TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W240 2221260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
FPG §21 Abs2 Z7

Spruch

W240 2221260-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 17.05.2019, Zl. GK/KONS/0064/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 08.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG iVm § 21 Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.11.2018 per E-Mail und am 20.12.2018 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Visum D.

Der Beschwerdeführer erklärte, verheiratet zu sein, als Zweck der Reise gab er "§ 54 NAG" an [Anm. BVwG: Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers]. Weiters erklärte er das Visum für die einmalige Einreise zu beantragen. Als geplantes Ankunftsdatum führte er den 10.01.2019 an, geplantes Abreisedatum ließ er offen.

Als Ehefrau namhaft gemacht wurde XXXX , StA. Slowakei, welche in Österreich wohnhaft sei. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten würden von seiner Ehefrau getragen werden.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

- Flugreservierung für den 10.10.2019 nach Wien

- Versicherungsnachweis

- Geburtsurkunde

- Heiratsurkunde

- Strafregisterauszug

- Erklärung des Beschwerdeführers, dass er beabsichtige in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen

- Einkommensnachweis

- Türkische Meldebestätigung

- Auszug aus dem Personenstandregister

- Diverse Schreiben in türkischer Sprache

- Reisepasskopie

Die Ehefrau betreffend:

- Anmeldung bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse

- Reisepasskopie

- Schreiben in slowakischer Sprache

- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen vom 10.10.2018

- Österreichische Meldebestätigung

- E-Card

- Slowakische ID

- Lohn Gehaltsabrechnung Juli bis Oktober 2018

- Dienstvertrag

- Mietvertrag

Mit Schreiben vom 27.11.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer irrtümlich einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bei einer österreichischen Landesregierung gestellt habe. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen zum unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich berechtigten Angehörigen einer in Österreich niedergelassenen EU-Bürgerin handle, sei der Beschwerdeführer auf einen Antrag gem. § 54 NAG verwiesen worden und habe den ursprünglichen Antrag zurückgezogen. Um nunmehr den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG vom Inland aus stellen zu können, benötige er das beantragte Visum D. Für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers würde er und seine Ehefrau gemeinsam aufkommen. Die Ehefrau sei seit XXXX 2018 bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Da der Beschwerdeführer der Ehemann einer zum unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich berechtigten EU-Bürgerin sei, sei ihm ein Visum zu erteilen.

2. Am XXXX 2018 wurde die Ehefrau wegen des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung vor der zuständigen Landespolizeidirektion einvernommen.

3. Dem Schreiben einer österreichischen Landesregierung vom 03.10.2018 ist zu entnehmen, dass wesentliche Bedenken dahingehend bestehen würden, dass tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt werden wolle bzw. dringend der Verdacht bestehe, dass die gegenständliche Eheschließung vorwiegend zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Dokumentation erfolgt sei. Deshalb werde seitens der Behörde daran gedacht, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dem Abschlussbericht vom XXXX 2018 ist zu entnehmen, dass keinerlei verhärtende Verdachtsmomente bzgl. einer möglichen Aufenthaltsehe festgestellt werden konnten.

5. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.02.2019 wurde auf den anfänglichen Verdacht einer Aufenthaltsehe eingegangen und ausgeführt, dass der Abschlussbericht der zuständigen LPD vom XXXX 2018 keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erkennen lasse. Hinsichtlich der Frage der Art des Kennenlernens ist in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Botschaft vom XXXX 2018 auf eine offenbar ungenaue Übersetzung hinzuweisen. Festzuhalten sei auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers insgesamt drei Mal in die Türkei gereist sei und beim dritten Mal die Hochzeit stattgefunden habe. Das Verfahren gegen die Ehefrau sei eingestellt worden und die Ehefrau würde den Beschwerdeführer finanziell unterstützen, was ebenso gegen eine Aufenthaltsehe sprechen würde.

Der Stellungnahme beigelegt waren:

- Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

- Kopien aus dem Pass der Ehefrau mit Einreisestempeln

- Verständigung einer österreichischen Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens gegen die Ehefrau vom XXXX 2018

- Überweisungsbeleg

6. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf Erteilung eins Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige dem. § 15b FPG zu versagen. Als Begründung wurde angegeben, dass die behauptete Ehe als Scheinehe gewertet werde.

Der Aufforderung beigelegt war die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2019 vor dem ÖGK Istanbul.

7. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.02.2019 nach. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass er nicht berechtigt gewesen sei in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, daher habe er seine Ehegattin nicht besuchen und ihre drei Kinder noch nicht kennen lernen können. Warum das Eheschließungsdatum mit XXXX 2018 bei der Einvernahme der Ehefrau protokolliert worden sei, könne sich die Ehegattin nicht erklären, es handle sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler. Weiters werde ausgeführt, dass, wenn es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, der Vater des Beschwerdeführers diesen nicht zur standesamtlichen Eheschließung bzw. zum drauffolgenden Familienessen begleitet hätte. Auch werde nicht bestritten, dass die Ehegattin über keine Türkischkenntnisse verfüge, weshalb die Anwesenheit des Dolmetschers bei der Eheschließung notwendig gewesen sei, eine allfällige Schlussfolgerung dahingehend, dass die Beiziehung eines Dolmetschers ein Indiz für die Aufenthaltsehe darstelle, sei jedoch weder nachvollziehbar noch zulässig.

8. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 08.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken nicht entkräften habe können.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 28.03.2019 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinem Recht, ein Visum ausgestellt zu erhalten sowie in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd

Art. 8 EMRK verletzt worden sei.

10. Am 05.04.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert beigelegte Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen, dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 24.04.2019 nach.

11. Am 17.05.2019 erließ das ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zweifel der Behörde durch die Stellungnahme nicht beseitigt werden konnten. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass eine Ehe- oder eheähnliche Gemeinschaft bestehe beziehungsweise er in Zukunft eine solche führen wolle. Somit gehe auch der Hinweis bezüglich Art. 8 EMRK ins Leere.

12. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 20.05.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Mit Schreiben vom 09.07.2019 des Bundesministeriums für Inneres, eingelangt am 15.07.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

14. Am 22.11.2019 langte beim BVwG ein Ersuchen um Auskunft über den derzeitigen Bearbeitungsstand ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.11.2018 per E-Mail und am 20.12.2018 persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Visums gem. § 15b FPG, um künftig mit seiner (laut eigenen Angaben) Ehegattin, einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich leben zu können.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2018 mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt des ÖGK Istanbuls aufliegenden Unterlagen.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch das ÖGK Istanbul am 14.02.2019 bzw. durch die Landespolizeidirektion am 03.09.2018.

Bezüglich der widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Vorweg ist festzuhalten, dass schon die im Verfahren getätigten Angaben, wie sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kennengelernt hätten, nicht gleichlautend und schlüssig waren. So gab die Ehegattin zu Protokoll, den Beschwerdeführer Anfang 2017 kennen gelernt zu haben und das ganze Jahr [Anm. BVwG: 2017] hindurch mit ihm in regelmäßigem Kontakt gestanden zu sein. Sie wäre dann vor Weihnachten zu ihm in die Türkei geflogen. Laut Beschwerdeführer hätten sie sich aber erst Ende 2017 kennengelernt und seine Ehefrau sei vom 27.11. bis 30.11 in die Türkei gekommen.

Auch der Umstand, dass sie während ihres Treffens ständig von einem Dolmetscher begleitet worden seien, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist unglaubwürdig, Beweise dazu, etwa Gebührenabrechnungen wurden auch nicht vorgelegt.

Auffällig ist zudem, dass die Ehegattin als Tag der Eheschließung den XXXX 2018 anführte. Der vorgelegten Heiratsurkunde ist jedoch zu entnehmen, dass die Eheschließung am XXXX 2018 erfolgte. Wenn in der Stellungnahme behauptet wird, dass es sich beim falschen Datum um ein Protokollfehler handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin dreimal den XXXX 2018 als Eheschließungsdatum zu Protokoll gab und die Korrektheit des Inhaltes des Protokolls mit ihrer Unterschrift auf jeder Seite bestätigte.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Ehegattin den Tag der Eheschließung nicht von sich aus richtig angeben konnte, sind auch die Angaben zur Eheschließung an sich nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft.

So gab die Ehefrau an, dass bei der Eheschließung zwei Trauzeugen, welche Verwandte ihres Mannes seien, sein Vater und ein Dolmetscher dabei gewesen wären. Der Beschwerdeführer selbst erklärte allerdings, dass seine Mutter, sein Vater, sein Bruder sowie zwei Trauzeugen die allerdings nicht mit ihm verwandt seien, dabei gewesen wären. Der Trauzeuge seiner Frau sei der Dolmetscher gewesen. Die Behauptung in der Stellungnahme wonach, wenn es eine Aufenthaltsehe wäre, auch der Vater des Beschwerdeführers nicht dabei gewesen wäre, dieser sei jedoch bei der Eheschließung anwesend gewesen, vermag zu keiner anderen Einschätzung führen, da dennoch erhebliche Zweifel an der Art der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche bestehen.

Zu verweisen ist auch darauf, dass die Ehegattin zum Hochzeitstag selbst zudem nur vage Angaben tätigte und lediglich erklärte, dass sie nach der Eheschließung mit der Familie des Beschwerdeführers Essen gegangen seien. Der Beschwerdeführer selbst machte von sich aus keinerlei Angaben zur Feier. Auch dieses Verhalten der Beschwerdeführer bzw. die Art und Weise, wie die Eheschließung offenbar emotionslos beschrieben wird, stellt ein weiteres Indiz für eine bestehende Aufenthaltsehe dar.

Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte, Türkisch und ein wenig Deutsch zu sprechen, konnte aber nicht einmal einfachste Fragen auf Deutsch beantworten. Die Einvernahme der Ehegattin erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers in Ungarisch, von ausreichenden Deutschkenntnissen ihrerseits ist somit nicht auszugehen.

Auch gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin über Facebook kennengelernt zu haben und sich mit ihr via "Google Translate" (Anmerkung BVwG: einem online Übersetzungsprogramm) verständigt zu haben. Es entspricht jedoch zweifellos der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, bzw. ein umfassendes Kennenlernen, welches zweifellos eine Voraussetzung für den Entschluss, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, darstellt, auf diese Art kaum möglich erscheint und daher unglaubhaft erscheint. Sofern bei den vorgelegten Chatprotokollen davon ausgegangen wird, dass sie vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin stammen, so sind sie lediglich Beweis dafür, dass die Sprachkenntnisse tatsächlich nicht ausreichen, um eine tiefergehende Konversation zu führen, zumal sich den Chatprotokollen nur einfachste Dialoge entnehmen lassen, die aus wenigen Wörtern bestehen.

Insbesondere kam es weiters bei den Befragungen der Eheleute selbst bei einfachen Fragen zur Person des Partners zu erheblichen Widersprüchen. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau eine zwölfjährige Ausbildung in einer Tischlerei gemacht habe, die Ehefrau selbst hingegen erklärte, diese Ausbildung nach zwei Jahren abgebrochen zu haben. Zum Beruf des Beschwerdeführers gab seine Ehefrau an, dass dieser bei einer Reinigungsfirma in der Türkei arbeite, der Beschwerdeführer hingegen führte am 14.02.2019 aus, Geschichtslehrer zu sein, 2014 seinen Abschluss an einer Universität gemacht zu haben, danach drei Jahre als Lehrer gearbeitet zu haben und nun, seit neun Monaten, Inhaber eines Cafés zu sein und dort zu arbeiten. Dazu ist allerdings auszuführen, dass er demnach seit Mai/Juni 2018 Inhaber dieses Cafés ist und er diese Arbeit somit auch zum Zeitpunkt der Einvernahme der Ehegattin ausgeführt hat, die am 03.09.2018 stattgefunden hat.

Zusammenfassend ist abschließend zu den Ungereimtheiten und Widersprüchen festzuhalten, dass die Eheleute somit keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln wie "Google Translate" möglich ist, dass ihre Angaben zu Beruf bzw. zur beruflichen Laufbahn des Partners nicht übereinstimmen, sie den Zeitpunkt des Kennenlernens nicht gleichlautend angeben konnten und dass ihre Angaben zur Eheschließung nicht gleichlautend sind. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung des ÖGK Istanbul, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

Artikel 9

Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 10

Ausstellung der Aufenthaltskarte

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass

die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.

Insofern trifft die Ausführung im Vorlageantrag, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ausschlaggebend ist, zwar zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67°Abs. 1 FPG in Betracht, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein kann (vgl. in diesem Sinn etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG - § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0266, und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten dem Betroffenen, der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, ... der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, namentlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft daher auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Wie in der oben angeführten Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, ausreichend substantiiert. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise gegeben.

Bezugnehmend auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0132, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass das ÖGK die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, nämlich die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, waren dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde auf diesen Vorwurf allerdings nicht substantiiert eingegangen. Die Beweismittel verhelfen zu keiner anderen Beurteilung der eingegangenen Ehe und vermögen die widersprüchlichen Angaben der Eheleute nicht zu entkräften.

In der Folge ist die belangte Behörde damit nach Einholung von umfassenden Informationen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Scheinehe vorliegt. Die Gründe für diese Einschätzung wurden dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung detailliert mitgeteilt und hätte dieser Gelegenheit gehabt, im Vorlageantrag auf die darin angeführten Punkte inhaltlich in substantiierter Weise einzugehen. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau konnten jedoch nicht aufgeklärt werden. Das Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Verdacht des Eingehens einer Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes ausführlich darlegt, in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel österreichische Botschaft Scheinehe Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2221260.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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