29. April 2013 und 26. Februar 2015 war sie gemeinsam mit ihrem späteren Gatten, Herrn D. E., an der Anschrift Wien, F.-gasse gemeldet, in weiterer Folge bestand bis 13. April 2017 eine Meldung an der Anschrift Wien, G.-Straße. Seit diesem Zeitpunkt ist sie in Wien, C.-Straße, hauptgemeldet und wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin ehelichte am 21. Juni 2013 den 1966 geborenen Herrn D. E.. Herr E. ist kroatischer Staatsangehöriger und genießt in Österreich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, der Beschwerdeführerin den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn D. E. wurde tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Die so geschlossene Ehe wurde rechtskräftig am 17. August 2016 vor dem Bezirksgericht M. zur Zahl … einvernehmlich geschieden.

Der Beschwerdeführerin ist als Arbeiterin unselbständig in Österreich erwerbstätig. Sie ist Mieterin einer Wohnung in Wien, C.-Straße.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn D. E. zu dem Zweck geschlossen wurde, der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sowie, dass ein Familienleben zwischen diesen Personen tatsächlich nie entfaltet wurde, gründet sich auf die Ausführungen der Einschreiterin sowie jene des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den in dieser Verhandlung erörterten Akteninhalt. So fiel in der durchgeführten Verhandlung grundsätzlich auf, dass durch die einvernommenen Personen im Groben durchaus konsistente Darstellungen wesentlicher Sachverhalte der Beziehung erfolgten. Das gemeinsame Kennenlernen etwa wurde übereinstimmend auf den Dezember 2012 terminisiert, man habe sich in einem Lokal im 10. Bezirk über Freunde kennengelernt, danach habe man sich zumindest vor Silvester wiedergesehen, man wurde sodann ein Paar. Man habe im März 2013 erstmals sexuell miteinander verkehrt, im darauffolgenden April sei man zusammengezogen und habe schließlich geheiratet.

Die so unisono präsentierte Version des wechselseitigen Kennenlernens verlor jedoch ihre Glaubwürdigkeit im Zuge einer näheren Befragung über die genauen Modalitäten dieses Ereignisses. So fiel diesbezüglich bereits auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, das Lokal, in welchem sie ihren Gatten kennengelernt haben will, näher zu bezeichnen, sondern sich nach mehrmaliger Nachfrage mit einer Beschreibung derart begnügte, dass das Lokal südlich des Reumannplatzes gelegen sein müsse und die Linie U1 dorthin ausgebaut werde. Dass sich die einvernommenen Personen für die Darstellung ebendieses Sachverhaltes jedoch mit definitiver Sicherheit abgesprochen haben, zeigte sich an einer sehr wesentlichen Abweichung der Darstellungen des Ablaufes dieses Ereignisses. Als die Beschwerdeführerin nämlich über den genauen Hergang dieses ersten Treffens befragt wurde, gab sie dezidiert an, sie sei mit zwei Freundinnen in dieses Lokal gegangen und habe sich auch Herr E. in Begleitung eines weiteren Mannes dort befunden. Dieser Mann, ein Freund des Herrn E., habe die Begleiterinnen der Einschreiterin gekannt und hätten sich die Männer sodann zu ihrem Tisch begeben, um die Freundinnen zu begrüßen.

Dieses Detail sah der Zeuge E. jedoch signifikant anders. So legte dieser zum genauen Hergang des Kennenlernens befragt dar, die Einschreiterin habe sich mit zwei oder drei Freundinnen in besagtem Lokal aufgehalten, er selbst sei in Begleitung eines guten Freundes ebendort gewesen. Der Kontakt sei in weiterer Folge so zustande gekommen, dass der Freund des Herrn E. ein guter Freund der Beschwerdeführerin gewesen sei und habe man sich dann sofort zum Tisch der Damen begeben. Ausgeschmückt wurde dies durch den Zeugen noch dadurch, dass sein Freund ihm schon im Vorfeld mitgeteilt habe, die Einschreiterin sei ein „nettes Mädchen“.

Es ist indes völlig ausgeschlossen, dass ein derartiger Widerspruch einem Irrtum oder allfälligen Erinnerungslücken der einvernommenen Personen geschuldet wäre. Fakt ist vielmehr, dass jedenfalls erwartet werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin auch über den hier relevanten Zeitraum hinweg daran erinnern kann, wer ihre Freunde sind bzw. waren und ob sie jene Person, welche letztlich eine ausschlaggebende Rolle bei Kennenlernen des ehemals angeblich geliebten Menschen spielte, vor diesem Treffen als Freund kannte oder ob es ein Freund ihrer Begleiterinnen war. Ein allfälliger „Irrtum“ des Zeugen E. bei der Klassifikation dieses ominösen „Freundes“ als Freund der Beschwerdeführerin erscheint schon aus dem Grunde als ausgeschlossen, als dieser noch darlegte, dass man sich schon im Vorfeld über die Einschreiterin unterhalten habe. Auf Grund dieser Sachlage steht es eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge E. sich im Hinblick auf die – zu erwartende – Erörterung dieses Ereignisses in der mündlichen Verhandlung im Vorfeld absprachen, dieses zugegebenermaßen kleine, aber entscheidende, nicht mit Irrtümern zu erklärende Detail hierbei jedoch nicht berücksichtigten und es so zum ersten massiven Hinweis auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in dieser Verhandlung kam.

Eben genau dieser Eindruck, nämlich jener einer akribischen Absprache der einvernommenen Personen, verfestigte sich im Zuge der Verhandlung weiter. Das Gericht thematisierte nämlich in weiterer Folge die Frage, aus welchem Grund man in J. und nicht Wien, dem gemeinsamen Wohnort, geheiratet habe. Vorauszuschicken ist hierzu, dass diese Fragestellung bereits durch die belangte Behörde im Zuge der erfolgten Einvernahme des Zeugen E. thematisiert wurde und dieser als Begründung für die Heirat außerhalb Terminprobleme in Wien sowie einen Urlaub nannte, weswegen man „es“ erledigt haben wollte.

Die so durch Herrn E. im verwaltungsbehördlichen Verfahren angebotene Begründung wurde durch die einvernommenen Personen auch vor dem Verwaltungsgericht Wien erneut zum Besten gegeben, allerdings unterlief den ehemaligen Eheleuten auch hier ein kleiner, aber sehr entscheidender Lapsus. Hierzu befragt legte Frau B. nämlich dar, man habe es mit der Hochzeit deshalb so eilig gehabt, weil man zu ihren Angehörigen fahren habe wollen. Trotz mehrmaliger Nachfrage und Vorhalt der mangelnden Plausibilität dieser Erklärung beharrte die Einschreiterin darauf, dass Grund für die Eile mit der Hochzeit ein anstehender Besuch ihrer Verwandten in Serbien gewesen sei.

Auch der Zeuge E. machte für die Notwendigkeit eines schnellen Hochzeitstermins Verwandtenbesuche geltend. Auch sei die Mutter des Zeugen nach Bosnien gefahren und habe er auch gewollt, dass die Beschwerdeführerin seine Verhältnisse in Bosnien kennenlernt. Ebenso mit der mangelnden Plausibilität dieser Erklärung konfrontiert führte Her E. nunmehr aus, er habe seine Gattin in Bosnien als verheirateter Mann vorstellen wollen und die Eile sei geboten gewesen, weil im Sommer alle in Bosnien auf Urlaub seien. Es sei ihm als fünfzig Jahre alter Mann wichtig gewesen, als verheiratet wahrgenommen zu werden, andernfalls würden ihm „Komplexe“ nachgesagt werden.

Abgesehen davon, dass beide einvernommenen Personen bei der Erörterung dieses Themenkomplexes als äußert unsicher erschienen ist festzuhalten, dass durch die einvernommenen Personen als Grund für die Hochzeit in J. Terminprobleme und ein Heimaturlaub zwar abgesprochen wurden, – wie dargestellt wurde diese Frage bereits in der Einvernahme des Zeugen durch die belangte Behörde thematisiert – eine nähere Erörterung dieser Frage zeigte jedoch wie dargestellt klare Widersprüche in den Darlegungen der einvernommenen Personen. Auch ist in diesem Falle auszuschließen, dass die so zu Tage getretenen Unterschiede dem Irrtum einer einvernommenen Person zuzurechnen wären, zumal Herr E. auch dieses Detail seiner Erzählung wie dargestellt ausschmückte und auch Frau B. trotz mehrmaliger Nachfrage auf einem notwendigen Verwandtenbesuch in Serbien beharrte, sie legte sogar dar, man habe ausgemacht, zu ihren Angehörigen nach Serbien zu fahren. Dass allenfalls beide Familien in diesem Sommer 2013 besucht hätten werden sollen kann ebenso ausgeschlossen werden, da diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass dies durch die Beschwerdeführerin oder den Zeugen angesprochen worden wäre, was jedoch nicht der Fall war.

Auf Grund des sich so ergebenden Bildes steht es für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Exgatte zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben miteinander tatsächlich entfalteten, sich jedoch auf die Verhandlung sehr detailliert vorbereitet haben, um eine möglichst exakt übereinstimmende Darstellung des Verlaufes ihrer Beziehung in der Verhandlung präsentieren zu können. Diese Darstellung misslang jedoch immer dann und kam es zu klaren Widersprüchen oder Unsicherheiten, wenn den einvernommenen Personen detailliertere Fragen zu ihrer Beziehung oder den persönlichen Verhältnissen des Ehepartners gestellt wurden, mit welchen diese nicht rechneten.

Exemplarisch sei etwa die vergleichende Befragung zu einem sehr zentralen Sachverhalt einer Liebesbeziehung, nämlich den Entschluss, einander zu ehelichen, herangezogen. So fiel eingangs zwar auf, dass beide einvernommenen Personen die Bedeutung dieses Entschlusses oder eines allfälligen Heiratsantrages herabzuspielen versuchten, allerdings konnten sie sich noch dahingehend einigen, dass Herr E. im April 2013 der Einschreiterin einen Antrag gemacht hat. Was die Örtlichkeit dieses Antrages anbelangt, konnten sich die beiden jedoch nicht einig werden, wollte Herr E. seine spätere Gattin nämlich in einem Kaffeehaus … gefragt haben, während sich Frau B. an einen Antrag in der Wohnung ihres späteren Gatten in der F.-gasse erinnern wollte. Es widerspricht jedoch einer jeglichen Lebenserfahrung, dass gerade ein derart wichtiges Ereignis einer Liebesbeziehung, nämlich ein Heiratsantrag, nicht übereinstimmend dargestellt werden kann und dass auch ein konkretes Datum dieses Ereignisses von keiner Person angegeben werden konnte. Erklärlich erscheint dies nur dann, wenn eine Ehe ohne emotionelles Engagement durch Personen aus den hier bereits dargestellten Motiven vereinbart wird und ein Familienleben zwischen den Kontrahenten weder vorliegt noch beabsichtigt ist.

Auch zeigten sich bei den einvernommenen Personen trotz akribischer Vorbereitungen auf die mündliche Verhandlung weitere markante Unsicherheiten und Widerspüche. So fiel eingangs der Verhandlung im Zuge der einleitenden Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Aufenthalten in Österreich bereits auf, dass diese ihr im Jahre 2011 anhängig gewesenes Aufenthaltsverfahren verschwieg und ihre bisherigen Aufenthalte in Österreich vor ihrer Eheschließung mit Herrn E. damit begründete, Freundinnen besucht zu haben. Herr E. wiederum konnte keine Angaben zum bisherigen Aufenthalt seiner späteren Gattin in Österreich machen und war erst nach mehrmaliger Nachfrage zur Feststellung zu bewegen, diese habe im Zeitpunkt des Kennenlernens bereits mehrere Jahre fix in Österreich gelebt, ein Umstand, welcher durch das bisherige Ermittlungsverfahren nicht gestützt werden kann. Auch vermeinte Frau B. etwa, ihr damaliger Ehegatte sei „überzeugter Antialkoholiker“, sie selbst habe während aufrechter Ehe ebenso nie Alkohol getrunken, während Herr E. zeitweisen Alkoholkonsum während aufrechter Ehe – durch beide Ehepartner – einräumte. Dass die Beschwerdeführerin während aufrechter Ehe nach den Angaben des Herrn E. selbstgedrehte Zigaretten der Marke Maverick und nur zeitweise Filterzigaretten rauchte, dürfte ihr im Zuge ihrer Einvernahme ebenso entfallen sein.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die einvernommenen Personen zwar sehr akribisch auf die mündliche Verhandlung vorbereiteten und im Groben weitgehend konsistente Darstellungen der gegenständlichen Ehe lieferten, im Detail jedoch klare Widersprüchlichkeiten festzustellen waren, welche gerade nicht durch Vergessen oder Irrtum zu erklären waren, sondern schlicht und ergreifend dadurch, dass sich das geschiedene Ehepaar eben über abgefragte Details nicht entsprechend verabredete. Auf Grund dessen und auch auf Grund mehrerer, für sich alleine genommen unbedeutender Widersprüche ergab sich das sehr eindeutige Gesamtbild des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, welches auch durch zeitweise Unsicherheiten der einvernommenen Personen bei der Beantwortung von sehr einfachen und klaren Fragen – erinnert wird wieder etwa an die Frage nach dem möglichst raschen Hochzeitstermin - weiter gestützt wurde. Dass Herr E. im Übrigen im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 8. November 2018 vor der Landespolizeidirektion Wien darlegte, er habe sich von der Beschwerdeführerin aus dem Grunde getrennt, weil diese von ihm kein Kind habe wollen – in der mündlichen Verhandlung wurde unisono dargelegt, Grund für die Trennung sei die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin gewesen – und dieser auch über die Vorehe der Einschreiterin nicht informiert war, sei nur noch am Rande erwähnt.

Sohin steht es ohne jeden Zweifel fest, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn D. E. zu dem Zweck geschlossen wurde, der Einschreiterin den legalen Aufenthalt in Österreich sowie unbeschränkten Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen diesen Personen fand zu keinem Zeitpunkt statt.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 3 Abs. 5 NAG kann der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder

2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder

3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

Gemäß § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

Gemäß § 54 Abs. 7 NAG ist der Antrag gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Gemäß § 55 Abs. 2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechtes von mehr als drei Monaten bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

Die belangte Behörde verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG auf Grund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2013 von Amts wegen mit der wesentlichen Begründung, diese habe durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und damit einhergehend auf Grund des Umstandes, dass sie ihren Antrag auf diese Ehe gestützt und durch ihr Verhalten eine aufrechte Ehe vorgespiegelt hat, die Ausstellung der ehedem am 5. September 2013 ausgefolgten Aufenthaltskarte erschlichen.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter einem Erschleichen im Sinne dieser Norm ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen ist, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.2.1992, Zl. 91/12/0296). Das Höchstgericht befasste sich ebenso bereits im Hinblick auf Wiederaufnahmen nach § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG wegen des Eingehens von Aufenthaltsehen und judiziert diesbezüglich, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie die Erwirkung falscher Meldedaten im Falle entsprechender Erschleichungsabsicht der Partei grundsätzlich als ausreichend erscheint, den Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen (vgl. VwGH vom 26.2.2013, Zl. 2009/22/0081).

Somit steht fest, dass unter der Erschleichung eines Bescheides die Herbeiführung eines solchen durch die Partei oder deren Vertreter mittels verpönter Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu verstehen ist. Dieser Tatbestand ist sohin nur dann erfüllt, wenn die Partei objektiv unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, zu deren Bekanntgabe sie verpflichtet wäre, dadurch die Entscheidung der Behörde beeinflusst und dabei in Irreführungsabsicht handelt (vgl. auch VwGH, 26. Mai 2003, Zl. 2001/12/0115).

Wie oben ausführlich dargestellt, schloss die Beschwerdeführerin mit Herrn D. E. die Ehe, wobei ein Familienleben zwischen diesen Personen nie entfaltet wurde und die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin den uneingeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt durch Erlangung der nunmehr beantragten Aufenthaltskarte zu ermöglichen. Die so erlangte Heiratsurkunde wurde sodann im Verfahren zur Ausstellung dieser Aufenthaltskarte durch diese vorgelegt, auch erfolgte vor Erteilung der begehrten Aufenthaltskarte eine Falschmeldung der Einschreiterin an der Anschrift ihres Gatten in Wien, F.-gasse. Ebenso wurden im Aufenthaltsverfahren persönliche Urkunden des Herrn D. E., wie etwa eine Kopie dessen Reisepasses, vorgelegt und so vorsätzlich der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin und Herr D. E. führten eine aufrechte Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK. Beiden Personen war weiters ohne jeden Zweifel klar, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit lediglich dem Zweck diente, die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte über Tatsachen zu täuschen un

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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