TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/18 97/20/0266

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenen Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1996, Zl. 4.348.746/2-III/13/96, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 14. Februar 1996, mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1996 rechtskräftig abgewiesen. Am 10. Mai 1996 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens mit der Begründung ein, es seien ihm neue Beweismittel zugekommen, nämlich ein Artikel der Zeitung "Islamische Union", aus dem hervorginge, daß er zum Tode verurteilt worden sei, sowie ein Schreiben der "Islamischen Regierung Afghanistans - Nationales Sicherheitsamt", wonach er verhaftet hätte werden sollen. Des weiteren legte er Kopien von Fotos vor, die ihn mit sowjetischen Offizieren zeigten. Am 22. Mai 1996 langte eine Ergänzung des Wiederaufnahmeantrags ein, mit der weitere Unterlagen in Kopie, nämlich ein Schreiben der "Islamischen Partei Afghanistans" samt nicht beglaubigter Übersetzung, zahlreiche Fotografien, Zeugniskopien, sowie Ausweiskopien vorgelegt wurden und in der neuerlich bekräftigt wurde, daß diese Beweismittel das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers belegen könnten. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 4 AVG ab (Spruchpunkt 1) sowie die mit dem Wiederaufnahmeantrag verbundenen Anträge auf

a)

Behebung des Bescheides gemäß § 68 AVG und

b)

Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides).

Zu Spruchpunkt 1 führte die belangte Behörde begründend aus, der das Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließende Bescheid vom 11. April 1996 sei (neben der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers) auch damit begründet worden, daß er vor seiner Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen und somit der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 verwirklicht worden sei. Die nunmehr vorgelegten (neuen) Beweismittel dienten ausschließlich dem Nachweis der vom Beschwerdeführer behaupteten gegenwärtigen politischen Verfolgung in seinem Heimtland. Selbst wenn jedoch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dadurch bejaht worden wäre, bliebe doch auch der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 zu berücksichtigen, weshalb ein "im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid", der im gegenständlichen Verfahren nur auf Gewährung von Asyl hätte lauten können, nicht herbeigeführt hätte werden können, was aber wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde im wesentlichen darauf, die in diesem Spruchpunkt herangezogenen Bestimmungen (§ 68 AVG und § 8 AsylG 1991) normierten ein ausschließliches Tätigwerden der Behörde von Amts wegen, weshalb für meritorisch zu erledigende Parteianträge kein Platz bleibe und diesbezügliche Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid (seinem gesamten Inhalte nach) richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 69 AVG, auf Behebung eines Bescheides gemäß § 68 AVG, und auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG sowie auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 37 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hält der Beschwerdeführer im wesentlichen entgegen, daß ihm im "wiederaufzunehmenden" Verfahren das Parteiengehör in einem lediglich unzureichendem Ausmaß gewährt worden sei, bei Beachtung des § 37 AVG vielmehr hervorgekommen wäre, daß er vor der Einreise in das Bundesgebiet in keinem Drittland vor Verfolgung sicher gewesen sei. Schon aus diesem Grunde hätte sich bei entsprechender Anwendung des § 69 AVG ergeben, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen gewesen wäre. Abgesehen davon normiere § 69 Abs. 1 lit. b (gemeint: Z. 1) AVG, daß lediglich voraussichtlich ein anderslautender Bescheid zu erwarten sein müsse. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde in einem neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren erheben und Nachforschungen bezüglich des Drittstaates anstellen müssen. Im übrigen hätte die belangte Behörde auf Grund der Anregung des Beschwerdeführers, im Sinne des § 68 AVG bzw. § 8 AsylG 1991 vorzugehen, tätig werden müssen, was unterblieben sei. Durch diese Vorgangsweise verletze die belangte Behörde das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Überprüfung von abgeschlossenen Verfahren sowie auf rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung (in diesem Punkte) rechtswidrig. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, bei richtiger Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 37 AVG hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob der Antrag des Beschwerdeführers vollständig sei. Dieser sei im Verfahren vor der belangten Behörde unvertreten gewesen, weshalb sie ihn hätte entsprechend anleiten müssen, weitere Anträge zu stellen bzw. das Vorbringen zu ergänzen. Auch hätte man dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme geben müssen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers sei im gesamten Verfahren unterblieben. Dadurch sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, bei dessen Wahrnehmung er hätte darlegen können, daß er vor Einreise in das Bundesgebiet in keinem Drittland sicheren Aufenthalt hätte nehmen können.

§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG lautet:

"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

Auszugehen ist von dem auch in der Beschwerde nicht bestrittenen Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf Tatsachen stützte, die lediglich zur Dartuung seiner Flüchtlingseigenschaft dienen sollten. Damit übersieht er aber, daß sein Vorbringen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid hätte herbeiführen können, hat doch die belangte Behörde die Abweisung von Asyl auch mit dem Asylausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 begründet. Wie sie im angefochtenen Bescheid zutreffend und mit der Rechtslage in Einklang stehend ausführt, könnte selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft zukäme, es nichts am Vorliegen des zitierten Ausschlußgrundes ändern; es müßte damit zwangsläufig auch zur neuerlichen Abweisung des Asylantrages kommen. Auch die nunmehr in der Beschwerde vorgetragene Bezweiflung der Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat kann daran nichts ändern, da im Antrag auf Wiederaufnahme keine Tatsachen oder Beweismittel zur Debatte standen, die sich auf die Sicherheit vor Verfolgung bezogen hätten, und es dem Beschwerdeführer sohin rechtlich verwehrt ist, diese insoweit im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags erstmals vorzutragen.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Zurückweisung der Anträge gemäß § 68 AVG sowie § 8 AsylG 1991 entsprechen der Rechtslage, da weder auf ein Vorgehen der Behörde gemäß § 68 AVG (vgl. die zum Abs. 7 dieser Gesetzesstelle in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Seite 648 ff, abgedruckte Judikatur) noch auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG 1991 ein Rechtsanspruch besteht (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0089, und vom 27. Februar 1997, Zl. 95/20/0178, als Beispiel für viele).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200266.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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