TE Vwgh Beschluss 1997/9/17 96/12/0190

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z28;
BDG 1979 Anl1 Z29;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art81b Abs1 litb;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
StGG Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der G in G, vertreten durch Dr. Kurt Bielau, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 16. September 1995, Zl. 112.561/44-III/14/95, betreffend die Abweisung einer Bewerbung um Ernennung auf die Planstelle "eines Landesschulinspektors/einer Landesschulinspektorin" für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für die Steiermark, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides, der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten und der für dieses Verfahren erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Berufsschulinspektorin (Verwendungsgruppe S 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie hatte sich um die am 10. Dezember 1991 in der Wiener Zeitung ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors (die so bezeichnete Funktion umfaßt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes selbstverständlich auch die weibliche Form, im folgenden abgekürzt: LSI) für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für die Steiermark (Verwendungsgruppe S 1) beworben.

Auf Grund dieser Ausschreibung langten fünf Bewerbungen beim Landesschulrat für die Steiermark ein. Aus diesen Bewerbungen wurde, nachdem im Berichterantrag ursprünglich die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht war, schließlich - mit Stimmenmehrheit - ein Dreiervorschlag erstattet, in dem die Beschwerdeführerin letztlich an zweiter Stelle gereiht wurde.

Auf Vorschlag der belangten Behörde vom 15. März 1993 wurde schließlich mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 29. Juli 1994 der Erstgereihte mit Wirksamkeit vom 1. August 1994 ernannt.

Mit Schreiben vom 30. August 1994 an die Gleichbehandlungskommission beantragte die Beschwerdeführerin ein Gutachten darüber, daß sie durch die Übergehung bei der Bestellung des LSI für berufsbildende Pflichtschulen in der Steiermark trotz höherer Qualifikation diskriminiert und durch die Bestellung eines männlichen Landesschulinspektors das Frauenförderungsgebot des § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (= B-GBG) verletzt worden sei.

Mit 3. April 1995 übermittelte die genannte Kommission folgendes Gutachten:

"1.

Die die Auswahlentscheidung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vorbereitenden Verwaltungsakte (Ausschreibung, Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark sowie der die Auswahlentscheidung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vorbereitende Geschäftsakt der für Lehrerpersonalangelegenheiten zuständigen Sektion III im Bundesministerium für Unterricht und Kunst, nunmehr

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) weisen erhebliche Defizite in Richtung Objektivierung und Nachvollziehbarkeit dieser Entscheidung sowie schwere Begründungsmängel auf, welche geeignet sind, die Sachlichkeit des gesamten Auswahlverfahrens einschließlich der getroffenen Auswahlentscheidung in Zweifel zu ziehen. Darüberhinaus sind die für die Auswahlentscheidung erfolgte Beurteilung der Qualifikation von Frau BI G (= Beschwerdeführerin) sowie der Wertungsvergleich bezüglich der persönlichen und fachlichen Eignung zwischen BI G (= Beschwerdeführerin) und BI B derart unsachlich, daß eine Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 B-GBG vorliegt.

2.

Die vom Bundesminister für Unterricht und Kunst getroffene Auswahlentscheidung konnte das zum Zeitpunkt der Ministerentscheidung noch nicht rechtswirksame Frauenförderungsgebot nach § 43 B-GBG (noch) nicht verletzen.

3.

Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Förderung von Frauen nach dem B-GBG kann beim beruflichen Aufstieg nur im Rahmen eines objektivierten Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren verwirklicht werden. Es wird dringend empfohlen, in Hinkunft bereits anläßlich der Ausschreibung von leitenden Funktionen im Schulbereich durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verbindliche Auswahlkriterien festzulegen.

4.

Im Bereich des Landesschulrates Steiermark sind Frauen als Funktionsträgerinnen bei Beamten des Schulaufsichtsdienstes unterrepräsentiert, weshalb dringend Förderungsmaßnahmen für Frauen geboten erscheinen."

Nach Erhalt dieses Gutachtens begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 1995 eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung, was mit dem angefochtenen Bescheid - wie folgt - vorgenommen wurde:

"Ihre Bewerbung wird gemäß § 3 Absatz 1, § 4 Absätze 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, abgewiesen."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des § 4 Abs. 3 B-DG 1979 im wesentlichen weiter ausgeführt, die für die Ernennung zum LSI erforderlichen zwei Lehramtsprüfungen für die Berufsschule hätten alle drei Bewerber aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte hätten diese Prüfungen bereits vor mehr als 20 Jahren abgelegt, wohingegen der Ernannte die zweite Lehramtsprüfung knapp vor Ergehen der Ausschreibung der gegenständlichen Stelle abgelegt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Erweiterungsprüfungen (Arbeitskunde für Drucker sowie Arbeitskunde für Friseur- und Perückenmachen), der Drittgereihte über eine Lehramtsprüfung für den gewerblichen Fachunterricht A und der Ernannte über eine Erweiterungsprüfung für Leibesübungen. Der Ernannte habe als einziger der im Dreiervorschlag enthaltenen Bewerber die Berufsschule im "dualen Ausbildungsweg" absolviert. Zudem habe er über die längste hauptberufliche Berufspraxis in der Wirtschaft (17 Jahre während des Zeitraumes von 1953 bis 1970) verfügt. Auch die Beschwerdeführerin sei über zehn Jahre in der Wirtschaft tätig gewesen, zudem als Geschäftsführerin in verantwortungsvoller Position. Die Beschwerdeführerin habe ferner auch nach ihrer Tätigkeit als Berufsschullehrerin noch vier Jahre in Form einer Nebenbeschäftigung als Buchhalterin gearbeitet. Der Drittgereihte habe lediglich über eine zweijährige außerschulische Berufspraxis, nämlich während der Jahre 1960 bis 1962, verfügt. Alle drei Bewerber hätten an einer berufsbildenden höheren Schule die Reifeprüfung abgelegt. Der Ernannte habe seine diesbezügliche Schulausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige Graz, welche er mit der Reifeprüfung am 12. Juni 1970 abgeschlossen habe, sohin zusätzlich zu seiner beruflichen Tätigkeit als Lohnbuchhalter, absolviert. Alle drei Bewerber hätten über eine mehr als 20-jährige Berufserfahrung als Lehrer an einer Berufsschule verfügt. Der Drittgereihte sei zudem seit 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1984 als Berufsschuldirektor-Stellvertreter tätig gewesen; er sei ab 1. Jänner 1985 zum Berufsschuldirektor ernannt worden. Die Beschwerdeführerin sei ebenso über fünfeinhalb Jahre als Berufsschuldirektor-Stellvertreterin tätig gewesen; sie habe dreieinhalb Jahre eine Berufsschule geleitet. Seit 1. Oktober 1990 habe sie als ernannte Inspektorin für Berufsschulen gearbeitet. Der Ernannte verfüge ebenso wie die Beschwerdeführerin über eine mehr als dreijährige Erfahrung als Direktor einer Berufsschule (vom 1. Jänner 1983 bis 31. März 1986). Seit 1. April 1986 sei er als ernannter Berufsschulinspektor tätig gewesen. Alle drei Bewerber verfügten über ausgezeichnete Dienstbeurteilungen. In der Lehrerfortbildung könne die Beschwerdeführerin und der Drittgereihte auf eine Lehrtätigkeit an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz verweisen. Die Beschwerdeführerin sei auch über zehn Jahre pädagogische Mitarbeiterin am Pädagogischen Institut des Bundes in Graz gewesen. Der Ernannte habe als Referent vieler Fortbildungsveranstaltungen gewirkt und sich auch als Referent und Seminarleiter für Neulehrerausbildungen am Pädagogischen Institut bewährt. Der Ernannte habe überdies bis zu seiner Ernennung seit 1975 ununterbrochen die Funktion als Personalvertreter in Dienststellenausschüssen oder in Fachausschüssen ausgeübt. Alle drei Bewerber verfügten demnach über eine nahezu gleichlange Berufserfahrung aus der Tätigkeit als Berufsschullehrer. Hinsichtlich des Ernannten sei allerdings festzustellen, daß der Berufserfahrung aus der Fachgruppe II eine erst 1991 abgelegte weitere Lehramtsprüfung zugrunde liege. Sowohl der Ernannte als auch die Beschwerdeführerin hätten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung, sohin im April 1993, eine bereits mehrjährige Praxis als Schulinspektoren für berufsbildende Pflichtschulen aufgewiesen. Der Ernannte habe zu diesem Zeitpunkt auf eine bereits siebenjährige Praxis als Schulaufsichtsorgan verweisen können, die Beschwerdeführerin lediglich auf eine erheblich kürzere Zeit, nämlich zweieinhalb Jahre. Beide hätten sich durch ihre Tätigkeit als Schulaufsichtsorgan bestens bewährt. Auf Grund dieser einschlägigen Berufserfahrungen sowie der von der Beschwerdeführerin absolvierten langen Privatwirtschaftspraxis seien beide gegenüber dem Drittgereihten als besser qualifiziert zu beurteilen gewesen.

Nach einer vom Landesschulrat für die Steiermark vorgenommenen Beurteilung habe der Ernannte stets zielgerichtet gehandelt; er habe es verstanden, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen und auch in schwierigen Fällen die notwendige Lösung zu finden. Der Ernannte werde von den ihm unmittelbar untergebenen Mitarbeitern in großem Maß akzeptiert, er habe seine Fähigkeiten zur Menschenführung in seinen bisherigen Funktionen stets unter Beweis gestellt. Dazu komme seine "innovatorische Kompetenz" in der Begleitung der Schulen und die fehlerfrei geleistete Arbeit. Der Ernannte habe sich ferner in seiner fast 20-jährigen Tätigkeit in der Personalvertretung - wie seine laufenden neuen Nominierungen für diese Funktion zeigten - bestens bewährt und damit Durchschlagskraft bei der Umsetzung der Interessen der Bediensteten gezeigt. Seine Belastbarkeit, seinen Fleiß und sein Durchsetzungsvermögen habe er zudem eindrucksvoll durch die Absolvierung einer höheren berufsbildenden Schule für Berufstätige, sohin zusätzlich zu seiner Berufstätigkeit als Lohnbuchhalter, unter Beweis gestellt. Als geprüfter Leibeserzieher erweise er sich auch als Garant für die besonders wichtige Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Berufsschuljugend.

Die Beschwerdeführerin weise ebenfalls eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung und auf Grund ihrer vielfältigen Tätigkeiten in allen wesentlichen Bereichen des Berufsschulwesens eine überaus reiche Erfahrung auf. Die von ihr erbrachte Arbeit sei fehlerfrei, sie arbeite mit beispielgebender Gewissenhaftigkeit. Sie verfüge über ein besonderes Geschick zur Menschenführung und werde ebenfalls von ihren Mitarbeitern akzeptiert. Darüber hinaus habe sie eine besondere Innovationsbereitschaft und ein großes Engagement zum Zustandekommen eines Schulversuches, nämlich dem Zusammenwirken zwischen dem Polytechnischen Lehrgang und der Berufsschule, unter Beweis gestellt.

Bei einer zusammenfassenden Betrachtung - so die belangte Behörde abschließend in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides - hätten beide Bewerber eine sehr hohe Qualifikation für die ausgeschriebene Planstelle eines LSI aufgewiesen. Unter Zugrundelegung insbesondere einer doch erheblich längeren Berufserfahrung als Schulaufsichtsorgan sowie bei der durch die Absolvierung der Berufsschule im dualen System selbst gewonnen Erfahrungen habe sich aber der Ernannte als etwas besser qualifiziert ausgewiesen. Die Anwendung des § 43 B-GBG sei sohin mangels Gleichwertigkeit, ebenso aber auch auf Grund des zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht wirksamen Frauenförderungsgebotes nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung aber nach Eröffnung des Vorverfahrens mit Beschluß vom 8. März 1996, B 3417/95-7, ablehnte und die Beschwerde - gemeinsam mit den Verwaltungsakten - (antragsgemäß) an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach dem Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof und nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendigen Beschwerdeergänzung sieht sich die Beschwerdeführerin - abgesehen von der behaupteten Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten - durch Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 3, 4, 15, 23 und 25 B-GBG, § 4 Abs. 3 BDG 1979 und §§ 37 und 51 AVG verletzt.

In der Beschwerdeergänzung weist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, daß durch das 1993 in Kraft getretene B-GBG die Rechtslage wesentlich verändert worden sei. Das B-GBG habe "durchaus ein subjektives Recht der Geschlechter" auf Ernennung geschaffen. Daß die Beschwerdeführerin durch die Zuwiderhandlung gegen § 3 Z. 5 B-GBG gegenüber ihren männlichen Mitbewerbern zurückgesetzt, also diskriminiert worden sei, habe die Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten ausdrücklich bestätigt. Bei pflichtgemäßer Anwendung des § 5 Z. 3 B-GBG hätten die beim erstgereihten und schließlich ernannten männlichen Bewerber positiv gewerteten Faktoren (durchschlagskräftige Vertretung der Lehrerinteressen, Erweiterungsprüfung für den Freigegenstand Leibesübungen) gegenüber den vielfachen Qualifikationen der Beschwerdeführerin im pädagogischen Bereich nicht den Vorrang erhalten dürfen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 ernennen müssen; diese Regelung des B-GBG bedinge ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin. Die bisher entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei durch die gesetzliche Rechtsentwicklung überholt.

Nach Art. 81b Abs. 1 lit. b B-VG haben die Landesschulräte für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen Dreiervorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung an den zuständigen Bundesminister zu erstatten, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt.

Ernennung ist nach § 3 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Im § 4 Abs. 1 BDG 1979 sind die allgemeinen Ernennungserfordernisse geregelt. Nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 1 sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 28 wie folgt normiert:

"Ernennungserfordernisse:

28.1.

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 23.1. und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z. 28.1 lit. a die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule.

28.3. Im Berich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z. 28.1 durch die Lehrbefähigung für Berufsschulen in zwei Fachgruppen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt."

Im Beschwerdefall handelt es sich nach dem Beschwerdepunkt bei der von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahme - inhaltlich gesehen - um eine Ernennung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses, und zwar um eine Überstellung von der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1. Die Besetzung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Planstelle ist - wie vorher dargestellt - nicht mit dem von ihr nunmehr angefochtenen Bescheid, sondern bereits mit dem nur gegenüber dem erstgereihten Mitbewerber erlassenen Dekret vom 24. August 1994 erfolgt. Da mit dem angefochtenen Bescheid erst nach der mit einem anderen Rechtsakt erfolgten Verleihung der in Frage stehenden Planstelle die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist, erhebt sich die Frage, ob eine Aufhebung dieses Bescheides überhaupt für die Beschwerdeführerin im Sinne des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes rechtlich Entscheidendes bringen könnte und ob die Beschwerdeführerin nicht als gleichsam übergangene Partei - die Parteistellung im Verfahren vorausgesetzt - den gleichzeitigen Abspruch über die Besetzung hätte begehren müssen (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1976, Slg. N. F. Nr. 9127/A).

Diese Problematik kann aber im Hinblick auf folgende Überlegungen dahingestellt bleiben:

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).

Eine Verletzung der im Art. 3 des Staatsgrundgesetzes verbürgten Rechte der gleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. In der Nichtverleihung eines solchen liegt keine derartige Verletzung

(vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2982 u.v.a.).

Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch des BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Bundesbeamten ebensowenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Bundesbeamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. in diesem Sinne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9734/A, und vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168).

Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten.

Zur Ernennung auf eine schulfeste Lehrerstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber (Ergänzung dem Sinne nach: im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien) bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten Leiterstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, für dessen Qualifikation andere als die formalen Kriterien des (damaligen) § 21 Abs. 6 LDG (jetzt: § 26 Abs. 7 LDG 1984) (nämlich Leistungsfeststellung, Vorrückungsstichtag, soziale Verhältnisse) maßgebend sein müssen, weshalb (- mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Verleihung des Leiterpostens -) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.

Daß diese Voraussetzungen für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2 unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluß vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, zum Ausdruck gebracht. Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse im Punkt 28 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten nämlich lediglich ganz allgemeine bzw. die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen, die nicht in Streit gezogen sind. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls nur ganz allgemein in dem Sinne, daß die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen soll. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben.

Die Frage der Parteistellung bei bestimmten Ernennungen bzw. die Überprüfung von Einstufungen, die Ernennungscharakter haben können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, bzw. in seinem Beschluß vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, bejaht. Zusammenfassend ist zu sagen, daß - abgesehen von der gesetzlich angeordneten Ausschlußmöglichkeit der Parteistellung (vgl. beispielsweise § 15 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989) oder der Bewertung von Vorschriften als bloße Selbstbindungsnormen - Voraussetzung für die Parteistellung im gegebenen Zusammenhang ist, daß die für eine Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte (erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstige Eignungsgesichte) zumindest in den wesentlichen Grundzügen normiert sein müssen.

Durchaus im Sinne dieser Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber im Interesse einer möglichen rechtlichen Verdichtung mit der Novelle zum LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, hinsichtlich der Ernennung von Schulleitern eine Neuregelung vorgenommen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, ausgeführt, daß die mit dieser Novelle auf der Ebene der bundesgesetzlichen Regelung im LDG 1984 getroffenen Neuregelungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 6 und § 26a LDG 1984) für sich allein nicht ausreichen, um eine Parteistellung im Verfahren zur Ernennung auf eine Schulleiterstelle anzunehmen. Maßgebend hiefür war, daß die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung für nähere Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Auswahlkriterien den Ernennungswerbern an sich kein subjektives Recht vermitteln und tatsächlich von diesen Ermächtigungen in dem für den Beschwerdefall maßgebenden örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereich noch nicht Gebrauch gemacht worden war. Auch dem mit der genannten Novelle neu eingefügten § 26a LDG 1984 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit eine Parteistellung begründet worden ist. Abs. 1 dieser Bestimmung räumt nämlich lediglich den darin genannten Institutionen das Recht ein, innerhalb einer bestimmten Zeit zu den erhaltenen Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Abs. 2 sieht bloß vor, daß Ernennungen zu Schulleitern zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam sind. Die übrigen Bestimmungen des § 26a LDG 1984 beziehen sich überhaupt nicht auf die erstmalige Ernennung zum Schulleiter. Auch dieser Neuregelung kann daher keine rechtliche Bedeutung im Sinne der Begründung einer Parteistellung eingeräumt werden.

Da mit der genannten Novelle keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in den in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind, wurde die Beschwerde im Sinne der beizubehaltenden bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung zurückgewiesen.

Anknüpfend an die Regelung mit der Novelle zum LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, ist zu bemerken, daß der Bundesgesetzgeber für den hier maßgebenden Bereich des BDG 1979 mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. Nr. 61, eine Neuregelung getroffen hat. Abgesehen davon, daß dieser Neuregelung für den Beschwerdefall schon wegen der zeitlichen Lagerung keine Bedeutung zukommt, wird darauf hingewiesen, daß bei der "Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen" (5. Unterabschnitt) nach § 207m Abs. 2 BDG ein Rechtsanspruch und eine Parteistellung von Bewerbern in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Die gleichen Überlegungen, die dem vorher genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, hinsichtlich einer Ernennung in die Verwendungsgruppe S 2 zugrunde gelegen sind, gelten auch für den vorliegenden Fall einer Ernennung in die Verwendungsgruppe S 1. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsprechung zur Parteistellung im Ernennungsverfahren vermag aber auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Heranziehung des B-GBG an dem für die Beschwerdeführerin negativen Ergebnis in diesem Zusammenhang nichts zu ändern. Bereits der Regelungsgegenstand des B-GBG, nämlich eine unsachliche Benachteiligung auf Grund des Geschlechtes bei verschieden geschlechtlichen Bewerbern zu verhindern, in Verbindung mit den im B-GBG ausdrücklich festgelegten Instrumenten der Rechtsdurchsetzung und den normierten Rechtsfolgen, zeigt die hinsichtlich des vorliegenden Verfahrensgegenstandes nur eingeschränkt zu sehende rechtliche Bedeutung dieser Regelung.

§ 4 B-GBG, der mit "Auswahlkriterien" überschrieben ist, bestimmt nur, daß die dort unter Z. 1 bis 4 demonstrativ genannten Kriterien "nicht diskriminierend herangezogen werden" dürfen. Dieser Regelung kann daher keinesfalls die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch die für eine Entscheidung maßgebenden Aspekte zumindest in den wesentlichen Grundzügen normiert sind. Die Rechtsfolgen einer Verletzung des Gleichheitsgebotes sind im 2. Abschnitt des 2. Teiles des B-GBG ausdrücklich genannt und führen im Beschwerdefall - sollte tatsächlich eine vom Bund zu vertretende Verletzung der Gleichbehandlung aus geschlechtsspezifischen Gründen vorliegen - lediglich zu einer Verpflichtung des Bundes zum Schadenersatz. Dafür, daß der Bundesgesetzgeber mit dem B-GBG eine generelle Änderung in der Frage der Parteistellung bei Bewerbungen um Ernennungen hätte bewirken wollen, mangelt es dem B-GBG auch im Rechtsfolgenbereich an entsprechenden Regelungen.

Zusammenfassend zeigt sich, daß die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen auch unter Einbeziehung des B-GBG jedenfalls eine solche für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht aufweisen.

Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Dienstrecht Ermessen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120190.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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