TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/16 LVwG-2020/297/2200-1

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.05.2020, ***, betreffend einer Bescheidberichtigung nach § 293 BAO,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 293 BAO der vom Bürgermeister der Gemeinde Y erlassene Bescheid vom 22.04.2020, ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das mit Baubescheid vom 28.11.2019, ***, genehmigte Bauvorhaben „Neubau Firma CC“ auf GstNr **1, EZ ***, KG Y, insofern berichtigt, als der Bauplatzanteil mit 1.300 m2 (anstatt 762,89 m2) x Euro 4,03 x 150, sohin mit Euro 7.858,50 festsetzt und unter Berücksichtigung des Baumassenanteils von Euro 12.046,82 insgesamt ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 19.905,32 vorgeschrieben wird.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass § 293 BAO nicht dazu diene, der Behörde die Möglichkeit zu geben, Fehler in der Gesetzesanwendung nachträglich zu korrigieren. Dem ursprünglichen Bescheid sei zu entnehmen, dass die Behörde nach ihrem erkennbaren Willen die umbaute Fläche nach dem TVAG als Bemessungsgrundlage heranziehen wollte. Die umbaue Fläche sei auch im § 9 Abs 2 TVAG Bemessungsgrundlage anstatt der gesamten Bauplatzgröße. Es liege daher weder ein Rechenfehler noch ein vergleichbares Versehen vor. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.07.2020,***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Willen der Behörde entsprochen habe, den Erschließungsbeitrag für den gesamten Bauplatz vorzuschreiben und sei dies auch für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen.

In der Folge wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Bezug habenden Bauakt *** sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.04.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:

„Der Bürgermeister der Gemeinde Y schreibt Ihnen nach § 12 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 11 TVAG sowie mit der eingangs erwähnten Verordnung des Gemeinderates für das mit Baubescheid vom 28.11.2019, ***, genehmigte Bauvorhaben „Neubau Firma CC“ auf Gst **1, EZ ***, Kg Y einen

Erschließungsbeitrag in der Höhe von € 16.658,49

vor und dieser errechnet sich wie folgt:

Bauplatzanteil (§9 Abs 2 TVAG 2018)                         762,89 m2  x   € 4,03   x     150 %  =   €            4.611,67

Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG 2018)                       4.270,41 m3  x   € 4,03   x       70%  =   €            12.046,82

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und auf das Konto bei der Raiffeisenbank Y, IBAN ATxx xxxx xxxx xxxx xxxx, BIC ***, einzuzahlen.“

In der Begründung ist festgehalten wie folgt:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.11.2019, Zahl ***, wurde Ihnen die baubehördliche Bewilligung für den Neubau der Firma CC auf Gst **1, EZ ***, KG Y erteilt. Der erwähnte Baubescheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Mit der Bauausführung wurde inzwischen begonnen.

Das TVAG ermächtigt die Gemeinden, im Fall eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben, wobei diese Erhebung durch die – im Verordnungsweg vorzunehmende – Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes erfolgt (vgl. dazu § 7 des zit. Gesetzes). Die Berechnung des Erschließungsbeitrages sowie die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Spruch des Bescheides.

Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs. 3 TVAG). Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht (§ 8 Abs. 1 TVAG).

Der Ausspruch über die Fälligkeit der Abgabe stützt sich auf die diesbezügliche gesetzliche Anordnung des § 210 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Das GStNr ***, KG Y, weist eine Grundstücksfläche von 1.300 m2 auf, die durch das Bauprojekt verbaute Fläche des Grundstückes beträgt 762,89 m2 (Bauansuchen und Baubeschreibung vom 03.07.2019).

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgaben- und Bauakt und ist der Sachverhalt insofern unstrittig.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevante Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 97/2002 lautet wie folgt:

„B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

§ 293.

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.“

V.       Erwägungen:

§ 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH 20.05.2010, 2008/15/0280 ua).

Mit dem Rechtsinstitut des § 293 BAO sollen daher Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten, worunter Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdruckweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens, berichtigt werden können. Solche Unrichtigkeiten liegen zB vor, wenn „erkennbar eine Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht (VwGH 28.09.1983, 82/13/0111).

Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (VwGH 26.05.2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (VwGH 20.06-1990, 89/13/0113, und 31.10.2000, 95/15/0088).

Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit (VwSlg 8554 A/1974; 13.233 A/1990; VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0195).

Der Entscheidungswille der Behörde bei Erlassung des nunmehr berichtigten Bescheides erschließt sich aus dessen Inhalt nur insofern schlüssig, als im Sinne des TVAG der Erschließungsbeitrag für das bewilligte Bauprojekt vorgeschrieben werden wollte, wobei sich dieser aus dem Bauplatz- und Baumassenanteil zusammensetzt. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass sich „die Berechnung sowie die Rechtsgrundlagen aus dem Spruch des Bescheides ergeben“. Dass der Bescheidwille der Behörde hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil jedoch 1.300 m2 betragen sollte, ist aus dem berichtigten Bescheid jedoch nicht ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs 2 erster Satz TVAG zwar grundsätzlich der Größe des bebauten Grundstückes entspricht, jedoch ist bereits im zweiten und dritten Satz leg cit abweichend davon normiert, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen lediglich die umbaute Fläche (samt entsprechender Mindestabstände) heranzuziehen ist. Zudem ist im Spruch des berichtigten Bescheides auch § 11 TVAG als Rechtsgrundlage genannt, in welchem der Bauplatzanteil gemäß der „Verhältnismäßigkeitsformel“ berechnet wird.

Aus dem berichtigten Bescheid erschließt sich sohin keinesfalls der eindeutige Wille der Behörde, den Bauplatzanteil iSd § 9 Abs 2 erster Satz TVAG festsetzen zu wollen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Bauplatz gemäß den Bestimmungen des TVAG nicht ausschließlich die im Grundbuch angeführte Grundstücksgröße umfasst, sondern oftmals individuell zu berechnen ist (zB bei Bauten auf Sonderflächen iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 11 Abs 2 TVAG oder es liegt ein Fall des § 10 Abs 1 und 2 TVAG), kann auch kein Abschreibfehler vorliegen, zumal zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Bauplatzes gemäß den obigen Ausführungen auch rechtliche Überlegungen anzustreben sind, zudem erschließt sich ein Abschreibfehler auch nicht aus dem berichtigten Bescheid selbst. Es liegt sohin weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler vor, welcher berichtigt werden hätte können.

Aber auch eine Berichtigung aufgrund einer anderen, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit ist nicht möglich.

Hier fordert das Gesetz zusätzlich zum Versehen der Behörde die Offenkundigkeit. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also die Partei, klar – erkennen können (VwGH 19.01.1990, 89/18/0183; 27.02.2004, 2003/02/0144; 25.05.2004, 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; 19.11.2002, 2002/12/0140). Unter „Durchschnittsbetrachter“ ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt – nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; 27.02.2004, 2003/02/0144; 21.04.2004, 2002/04/0006; vgl auch Thienel 3 215 zur vergleichbaren Judikatur des § 62 AVG).

Aus dem berichtigten Bescheid selbst ist die Unrichtigkeit keinesfalls erkennbar, zumal in der Begrünung des berichtigten Bescheides zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil keine Ausführungen vorhanden sind und im Spruch lediglich Gesetzesgrundlagen zitiert sind, welche verschiedene Berechnungen der Bemessungsgrundalgen zulassen. Auch aus dem Akteninhalt selbst erhellt sich (aus rechtlicher Sicht) ebenfalls nicht offenkundig, dass bzw weshalb der gesamte Bauplatz als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Erschließungsbeitrages heranzuziehen war. Mangels offenkundiger Erkennbarkeit des Fehlers der Behörde im Zusammenhang mit der Berechnung des Bauplatzanteiles für die Beschwerdeführerin scheitert die Möglichkeit der Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO auch aus diesem Grund.

Auch wenn sich – aufgrund der Ausführungen der Behörde im Verfahren– der Spruch des berichtigten Bescheides sich als nicht richtig erweist, war eine Berichtigung des Spruches gemäß § 293 BAO mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Bescheidberichtigung nicht zulässig;
Schreib- und Rechenfehler;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.297.2200.1

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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