TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W104 2232740-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2232740-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14226851010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383487010, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgrund der Beschwerde insofern abgeändert, als dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. UE9760K19 im Ausmaß von 2,1654 ZA stattgegeben wird sowie die entsprechenden Zahlungsansprüche auf die Beschwerdeführerin übertragen und der Berechnung der auszuzahlenden Direktzahlungen zu Grund gelegt werden.

II.

Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit am 13.5.2019 unterschriebenem Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 2,1654 Zahlungsansprüchen, wobei die Optionen „Mit Flächenweitergabe – Alm“ und „Kauf ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt wurden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen im Ausmaß von € 8.018,64 gewährt. Es wurde einem „Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe“, dem die lfd. Nr. UE510860A19 zugewiesen worden war, in Höhe von 2,1654 ZA stattgegeben, ein weiterer „Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Alm) im Ausmaß von 0,0000 ZA, dem die lfd. Nr. UE9760K19 zugewiesen worden, war wurde abgewiesen.

In der Begründung führte die AMA aus, dem Antrag mit der lfd. Nr. UE10860A19 sei stattgegeben worden; da es sich um eine Übertragung ohne Flächen handle, würden 30 % der Anzahl der Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen (Hinweis auf§ 8c Z 2 MOG). Der Antrag mit der lfd. Nr. UE9760K19 sei abgewiesen worden, da auf Grundlage der Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebslisten 2018 und 2019 bzw. der Alm-/Weidemeldung-RINDER 2018 und 2019 keine Alm-/Weideflächenübertragung nachgewiesen werden habe können. Der Übergeber habe 2018 auf keine Alm/Weide aufgetrieben, auf die der Übernehmer 2019 aufgetrieben habe (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO).

4. Mit Beschwerde vom 24.1.2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Übertragung von BNR XXXX sei nicht positiv beurteilt worden, da es sich um eine Übertragung OHNE Fläche handle. Dies sei jedoch nicht korrekt. Im vorliegenden Fall seien die Almflächen von der Alm-BNR XXXX (beantragt im MFA 2018 beim HB XXXX ) übernommen und unter ihrer bestehenden Almbetriebsnummer XXXX (beantragt im MFA 2019 beim HB XXXX ) erfasst. Es liege also eine Flächenweitergabe vor.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020 wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen im Ausmaß von nur mehr € 7.583,50 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von € 435,14 ausgesprochen. Es wurde einem „Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Alm) im Ausmaß von 2,1654 ZA mit der lfd. Nr. UE9760K19 stattgegeben. Eine Begründung für die Rückforderung enthält diese Entscheidung nicht.

Mit Vorlageantrag vom 14.5.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Einspruch gegen die Erstberechnung der Direktzahlungen 2019 sei laut dem vorliegenden Änderungsbescheid positiv beurteilt worden, sie habe jedoch unverständlicherweise einen Rückforderungsbetrag vorgeschrieben bekommen. Aufgrund einer Rückfrage bei der AMA habe man ihr mitgeteilt, dass es sich um einen Berechnungsfehler handle, verursacht durch eine Änderung der Almbetriebsnummer). Sie ersuche daher, diesen Berechnungsfehler zu korrigieren, und einen neuen Bescheid zu erstellen.

6. Bei Übermittlung des Verfahrensaktes nahm die Behörde zur Beschwerde wie folgt Stellung: Mit dem Antrag UE9760K19 sollten 2,1654 ZA auf Basis der Rechtsgrundlage Alm und der die Fläche übersteigende Teil der ZA vom Betrieb XXXX an die Beschwerdeführerin ohne Fläche übertragen werden. Für eine positive Beurteilung der Almübertragung gelte folgender Grundsatz: Übergeber und Übernehmer müssen sich auf einer Alm berühren, das Minimum jener Fläche, die dem Übergeber im Vorjahr und dem Übernehmer im Antragsjahr an ermittelter Futterfläche zugewiesen wurde, kann für die Übertragung der Zahlungsansprüche herangezogen werden. Im beiliegenden Fall berührten sich Übergeber und Übernehmerin nicht auf einer Alm. Aus technischen Gründen sei daher der Übertragungsantrag UE10860A19 manuell erfasst worden. Aufgrund mangelnder Flächenwanderung sollten mittels Übertragung UE9760K19 0,0000 ZA mit Fläche übertragen und mittels Übertragung UE10860A19 alle 2,1654 ZA ohne Fläche übertragen werden.

Im Zuge der Beschwerde vom 24.01.2020 sei auf die Lagegenauigkeit hingewiesen worden. Übergeber und Übernehmer berührten sich nicht auf derselben Alm-BNR, weil diese im Vorjahr (=2018) beim Übergeber (BNR XXXX ) unter der BNR XXXX und im Antragsjahr (=2019) beim Übernehmer (BNR XXXX ) unter der BNR XXXX beantragt worden sei. Nach Abgleich im GIS sei nachvollziehbar, dass es sich bei der betroffenen Fläche tatsächlich lagegenau um dieselbe Fläche handle, allerdings sei die Alm-BNR geändert worden. Als Nachweis seien mit der Beschwerde die Feldstückslisten des Übergebers und der Übernehmerin übermittelt worden. Da eine Überlappung der Fläche festgestellt worden sei, könne für die Alm-UEB das Minimum aus der anteiligen Alm Futterfläche und der ZA für die UEB herangezogen werden. Daher sollten alle 2,1654 ZA mit Fläche und Rechtsgrundlage Alm (UE9760K19) übertragen werden. Der amtswegig erstellte Antrag (UE10860A19) sei wieder gelöscht worden, da keine ZA "ohne Flächenweitergabe" übertragen werden sollten. Ein technisches Problem habe allerdings die Nichtdurchführung der Übertragung verursacht, welche die Rückforderung zufolge habe. Das technische Problem sei mittlerweile behoben worden. Wäre die AMA noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. UE9760K19 zur Gänze stattgegeben und alle 2,1654 ZA der Beschwerdeführerin zugeteilt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit am 13.5.2019 unterschriebenem Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2019“ beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 2,1654 Zahlungsansprüchen, wobei die Optionen „Mit Flächenweitergabe – Alm“ und „Kauf ohne Flächenweitergabe“ angekreuzt wurden.

Tatsächlich ist für die gesamten 2,1654 Zahlungsansprüche, deren Übertragung beantragt wurde, auch eine Flächenwanderung zwischen Übergeber und Beschwerdeführerin feststellbar, und zwar durch Übernahme der Bewirtschaftung von Almflächen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[…]“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…]

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“

b) Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber.

Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin und der übergebende Bewirtschafter Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk.

Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Im Fall von Almflächen muss es zu einem entsprechenden Auftrieb auf Flächen kommen, auf die im Vorjahr vom Übergeber aufgetrieben wurde.

Wie sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, ist es dazu auch tatsächlich gekommen. Dem entsprechenden Übertragungsantrag war daher stattzugeben und die Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe (und daher ohne Kürzung) durchzuführen.

Die Anordnung an die AMA in Spruchpunkt II gründet auf § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt die in der Begründung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, im Übrigen ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Übertragung Vorlageantrag Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2232740.1.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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