TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/25 2007/17/0106

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art25;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden 1. des IT in M und 2. des GM in M, beide vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Hauptplatz 27a/1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ad 1. vom 5. April 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0490-I/7/2007 (zur Zl. 2007/17/0106), und

ad 2. vom 5. April 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0466-I/7/2007 (zur Zl. 2007/17/0107),

jeweils betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Kopien des jeweiligen angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.2. Mit dem zur hg. Zl. 2007/17/0106 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid waren dem Erstbeschwerdeführer 7,20 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung (SLZA) a EUR 327,69, 64,82 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 329,14 und 0,90 FZA a EUR 327,69 festgesetzt und eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 23.269,47 gewährt worden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid hatte der Erstbeschwerdeführer geltend gemacht, dass Zahlungsansprüche auf Grund einer Vorabübertragung vom Zweitbeschwerdeführer als Übergeber nicht berücksichtigt worden seien.

Diese Vorabübertragung war - wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird - erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 der Behörde angezeigt worden. Der Erstbeschwerdeführer hatte in der Berufung darauf verwiesen, dass zwar am 31. März 2005 ein Pachtvertrag mit dem Zweitbeschwerdeführer sowie dessen Gattin als Miteigentümerin abgeschlossen worden sei, dass jedoch eine Vorlage des Pachtvertrages bis zum 15. Mai 2005 "infolge kurzfristiger Abwesenheit der Miteigentümerin und Bewirtschafterin im Referenzzeitraum, Frau M" nicht erfolgen habe können.

Wie sich im Zusammenhalt mit den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den vorliegenden Beschwerden ergibt, war die Gattin des Zweitbeschwerdeführers, die Miteigentümerin der zu verpachtenden Grundstücke, infolge einer Krankheit ihres Sohnes nach Innsbruck aufgebrochen.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die belangte Behörde ein Schreiben vom 27. Dezember 2005 als Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG anzuerkennen gehabt hätte.

1.3. Mit dem zur hg. Zl. 2007/17/0106 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und des § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, aus, dass mittels Zusatzvereinbarung zu einem am 31. März 2005 zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und dessen Gattin als Verpächter und dem Erstbeschwerdeführer als Pächter abgeschlossenen Pachtvertrags über 13,91 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ua. die Übertragung der Zahlungsansprüche vom Pächter an den Eigentümer bei Beendigung des Pachtverhältnisses vereinbart worden sei. Weiters sei das für die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen notwendige Formular ausgefüllt worden. Die Abgabe des vollständig unterschriebenen Vorabübertragungsformulars sowie einer Kopie des Pachtvertrages zum Nachweis der entsprechenden Übertragung der Flächen sei erst am 27. Dezember 2005 bei der Landwirtschaftskammer Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, erfolgt.

Die Geltendmachung der Vorabübertragung und damit die Aktivierung der vorab übertragenen Zahlungsansprüche durch den Übernehmer hätte jedoch spätestens mit der erstmaligen Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie (also zum 15. Mai 2005) zu erfolgen gehabt. Werde diese Frist versäumt, könne die Vorabübertragung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Berufungsausführungen könne zwar der Wille der Parteien zur Weitergabe der Zahlungsansprüche nachvollzogen werden, dieser Wille sei jedoch nicht fristgerecht nach den bestehenden Vorschriften der zuständigen Stelle (der AMA im Wege der Landwirtschaftskammer) mitgeteilt worden, sodass der zwischen den Vertragsparteien vorhandene Wille nicht außenwirksam geworden sei. Im vorliegenden Fall sei die Spezialregelung des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 maßgeblich. Diese sehe vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung dem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche (= Mehrfachantrag 2005) beigelegt werde. Damit sei bereits im Gemeinschaftsrecht die Anzeigefrist bis 15. Mai 2005 eindeutig festgelegt. In der nationalen Betriebsprämie-Verordnung sei lediglich von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, dass nicht beide Vertragsparteien (Pächter und Verpächter) bei der zuständigen Behörde die Übertragung und die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen müssten.

Die nicht erfolgte Abgabe sei auch nicht durch Einwirkung Dritter verursacht worden, sondern im Bereich der Vertragsparteien gelegen, auch wenn die nicht zeitgerechte Abgabe nicht bewusst gewesen, sondern durch eine Verkettung mehrerer Umstände verursacht worden sein sollte. Auf Grund der zwingenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften könne daher keine nachträgliche Anerkennung der Vorabübertragung vorgenommen werden.

1.4. Mit dem zur hg. Zl. 2007/17/0107 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 abgewiesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurden dem Zweitbeschwerdeführer 2,98 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung (SLZA) a EUR 327,69 und 15,44 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 327,69 festgesetzt und diese mangels Aktivierung der nationalen Reserve zugeschlagen und keine einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, dass beim Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer infolge der unvorhergesehenen und dringenden Abwesenheit der Gattin des Zweitbeschwerdeführers das Vorabübertragungsformular nicht sofort vor Ort in der Außenstelle Klagenfurt der Landwirtschaftskammer unterzeichnet werden habe können. Aus einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten ergibt sich zudem, dass nach dem Eindruck der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer "den beiden anwesenden Vertragsparteien ... die grundsätzliche Rechts- und Sachlage klar" gewesen sei und vereinbart worden sei, "dass alle Unterlagen, nachdem sie von Frau M (d.i. die Gattin des Zweitbeschwerdeführers) unterzeichnet wurden, in der Außenstelle vorgelegt werden".

1.5. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie ebenfalls nach Wiedergabe des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und des § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, und des wesentlichen Sachverhalts wie schon in dem zur hg. Zl. 2007/17/0106 angefochtenen Bescheid aus, dass die Geltendmachung der Vorabübertragung und damit die Aktivierung der vorab übertragenen Zahlungsansprüche durch den Übernehmer - auch im Namen des Übergebers - spätestens mit der erstmaligen Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie (somit zum 15. Mai 2005) zu erfolgen gehabt hätte. Werde diese Frist versäumt, könne die Vorabübertragung nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen sowie der Äußerung im Parteiengehör könne zwar der Wille der Vertragsparteien zur Weitergabe der Zahlungsansprüche nachvollzogen werden. Dieser Wille sei jedoch nicht fristgerecht der zuständigen Stelle mitgeteilt worden, sodass der zwischen den Vertragsparteien vorhandene Wille nicht außenwirksam geworden sei.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer darauf verweise, dass nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden könnten, sei zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Abs. 2 weiters gefordert sei, dass der Übertragende der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mitteile. Auch wenn grundsätzlich jederzeit eine Übertragung erfolgen könne, werde doch darauf abgestellt, wer zu einem bestimmten Stichtag (und zwar zum Ende der Antragsfrist) über die Zahlungsansprüche verfüge. Der Inhaber sei dabei derjenige, dem sie zugeteilt bzw. dem sie nach außen hin in einer der zuständigen Behörde erkennbaren Weise übertragen worden seien.

Im vorliegenden Fall sei überdies die Spezialregelung des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 maßgeblich. Dieser sehe vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung dem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche beigelegt werde. Damit sei bereits im Gemeinschaftsrecht die Anzeigefrist bis 15. Mai 2005 eindeutig festgelegt. In der nationalen Betriebsprämie-Verordnung werde lediglich von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, dass nicht beide Vertragsparteien (Pächter und Verpächter) bei der zuständigen Behörde die Übertragung und die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen müssten.

1.6. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

2.1. Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber lautet:

"Artikel 46

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lauten:

"KAPITEL 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Anmeldung und Übertragung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören.

2. Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.

Artikel 25

Übertragung von Zahlungsansprüchen

1.

Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2.

Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.

              3.              Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist."

"Artikel 27

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträge(n)

              1.              Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:

              a)              der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,

              b)              der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und

              c)              er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

              2.              Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäss Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt

Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

              3.              Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäss Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.

              4.              Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss."

2.2. § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, lautet:

"Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen

§ 10. (1) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber als beantragt.

(2) Für Zwecke der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit Flächen ist ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, auch jemand, der im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und nunmehr seine landwirtschaftliche Tätigkeit deshalb eingeschränkt hat, weil er entsprechende landwirtschaftliche Flächen abgegeben hat."

2.3. Wie sich aus den wieder gegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt, hat der Pächter im Fall der privatrechtlichen

Vereinbarung der Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche dem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung den Pachtvertrag beizulegen. § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, sieht diesbezüglich vor, dass der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen habe. Es wird auch in den Beschwerden festgehalten, dass eine rechtzeitige Aktivierung der Vorabübertragung zu erfolgen gehabt hätte, jedoch unterblieben ist. Diese Verpflichtung ergibt sich, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, bereits aus dem Gemeinschaftsrecht.

Die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren angesprochene Bestimmung des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezieht sich nur auf die Übertragung der Ansprüche, nicht jedoch auf die Möglichkeit der Geltendmachung der solcherart übertragenen Ansprüche. Wie sich aus Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt, können die Zahlungsansprüche nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie am Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören. Aus einer allfälligen nach dem 15. Mai 2005 erfolgten Übertragung der Ansprüche lässt sich somit für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewinnen.

2.4. In den Beschwerden wird demnach auch primär darauf verwiesen, dass ein Schreiben vom 27. Dezember 2005 als Wiedereinsetzungsantrag gewertet hätte werden können. Beide Beschwerdeführer berufen sich auf einen "Antrag" vom 27. Dezember 2005 mit der Beifügung "(Gem. Schreiben der Landwirtschaftskammer für Kärnten ...)" und erachten sich durch die Unterlassung einer Deutung als Wiedereinsetzungsantrag und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ihren Rechten verletzt (im zur Zl. 2007/17/0107 angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers, in der dieser sich auf ein Schreiben der Landwirtschaftskammer für Kärnten vom 27. Dezember 2005 bezieht; die Beschwerdeausführungen sind somit offenbar dahin gehend zu verstehen, dass die belangte Behörde ein Schreiben der Landwirtschaftskammer als Antrag auf Wiedereinsetzung von beiden Beschwerdeführern deuten hätte sollen).

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob nach dem Gemeinschaftsrecht die Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Zusammenhang überhaupt (oder allenfalls in Ausnahmefällen wie dem von den Beschwerdeführern dargestellten Sachverhalt) in Betracht käme. Die Unterlassung der Antragstellung wegen der Abwesenheit der Gattin des Zweitbeschwerdeführers ist nämlich - entgegen den Beschwerdeausführungen - jedenfalls kein Umstand, der den Beschwerdeführern erst durch die Zustellung der Enderledigung über den Antrag auf Betriebsprämie oder die Überweisung des zuerkannten Betrags erkennbar wurde (es ist daher auch nicht zu klären, ob der Aufenthalt eines Vertragspartners in Innsbruck die Unmöglichkeit der Finalisierung der Vertragsunterlagen bis zum 15. Mai 2005, somit in einem Zeitraum von sechs Wochen nach dem Gespräch zwischen den beiden Beschwerdeführern, bei welchem grundsätzliche Einigung über den Pachtvertrag erzielt wurde, bewirkte). Das behauptete Hindernis bezüglich der Fristwahrung bestand auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in der Unkenntnis einer Tatsache (oder etwa einem Irrtum, welchen Inhalt ein gestellter Antrag hatte), sondern in der (von den Beschwerdeführern gesehenen) Unmöglichkeit der Antragstellung wegen der Abwesenheit der Gattin des Zweitbeschwerdeführers, die den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Auftretens des Hindernisses bewusst war. Dieses Hindernis fiel mit der Rückkehr der Gattin des Zweitbeschwerdeführers weg. Die Nachholung der Antragstellung wäre daher zumindest ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der Gattin des Zweitbeschwerdeführers möglich gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre somit binnen vierzehn Tagen nach dieser Rückkehr zu stellen gewesen, wobei der Zeitpunkt der Rückkehr (des Wegfalls des behaupteten Hindernisses) bereits in diesem Antrag anzugeben gewesen wäre. Dass diese Rückkehr erst im Dezember stattgefunden hätte, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Auch wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen das "Schreiben vom 27. Dezember 2005" als Wiedereinsetzungsantrag, der beiden Beschwerdeführern zuzurechnen wäre, deuten wollte, wäre einem solchen Antrag somit kein Erfolg beschieden gewesen.

2.5. Dass als Rechtsfolge einer nicht erfolgten Aktivierung von Vorabübertragungen uU Ansprüche auch in Folgejahren nicht gestellt werden können, wäre Folge der für die Folgejahre anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschwerden ist ebenso wenig näher einzugehen wie auf die Frage, ob allenfalls eine Möglichkeit bestünde, in der Folge Ansprüche aus der nationalen Reserve zuerkannt zu erhalten.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170106.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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