TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/5 LVwG-2020/13/1845-1

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GGBG 1998 §13 Abs2
GGBG 1998 §13 Abs3
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3
GGBG 1998 §37 Abs2 Z9 lita
GGBG 1998 §37 Abs2 Z9 litb
VStG §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten 1. und 3. von Euro 150,00 auf jeweils Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) sowie die zu den Spruchpunkten 2. und 4. jeweils verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 auf jeweils Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) unter Anwendung des § 20 VStG herabgesetzt werden.

2.       Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Euro 40,00 (zu den Spruchpunkten 1. bis 4. jeweils Euro 10,00) neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:                 25.11.2019, um 10.30 Uhr

Tatort:                  im Gemeindegebiet X, auf der B 171 Tirolerstrasse, bei Straßenkilometer 150,600, in Fahrtrichtung Y

Fahrzeug:                LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX, Marke BB

Zulassungsbesitzer:   CC GmbH, W.

1. Sie haben als Lenker die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt obwohl Sie die Voraussetzungen des § 14 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) nicht erfüllt haben. Sie haben keine Bescheinigung im Sinne des § 14 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), besondere Ausbildung der Lenker, mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

2. Sie haben als Lenker die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in dem gemäß § 2 Ziffer 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten und die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Es wurde keine Augenspülflüssigkeit mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

3. Sie haben als Lenker die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, obwohl Ihnen dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der die gefährlichen Güter befördert wurden, sowie die Ladung, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placard), Tafeln und sonstige Informationen über die gefährliche Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Beförderungseinheit war nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

4. Sie haben als Lenker die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt und es dabei unterlassen, obwohl Ihnen dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde, sowie die Ladung, die in den gemäß § 2 Ziffer 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placard), Tafeln und sonstige Informationen über die gefährliche Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Es wurden die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet. Die Versandstücke, welche gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Der Kanister mit der UN 1170, stand ungesichert auf der Ladefläche.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Ethanol), 3, III, (D/E) 40 KANISTER, 400 kg;

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG, 8, II, (E) 6 KANISTER, 155,4 kg;

UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), 3, III, (D/E) 1 KISTE, 75 kg

UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), 3 III, (D/E) 1 KANISTER, 25 kg;

Folgende Rechtsvorschriften wurden verletzt:

1. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 iVm § 37 Abs. 2 Ziffer 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm Unterabschnitt 8.1.2.2. lit. b ADR iVm Abschnitt 8.2.1 ADR iVm § 37 Abs. 2 lit. A Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

2. § 13 Abs. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm § 37 Abs. 2 Ziffer 9 iVm Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR iVm Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR iVm § 37 Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

3. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 iVm § 37 Abs. 2 Ziffer 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm Abs. 5.3.2.1.1 iVm § 37 Abs. 2 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

4. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm § 37 Abs. 2 Ziffer 9

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR

Folgende Strafen werden verhängt:

Geldstrafe €:

1. 150,00

2. 110,00

3. 150,00

4. 110,00

Gemäß:

§ 37 Abs. 2 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

§ 37 Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

§ 37 Abs. 2 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

§ 37 Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Ersatzfreiheitsstrafe:

25 Stunden

27 Stunden

25 Stunden

27 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 52,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 572,00“

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner sehr kurzen Erfahren (sieben Wochen) und der Unaufmerksamkeit seines Arbeitgebers die gegenständliche Übertretung passiert sei. Er möge sich dafür entschuldigen. Aufgrund der aktuellen Situation und seiner Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zeit sei es ihm und seiner Frau nicht möglich so hohe Strafen zu bezahlen. Er ersuche um Verständnis und um Reduzierung der Strafe.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:

Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und der Beschwerdeführer in der Sache keine Einwände erhebt, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nunmehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder Lenken, wenn er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt.

Die Bestimmung des § 14 Abs 1 GGBG (Besondere Ausbildung der Lenker) müssen Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, soweit dies aufgrund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeiten und Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

Gemäß § 2 Z 1 GGBG gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße das Europäische Einkommen für internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Fassung.

Gemäß Unterabschnitt 8.1.2.2. lit b ADR muß in der Beförderungseinheit die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben, mitgeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat im Gegenstandsfall keine Bescheinigung im Sinne des § 14 GGBG – Besondere Ausbildung der Lenker – mitgeführt und somit gegen die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 13 Abs 3 hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR bestimmt, dass jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein muss. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettelnummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettelnummern können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden.

Nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR muss sich an Bord der Beförderungseinheit ua eine Augenspülflüssigkeit befinden.

Auch hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall keine Augenspülflüssigkeit mitgeführt und sohin gegen obgenannte Bestimmungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen.

Zu Spruchpunkt 3. und 4.:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder Lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 3 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Blackcards), Tafel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Unterabschnitt 5.3.2.1.1 ADR normiert, dass Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Abs 5.3.2.2.1 versehen sein müssen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. Wenn Tanks gemäß Absatz 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, muss diese Tafel dem gefährlichsten im Tank beförderten Stoff entsprechen.

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR normiert, dass die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein müssen. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. 1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

Im Gegenstandsfall war die vom Beschwerdeführer gelenkte Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – gekennzeichnet. Weiters ist der Kanister versehen mit der UN-Nummer 1170 ungesichert auf der Ladefläche gestanden.

Somit hat der Beschwerdeführer auch gegen diese obgenannten Bestimmungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen.

Die im Gegenstandsfall heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 37 Abs 2 Z 9 GGBG nach welcher Bestimmung derjenige, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.

Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit a GGBG (zu den Spruchpunkte 1. und 3.) ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den angeführten Spruchpunkten mit einer Geldstrafe von Euro 150,00 bis Euro 6.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu betrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die Mängel, wie die nichtordnungsgemäße Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln – ohne Zahl – sowie das Nichtmitführen einer Bescheinigung betreffend die besondere Ausbildung des Lenkers, der trotzdem mit der Beförderungseinheit gefährliche Güter befördert, stellen, jeweils ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2. und 4. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mängel, nämlich das Nichtmitführen des Ausstattungsgegenstandes der Augenspülflüssigkeit sowie die ungesicherte Lagerung des Kanisters mit dem Gefahrgut UN 1170 auf der Ladefläche stellen jedenfalls mindestens Mängel dar, die gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.

Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 04.06.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2019 bis 29.05.2020 bei der CC GmbH in W, Adresse 2 beschäftigt gewesen ist, mithin sich der gegenständliche Vorfall ca sieben Wochen nach seinem Dienstbeginn bei der CC GmbH ereignet hat. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er zum Tatzeitpunkt erst über eine sehr kurze Erfahrung verfügt habe und die gegenständlichen Übertretungen auch auf die Unaufmerksamkeit seines Dienstgebers zurückzuführen seien, weswegen er sich auch dafür entschuldige. Er verwies glaubhaft auch darauf, dass es aufgrund der aktuellen Situation – gemeint wohl die Corona-Zeit – und seine Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zeit seiner Frau und ihm nicht möglich sei, eine so hohe Geldstrafe zu bezahlen. Aus der von ihm vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung für April 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der CC GmbH monatlich Euro 1.488,90 ins Verdienen brachte.

Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit, sein Geständnis sowie seine Reumütigkeit gewertet. Erschwerende Umstände lagen keine vor.

Die jeweils seitens der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen stellen die gesetzlichen Mindestgeldstrafen dar.

Unter Bedachtnahme auf obgenannte Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung, dass sich der gegenständlichen Vorfall ca sieben Wochen nach Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers bei der CC GmbH ereignete hat, der Beschwerdeführer nunmehr seit Mai 2020 nicht mehr bei der CC GmbH beschäftigt ist, vielmehr eine gewisse Zeit arbeitslos gewesen ist, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, unbescholten ist sowie letztlich aufgrund der aktuellen Situation (Corona Krise) konnten die im Gegenstandsfall verhängten Mindestgeldstrafen unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts zu den Spruchpunkten 1. und 3. auf Euro 80,00 und zu den Spruchpunkten 2. und 4. auf jeweils Euro 60,00 herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen ist nicht mehr möglich. Im Rahmen des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.

Abschließend wird ausgeführt, dass gemäß § 1 VVG für die Vollstreckung von Geldstrafen die belangte Behörde zuständig ist und allfällige Raten bzw Stundungsgesuche bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, einzubringen sind.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Beschwerde gegen die Strafhöhe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.1845.1

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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