TE Lvwg Beschluss 2020/9/3 LVwG-AV-916/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z1
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74
VwGVG 2014 §28 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juli 2019, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Einige Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage ***, *** („***“) (im Folgenden: Wohnhausanlage) wandten sich mit einer Beschwerde betreffend die Müllräume und die Müllsituation dieser Wohnhausanlage an die belangte Behörde und legten sie auch eine entsprechende Fotodokumentation bei. Im Wesentlichen brachten sie vor, dass sich auf diesem „Sparkassenareal“ neben anderen Gewerbebetrieben auch zwei Lokale, nämlich die Pizzeria A, ***, ***und das griechische Lokal C, ***, ***, befinden würden, deren Müllentsorgung über die Müllräume ihrer Wohnhausanlage erfolge. Dieser Umstand verursache seit Jahren Probleme, da keine Mülltrennung erfolge, Flüssigkeiten aus den Müllbehälter austreten würden und auch ein Ungezieferbefall mit Maden und Kakerlaken vorhanden sei; massive Fliegenplagen und auch eine intensive Geruchsbelästigung seien die Folge. Auch würden Küchen- und Speisereste über die Biotonnen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsorgt anstatt diese an befugte Abfallsammler zu übergeben. Die Hausverwaltung B, FN ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die zugleich Mehrheitseigentümerin sei, sei zeitgerecht informiert worden und habe bislang keine Abhilfe schaffen können und sei untätig.

Am 12. Dezember 2018 fand sodann wegen der unsachgemäßen Abfallbewirtschaftung und der Einhaltung der gewerbebehördlichen Bewilligung eine gewerbebehördliche Überprüfung des griechischen Lokals C durch die belangte Behörde statt und wurde hiebei u.a. betreffend die Abfallbewirtschaftung festgehalten, dass im Müllraum, der von zwei Gastronomiebetrieben sowie diversen Geschäftslokalen und auch privaten Haushalten mitbenutzt werde, für das griechische Lokal zwei Müllbehälter mit jeweils einem Volumen von 1.100 l zur Verfügung stehen würden, in die ein Restmüllgemisch eingefüllt werde. Laut Betreiberaussage würden diese Müllbehälter alle drei bis vier Monate durch neue ersetzt. Die Abholintervalle würden in der Winterzeit mit einmal wöchentlich und in der Sommerzeit mit zwei Mal wöchentlich angegeben (D GesmbH in ***). Weiterhin sollen die zwei Müllbehälter ab Mai 2019 einmal im Monat von einer Fachfirma gereinigt werden. Die abgesaugte Abluft im Müllraum werde über einen schmalen Abluftschacht an der Hauswand entlang bis über Dach abgeführt. Laut Aussage der Beschwerdeführerin sei dieser Abluftschacht geringfügig beschädigt gewesen und seien diese Schadstellen auf Grund von Anrainerbeschwerden im Sommer repariert worden. Die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hielt sodann fest, dass es aus fachlicher Sicht erforderlich sei, die Müllbehälter ständig im geschlossenen Zustand zu halten und die Abholintervalle so zu gestalten, dass ein Überfüllen nicht erfolgen könne, um Geruchsemissionen größtmöglich zu vermeiden.

Am 10.Juli 2019 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin einen Ortsaugenschein der beiden Müllräume der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage durch und wurde diesbezüglich in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Juli 2019 im Wesentlichen festgehalten, dass die gesamte Wohnhausanlage 6 Stiegen mit 50 bis 60 Wohnungen und ca. 10 Geschäften (davon 2 Lokale und eine Fleischerei) umfasse. Es gebe den „großen“ und den „kleinen“ Müllraum. Der große befinde sich zwischen den Stiegen 4 und 5 und diene den Stiegen 2, 3, 4 und 5 sowie den Geschäften samt den beiden Lokalen zur Müllentsorgung, wobei die Fleischerei davon keinen Gebrauch mache und ihre Abfälle eigens entsorge.

Der kleine Müllraum befinde sich bei den Stiegen 1 und 6 und diene den dort befindlichen Wohnungen.

Im großen Müllraum würden sich befinden:

5 Restmüllbehälter E GmbH, je 1.100 l, eine davon mit offenem Deckel

2 Restmüllbehälter D GesmbH, je 1.100 l

2 Altpapiertonnen, je 1.100 l, eine davon mit offenem Deckel

3 Biotonnen, je 240 l

3 gelbe Tonnen, je 240 l, alle überfüllt

Im Raum sei starker Geruch wahrnehmbar gewesen. Die bestehende Entlüftung über Dach sei durch die Fa. F jüngst auf Wunsch einer Partei einer Revision auf Dichtheit unterzogen worden, ein Arbeitsnachweis werde der Behörde übermittelt werden.

Im kleinen Müllraum würden sich befinden:

3 Restmüllbehälter je 1.100 l

1 Biotonne 240 l

2 gelbe Tonnen je 240 l

1 Altpapiertonne 240 l

Es hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt.

In der Folge verpflichtete die belangte Behörde sodann die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. Juli 2019, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 beim großen Müllraum (zwischen den Stiegen 4 und 5) bei der Wohnhausanlage ***, *** folgende Maßnahmen durchzuführen:

„1.  Die Müllcontainer sind ständig in geschlossenem Zustand zu halten. Die Abholintervalle sind so zu gestalten, dass ein Überfüllen nicht erfolgen kann.

2.   Sämtliche Müllcontainer sind einmal im Monat fachgerecht zu reinigen.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich im Standort ***, ***, eine Wohnhausanlage, bestehend aus 6 Stiegen mit ca. 50 bis 60 Wohnungen sowie ca. 10 Geschäftslokalen (davon zwei Gastlokale), befinde. An der Wohnhausanlage sei Wohnungseigentum begründet (Baurechts-EZ ***, KG ***). Die Mehrzahl der Wohnungen sowie die Geschäftslokale würden im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Diese sei auch Verwalterin der Liegenschaft. Bezüglich des großen Müllraums (zwischen den Stiegen 4 und 5) im Innenhof sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden über unsachgemäße Bewirtschaftung gekommen. Insbesondere komme es durch ein Überfüllen der darin befindlichen Müllbehälter zu Geruchsbelästigungen. Dieser Müllraum werde gemeinsam von den Wohnungen der Stiegen 2, 3, 4 und 5 sowie den Geschäftslokalen benützt. Jeder Benutzer habe einen Schlüssel zu diesem Müllraum. Die Müllbehälter seien nicht versperrbar. Das Überfüllen der Müllbehälter sei seitens der beschwerdeführenden Nachbarn immer wieder den beiden Lokalen C bzw. A zur Last gelegt worden. Dies scheine zwar wahrscheinlich, habe aber letztlich nie bewiesen werden können. In der Wohnhausanlage befinde sich ein weiterer kleiner Müllraum. Dieser diene den Wohnungen der Stiegen 1 und 6 und sei bisher nie Gegenstand von Beschwerden gewesen. Nach Wiedergabe des Ergebnisses der Begehung am 10. Juli 2019 sowie der Ausführungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 12. Dezember 2018 führte die belangte Behörde schließlich aus, dass die Aussage der Amtssachverständigen, nämlich dass die Restmüllbehälter ab Mai 2019 in monatlichen Intervallen von einem Fachunternehmen gereinigt werden sollten, ursprünglich nur auf jene zwei Restmüllbehälter der Entsorgungsfirma D GesmbH, welche dem Lokal C zugerechnet würden, bezogen worden sei. Nachdem aber der Lokalaugenschein vom 10. Juli 2019 gezeigt habe, dass es offensichtlich nicht gesteuert werden könne, von wem welcher Abfall in welchen Müllbehältern entsorgt werde, und außerdem die Müllbehälter augenscheinlich verschmutzt gewesen seien und von ihnen erhebliche Geruchsbelästigungen ausgegangen seien, sei es für sie als Behörde evident, dass diese Maßnahme für sämtliche Müllbehälter erforderlich sei. Beispielsweise hätten sich zum Zeitpunkt der Überprüfung auch in den überfüllten gelben Müllbehälter Abfälle befunden, von denen Geruch ausgegangen sei. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass die Bewirtschaftung des Müllraums in der derzeitigen Form dazu geeignet sei, unzumutbare Belästigungen durch Geruch herbeizuführen und dass daher zur Vermeidung der in § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 umschriebenen öffentlichen Interessen das Vorschreiben der von der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik beschriebenen Maßnahmen erforderlich sei. Der Müllraum werde von der Beschwerdeführerin als Hausverwaltung betrieben. Nach ihrer Ansicht habe nur diese die faktische Möglichkeit, das Geschehen in diesem Müllraum zu steuern, weswegen die Maßnahmen dieser aufzutragen gewesen seien.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung darauf verweise, dass sie Eigentümerin einer Mehrzahl der Wohnungen und der Geschäftslokale sowie Verwalterin der Liegenschaft sei und dass aus Sicht der belangten Behörde nur sie die faktische Möglichkeit habe, das Geschehen im Müllraum zu steuern, weshalb die Maßnahmen ihr als Hausverwaltung aufzutragen gewesen seien. Dies sei jedoch unrichtig.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei zunächst festzuhalten, dass sie zwar Verwalterin der Liegenschaft, nicht jedoch Eigentümerin (§ 74 AWG) einer Mehrzahl von Wohnungen, sondern lediglich Baurechtswohnungseigentümerin (Baurechts-EZ ***. KG ***) sei.

Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, dass der große Müllraum zum einen von den Wohnungseigentümern, Baurechtswohnungseigentümern und den Mietern und zum anderen von den beiden Mietern der Geschäftslokale benützt werde. Von der belangten Behörde werde nicht berücksichtigt, dass fünf Müllbehälter im großen Müllraum im Besitz der G GmbH (FN ***, Lokal A) und der H KG (FN ***, Lokal C) stehen würden, weshalb sich die Ausführungen der belangten Behörde als inhaltlich unrichtig erweisen würden.

Konkret verfüge die G GmbH über eine Altpapiertonne (1.100 l) und zwei Restmüllbehälter (jeweils zu 1.100 l), die im Auftrag und auf Rechnung der genannten GmbH von der E GmbH entleert würden.

Die H KG verfüge ebenso über zwei Restmüllbehälter (zu je 1.100 l), die im Auftrag und auf Rechnung der genannten KG von der D GesmbH entleert würden.

Nachdem daher diese Müllbehälter im Auftrag und auf Rechnung der beiden genannten Lokale im großen Müllraum aufgestellt worden seien und die Vorgaben im Hinblick auf die Intervalle und Zeitpunkte der Entleerung durch die beiden Entsorgungsunternehmen E GmbH und D GesmbH von den Betreibern der beiden Lokale vorgegeben würden, bestehe für sie keine Möglichkeit, auf die Zeitpunkte und Intervalle der Entleerung sowie die Reinigung der Müllbehälter Einfluss zu nehmen und dadurch - wie von der belangten Behörde ausgeführt - das Geschehen im Müllraum zu steuern. Sie sei weder Eigentümerin noch Verfügungsberechtigte über diese Müllbehälter und erfolge auch die Verrechnung dieser Müllbehälter nicht über sie. Nachdem auch eine Vielzahl an Personen zum großen Müllraum Zugang haben würde, sei es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum möglich, in einem noch verstärkteren Ausmaß diesen Personen in Erinnerung zu rufen, darauf zu achten, dass die Müllbehälter stets zu schließen seien. Sie werde aber in Zukunft durch entsprechende Aushänge die Bewohner der Wohnhausanlage darüber entsprechend informieren und sensibilisieren.

Es liege im Übrigen in der Verantwortung der G GmbH und der H KG, entsprechende Abfallkonzepte der belangten Behörde gegenüber vorzulegen bzw. müsste von Seiten der belangten Behörde die Vorlage von Abfallkonzepten bereits in der Vergangenheit eingefordert worden sein. Abfallbesitzer gemäß § 74 AWG von vier Restmüllbehältern und einer Altpapiertonne seien daher die G GmbH und die H KG. Diese seien daher auch im Hinblick auf diese Müllbehälter von der belangten Behörde als Verpflichtete zu behandeln. Für die belangte Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass diese fünf Müllbehälter in der Verfügungsgewalt der G GmbH und der H KG stehen würden, weshalb zumindest dahingehend ihre subsidiäre Haftung zu verneinen sei, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise.

Ihre subsidiäre Haftung gemäß § 74 AWG sei auch deshalb auszuschließen, da sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft, sondern lediglich Baurechtswohnungseigentümerin (Baurechts-EZ ***, KG ***) sei. Im Übrigen seien von ihr alle zumutbaren Abwehrmaßnahmen gemäß § 74 Abs. 2 AWG ergriffen worden, weshalb zu einer subsidiären Haftung gemäß § 74 AWG allenfalls die seit 2009 vorhandenen Wohnungseigentümer in der Wohnhausanlage herangezogen werden könnten.

lm Besitz der Wohnungseigentümergemeinschaft würden sich im großen Müllraum nachfolgende Müllbehälter befinden, die im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gemeindeverband für Abfallwesen und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Baden (GVA) entleert würden:

3 Restmüllbehälter (je 1.100 l)

1 Altpapiertonne (1.100 l)

3 Biotonnen (je 240 I)

3 gelbe Tonnen (je 240 I)

Über ihre Veranlassung würden sämtliche Biotonnen nach jeder Entleerung von einem Reinigungsunternehmen gereinigt. Im Übrigen sei von ihr, wie im angefochtenen Bescheid erwähnt, die Firma F mit einer Überprüfung der Entlüftungsanlage beauftragt und seien nach Durchführung derselben nachstehenden Maßnahmen ergriffen worden:

Reinigung der Zuluftöffnung im Müllraum

Verschließen der Wandanschlüsse (Luftkanal)

Abdichten der Flanschverbindungen im Glasgang (1. OG) mit ADEKA 500.

Weiters sei die Firma F mit folgenden weiteren Adaptierungs- und Optimierungsmaßnahmen beauftragt worden:

Abschluss eines Wartungsvertrages für die Lüftung, der eine viermalige Überprüfung pro Jahr (Jänner/Mai/Juli/September) vorsehe und das Versetzen des Verbindungsstückes, wodurch eine Verbindung zum Gang beseitigt werde.

Außerdem seien mit Vertretern der beiden Gastronomiebetriebe bereits in der Vergangenheit im Hinblick auf die Entsorgung der Abfälle mehrere Besprechungen abgehalten worden.

Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Entlüftung im Müllraum einwandfrei funktioniere.

Auch die Begründung der belangten Behörde, wonach nicht gesteuert werden könne, von wem welcher Abfall in welchen Müllbehältern entsorgt werde und es daher für die Behörde evident sei, dass die aufgetragenen Maßnahmen für sämtliche Müllbehälter erforderlich seien, erweise sich als mangelhaft, da es vor allem Aufgabe der belangten Behörde sei, von der G GmbH und der H KG Abfallkonzepte einzufordern. Um sicherzustellen, dass die im Besitz der beiden Gastronomiebetriebe stehenden Müllbehälter ausschließlich von diesen benutzt würden, könnten beispielsweise Schlösser an diesen angebracht werden.

Schließlich beantragte sie u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Am 26. August 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser nahm die Beschwerdeführerin teil, während die belangte Behörde ohne Angabe von Gründen schriftlich mitteilte, dass sie an dieser nicht teilnehmen werde.

In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, legte diverse Unterlagen (Mietverträge für die beiden Lokale, Stellungnahmen der beiden Entsorgungsfirmen E GmbH und D GesmbH, eine Räumungsklage betreffend die H KG sowie einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der Hausverwaltervollmacht) vor und brachte im Wesentlichen vor, dass weder sie noch die Wohnungseigentümergemeinschaft weder hinsichtlich des Lokals A noch hinsichtlich des Lokals C Einflussmöglichkeiten habe und besitze sie auch kein Eigentum an diesen beiden Lokalen. Diese mangelnden Einflussmöglichkeiten würden nicht nur die beiden Lokale selbst, sondern auch die Müllsituation im Müllraum betreffend diese beiden Lokale betreffen. Im Mietvertrag dieser beiden Lokale sei vereinbart worden, dass diese den Müllraum mitbenützen dürften. Einflussmöglichkeiten auf die Anzahl der Müllbehälter sowie auf die Intervalle der Entleerung usw. habe sie diesbezüglich aber nicht.

Weiters brachte sie vor, dass sie nicht Eigentümerin des Mülls sei, sodass der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen hätte müssen, nicht aber an sie, zumal auch der Wohnungseigentümergemeinschaft die einzelnen Müllbehälter zugewiesen seien und diese auch von dieser bezahlt würden. Sie sei nur beauftragt worden, das Finanzielle betreffend die Müllbehälter abzuwickeln. Auf die Frage des Gerichts, in wie weit die „Bewirtschaftung“ des Müllraumes zur Verwaltervollmacht gehöre, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Bewirtschaftung des Müllraums betreffend die Müllbehälter der Wohnungseigentümergemeinschaft zur ordentlichen Verwaltung gehöre und diese Bewirtschaftung an sie übertragen worden sei. Auf die Frage des Gerichts, was wäre, wenn für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein zusätzlicher Müllbehälter notwendig wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen solchen zusätzlich anschaffen könnte, ohne dass ein diesbezüglicher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich wäre.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im gegenständlichen Fall ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vorliege, zumal die belangte Behörde nicht festgestellt habe, um welche konkreten Müllbehälter es tatsächlich gehe. Die Müllbehälter der Wohnungseigentümergemeinschaft könnten von diesen Missständen nicht betroffen sein, zumal diese meistens in geschlossenem Zustand gehalten würden und auch nicht überfüllt seien. Dass es punktuell einmal zu Überfüllungen kommen könne, wäre insofern möglich, als z.B. zu Weihnachten einmal viel Papier oder sonst auf Grund von besonderen Ereignissen in ein paar Tagen außergewöhnlich viel Abfall anfallen könne. Ansonsten sei eine Überfüllung der Müllbehälter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht festzustellen. Dies habe die belangte Behörde nicht ermittelt. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass von April bis Oktober jeden Jahres die Biotonnen der Wohnungseigentümergemeinschaft nach jeder Entleerung automatisch gereinigt würden.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind im Pflichtbereich die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle geht mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs und von mangelnden Ermittlungen durch das erkennende Gericht ist festzuhalten, dass solche Verletzungen nicht vorliegen können, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung einer Entscheidung. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Vorlage ihr erscheinender wichtiger Unterlagen und Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs und ein mangelndes Ermittlungsverfahren nicht vor.

Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Inhaltes des verfahrensgegenständlichen Gerichtsaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

Unbestritten steht fest, dass es sich beim Inhalt der verfahrensgegenständlichen Müllbehälter um nicht gefährliche Siedlungsabfälle im Sinne des AWG 2002 handelt und dass durch deren Lagerung und durch den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 möglich ist.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass sich im verfahrensgegenständlichen großen Müllraum der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage für die Wohnungseigentümergemeinschaft drei Restmüllbehälter zu je 1.100 l, eine Altpapiertonne mit 1.100 l, drei Biotonnen zu je 240 I und drei gelbe Tonnen zu je 240 I befinden, wobei diese im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Gemeindeverband für Abfallwesen und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk Baden (GVA) entleert werden.

Weiters steht für das erkennende Gericht fest, dass sich in diesem großen Müllraum auch eine Altpapiertonne mit 1.100 l und zwei Restmüllbehälter zu je zu 1.100 l befinden, über die die G GmbH verfügt und die in deren Auftrag und Rechnung für das Lokal A von der E GmbH entleert werden.

Weiters steht für das erkennende Gericht fest, dass sich in diesem großen Müllraum auch zwei Restmüllbehälter zu je 1.100 l befinden, über die die H KG verfügt und die in deren Auftrag und Rechnung für das Lokal C von der D GesmbH entleert werden.

Für das erkennende Gericht steht weiters fest, dass sich die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage samt ihren Geschäften und Betrieben im Pflichtbereich im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 befindet, sodass die nicht gefährlichen Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Stadtgemeinde *** oder deren sich die Stadtgemeinde bedient, erfasst und behandelt werden dürfen.

Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist auch klargestellt, dass der in den Müllbehältern enthaltene Abfall erst mit der Übernahme durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen in das Eigentum der Stadtgemeinde *** übergeht.

Für das erkennende Gericht steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Funktion als Hausverwalterin den Auftrag erteilt bekommen hat, die Müllbehälter, über die die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt, zu verwalten und zu bewirtschaften und auch die entsprechende Verrechnung durchzuführen, sodass sie über diese verfügt.

Der verfahrensgegenständliche abfallpolizeiliche Auftrag ist nach der verfahrensgegenständlichen Bestimmung dem Verpflichteten, und somit dem Abfallbesitzer schlechthin, aufzutragen. Für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird („Verursacher“); mangelnder Besitzwille an den Abfällen ist nicht verfahrensrelevant (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 2013, Zl. 20101/07/0144) und kommt es auch auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht an (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225). Ebenso ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung, ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, sowie VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0118).

Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist jene Person, die nach den in der Z. 1 angesprochenen Vorschriften (z.B. § 15 AWG 2002) verpflichtet ist, während Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 derjenige ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu verantworten hat (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007; vgl. auch VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ro 2018/05/0019) ist gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 lit. b AWG 2002 Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204 mwN), wobei der Begriff Abfallbesitzer weit auszulegen ist (vgl. VwGH vom
22. März 2012, Zl. 2010/07/0178 mwH auf Rechtsprechung des EuGH). Auf einen Besitzwillen (des Inhabers) kommt es somit nicht an (vgl. u.a. VwGH vom
28. Mai 2019, Zl. Ro 2018/05/0019).

Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100).

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern darauf, dass auch ein Veranlassen bzw. in Auftrag geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 26. September 2013, Zl. 2011/07/0095, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225). Doch ist für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird.

Weiters darf die Behörde einem Verpflichteten nur die erforderlichen Maßnahmen auftragen, sodass die Maßnahmen im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 nach den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. u.a. VwGH vom 9. November 2006, Zl. 2003/07/0083). Dass erforderliche Maßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht nur solche der Abfallbehandlung selbst sein können, sondern auch andere zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 dabei in Frage kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0178, sowie VwGH vom 2. Mai 2019, Zl. Ra 2019/05/0062).

Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr von der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilten Auftrages betreffend die Müllbehälter dieser Wohnungseigentümergemeinschaft über diese Müllbehälter verfügen kann und somit Abfallbesitzerin im Sinne des AWG 2002 ist, sodass ihr gegenüber für diese Müllbehälter grundsätzlich ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 erteilt werden darf.

Für das erkennende Gericht ist jedoch aufgrund mangelnder Ausführungen und Begründungen der belangten Behörde nicht erkennbar, inwiefern die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin auch über die Müllbehälter der G GmbH und der H KG verfügen kann und darf, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren wiederholt behauptet hat, dass sie über diese nicht verfügen und für diese auch keine Vorgaben im Hinblick auf die Intervalle und Zeitpunkte der Entleerung durch die beiden Entsorgungsunternehmen E GmbH und D GesmbH machen kann. Auch die Verrechnung dieser Müllbehälter erfolgt nicht über die Beschwerdeführerin. Somit wäre bei Zutreffen dieser Behauptung die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die zwei Restmüllbehälter und einer Altpapiertonne der G GmbH für das Lokal A und die zwei Restmüllbehälter der H KG für das Lokal C rechtswidrig, zumal der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Müllbehälter keine Rechtstellung als Verpflichtete im Sinne der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zukommen würde.

Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat die Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik ihre Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen behördlichen Vorschreibungen lediglich auf die beiden Restmüllbehälter der H KG bezogen, während die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung diese Vorschreibungen auf sämtliche im großen Müllraum befindliche Müllbehälter ausgedehnt hat. Im angefochtenen Bescheid sowie im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt fehlen hiefür jedoch wesentliche Grundlagen und eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die Ausdehnung dieser Maßnahmen auf alle Müllbehälter. So hat es die belangte Behörde etwa unterlassen, konkret zu ermitteln und darzulegen, inwiefern die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen für jeden einzelnen Müllbehälter erforderlich sind, und hat sie auch jegliche Ermittlungen und Feststellungen dahingehend unterlassen, inwieweit die Müllbehälter im verfahrensgegenständlichen großen Müllraum bereits einer gezielten Bewirtschaftung – z.B. betreffend Entleerungsintervalle, Reinigung, Austausch oder Erneuerung der Müllbehälter etc. – unterzogen werden. So hat die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass die Biotonnen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitraum von April bis Oktober jeden Jahres nach jeder Entleerung ohnedies gereinigt werden.

Auch ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen z.B. die Altpapiertonnen einmal im Monat – auch in den Wintermonaten – gereinigt werden sollen, zumal hiefür jegliche Feststellungen und Ausführungen - auch hinsichtlich der tatsächlichen Erforderlichkeit - fehlen.

Weiters ist für das erkennende Gericht mangels Feststellungen und Darlegungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, welche Müllbehälter ständig überfüllt sind und starke Geruchsemissionen verursachen, ob somit alle Müllbehälter von den Missständen betroffen sind, zumal die Beschwerdeführerin behauptet, dass es sich dabei nicht um jene Müllbehälter handeln kann, die der Wohnungseigentümer-gemeinschaft zugewiesen sind. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, darzulegen, ob überhaupt eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde bzw. wird.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die belangte Behörde die von ihr für erforderlich erachteten Vorschreibungen so zu treffen und zu formulieren hat, dass diese auch vollstreckbar sind, sodass die Vorschreibungen einen exakten und vollstreckbaren Inhalt aufzuweisen haben. Diese Anforderung wird mit der Formulierung, dass die Abholintervalle so zu gestalten sind, dass ein Überfüllen nicht erfolgen kann, wohl nicht erfüllt.

Des Weiteren hat es die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auch unterlassen darzulegen, ob die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen können oder ob nicht andere – teilweise gelindere – Maßnahmen – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen z.B. versperrbare Müllbehälter – eher geeignet sind, die Missstände zu beseitigen. Um solche Feststellungen zu treffen, bedarf es jedoch auch die Erforschung der Ursachen für die Missstände, insbesondere wer z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise in welche Müllbehälter entsorgt. Auch in dieser Hinsicht fehlen jegliche Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde.

Dazu kommt, dass zumindest die Lokalbesitzerin G GmbH von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Bewirtschaftung der dem Lokal A zugewiesenen Müllbehältern nicht beigezogen wurde und deren Bewirtschaftung ihrer Müllbehälter ebenso nicht berücksichtigt worden ist.

Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren daher darauf, dass es die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Ermittlungen und Feststellungen verabsäumt hat, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei diese meritorische Entscheidungspflicht bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin gilt.

Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken – auch nur in Teilbereichen - vorliegen, weil die belangte Behörde jegliche erforderliche zentrale Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder weil sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 17. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0127, sowie VwGH vom
13. März 2019, Zl. Ra 2018/03/0064), sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).

Wie bereits zuvor ausführlich dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall – wohl aufgrund ihrer Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin für die gesamte Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen großen Müllraums mit all seinen darin befindlichen Müllbehältern herangezogen werden kann – die zuvor dargelegten erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, sodass im gegenständlichen Fall keine brauchbaren, allenfalls in einer Verhandlung zu ergänzende Ermittlungsergebnisse vorliegen, sodass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal zu berücksichtigen ist, dass der belangten Behörde im Gegensatz zum erkennenden Gericht entsprechende Amtssachverständige beigegeben sind, auf die sie jederzeit unmittelbar zugreifen kann, sie selbst vor Ort ist und die Gegebenheiten kennt und zudem auch die Möglichkeit besteht, dass diese eventuell – im Gegensatz zum gegenständlichen Gerichtsverfahren - auch andere Gesetze (z.B. GewO 1994 betreffend die beiden Lokale) zu beachten und gleichzeitig mitbehandeln kann.

Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) somit keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die fehlenden Beurteilungen vornehmen zu können, steht vor diesem Hintergrund die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, sowie VwGH vom 12. April 2018, Zl. Ra 2017/04/0061) wiederholt ausgesprochen hat, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig ist, wenn sich nach der Verhandlung herausstellt, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob gegen die Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag erlassen werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung der Aufhebung und Zurückverweisung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Inhaber; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.916.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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