TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W243 2230635-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21 Abs1

Spruch

W243 2230635-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.04.2020, GZ. Istanbul-ÖGK/KONS/0400/2020, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 14.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 21.01.2020 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: „ÖGK Istanbul“) einen Antrag auf Erteilung eines zu einer Aufenthaltsdauer von 153 Tagen gültigen und in der Zeit von 30.01.2020 bis 30.06.2020 zur mehrfachen Einreise berechtigenden nationalen Visums D ein. Als Reisezweck wurde „Saisonarbeit“ angeführt.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:

-        Reisepasskopie des Beschwerdeführers,

-        Flugreservierung mit einem Hinflug am 30.01.2020 und Rückflug am 30.06.2020,

-        Reisekrankenversicherung,

-        Bescheidausfertigung des AMS vom 08.01.2020 über die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für den Zeitraum von 08.01.2020 bis 30.06.2020,

-        Arbeitsbestätigung von XXXX , wonach der Beschwerdeführer in ihrem Unternehmen als Pizzakoch beschäftigt werden soll,

-        Wohnrechtsvereinbarung, wonach dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Mitbenützung der Unterkunft des XXXX , wohnhaft in XXXX , eingeräumt wird,

-        Reisepasskopie des Unterkunftgebers,

-        Meldebestätigung des Unterkunftgebers,

-        Grundbuchsauszug betreffend die Eigentumswohnung des Unterkunftgebers,

-        Bescheinigung über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Türkei,

-        Auszug aus dem Personenstandsregister des Beschwerdeführers,

-        Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, sowie

-        Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, der in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen. Der in diesem Kontext erhobene Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2018 seitens der Österreichischen Botschaft Ankara ein Schengen-Visum C verweigert, da er Reisezweck und Bedingungen nicht ausreichend nachweisen konnte und seine Widerausreiseabsicht nicht feststellbar war.

3. Am 31.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und in türkischer Sprache interviewt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, bis August 2018 im Militärdienst tätig gewesen zu sein und danach zeitweise als Koch gearbeitet zu haben. Sein Arbeitsverhältnis sei wegen einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Arbeitgeber nun aber endgültig aufgelöst worden. Seither sei er ohne Beschäftigung. In Österreich habe er mehrere Verwandte. Seine Großmutter, seine Tante und sein Onkel würden in der Steiermark leben und habe sein Onkel dort auch ein Restaurant, wo er sich vorstellen könnte, zu arbeiten. Er sehe seine berufliche und persönliche Zukunft nicht in der Türkei und er wolle nach Österreich, um dort als Koch zu arbeiten. Pläne für die Zeit nach der Saison habe er keine, er wolle aber jedenfalls sein Leben in Österreich weiterführen. Er habe kein eigenes Einkommen oder Sparguthaben und auch sonst verfüge er über kein Eigentum in der Türkei.

4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme des ÖKG Istanbul vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Es würden folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestehen:

Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Er habe die Ausstellung eines Visum D zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Saisonier für einen Aufenthalt von fünf Monaten beantragt. Im Rahmen seiner telefonischen Befragung habe sich aber herausgestellt, dass er nach Beendigung dieser Beschäftigung in Österreich bleiben und nicht wieder in die Türkei zurückkehren wolle. Er verfüge weder über finanzielle Mittel noch über ein Sparguthaben oder eine Pensionsversorgung und dergleichen und sei demnach nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung in der Türkei und die Reise nach Österreich finanziert werden könne. Er habe außer der Beschäftigungsbewilligung keine weiteren eigenen Finanzen vorgelegt. Ein Großteil seiner Familie würde in Österreich leben. Er sei seit 2018 wiederholt arbeitslos und verfüge er über kein regelmäßiges Einkommen. Er sei ledig, verfüge über keine Vorvisa und er sei bereits im März 2017 im Wege eines begleiteten Fluges aus Österreich abgeschoben worden. Aufgrund der angeführten Gründe und mangels familiärer und wirtschaftlicher Verwurzelung im Heimatstaat bestünden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.

5. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 07.02.2020 führte der Beschwerdeführer bezüglich der Bedenken der Behörde aus, dass es während seiner telefonischen Befragung zu einem Missverständnis aufgrund der Sprache gekommen sei. Sofern die Behörde – wie in der Aufforderung zur Stellungnahme festgehalten – davon ausgehe, dass er nicht beabsichtige, Österreich wieder zu verlassen, so sei dies nicht richtig. Sein Ansinnen bestehe alleine darin, für die Dauer seines beantragten Aufenthaltes in Österreich als Pizzakoch zu arbeiten, was sich auch aus der hiezu vorgelegten Beschäftigungsbewilligung des AMS ergebe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2020, zugestellt am 17.02.2020, verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des Visums gemäß § 21 FPG. Als Begründung wurden dieselben Gründe wie in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt und wurde ferner mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, da von ihm auch keine relevanten Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt worden seien.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 09.03.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

Dem Beschwerdeführer sei nachweislich eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, welche seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Ablauf des Visums finanziell absichere. Es sei ihm bekannt, dass er nach Ablauf der Gültigkeit der Saisonbewilligung keinerlei Möglichkeit habe, im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und dass, sollte der Beschwerdeführer weiterhin beabsichtigen, in Österreich der Beschäftigung als Koch nachzugehen, er zwangsläufig eine entsprechende Antragstellung über das ÖGK in der Türkei einzubringen hätte. Auch seien dem Beschwerdeführer die Folgen einer Abschiebung bekannt.

Zumal dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen das ÖGK Istanbul überhaupt ausgehe, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen, sei auch den gesetzlichen Bestimmungen des AVG nicht gerecht geworden.

8. In weiterer Folge erging seitens des ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2020, zugestellt am selben Tag, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Es wurde zunächst der – sich aus dem Verfahrensgang erschließende – Sachverhalt dargestellt, und wurde insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020 behauptet habe, dass es während seiner telefonischen Befragung am 31.01.2020 zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei, zumal diese in seiner Muttersprache stattgefunden habe. Seine Glaubwürdigkeit sei deshalb gemindert.

Der Beschwerdeführer sehe seine berufliche Zukunft in Österreich und er habe zu keiner Zeit und in keiner Weise eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Bindung an den Heimatstaat nachweisen können, weshalb seine Wiederausreiseabsicht als nicht gesichert erscheine. Eine befristete Beschäftigungsbewilligung und die Beteuerungen des Beschwerdeführers würden in der Gesamtbetrachtung jedenfalls keinen ausreichenden Nachweis für seine Rückkehrwilligkeit darstellen und sei das Visum deshalb zu versagen.

9. Am 20.04.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.04.2020, eingelangt am 04.05.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21.01.2020 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 153 Tagen in der Zeit vom 30.01.2020 bis 30.06.2020 und für den Hauptzweck „Saisonarbeiter“.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch für den Zeitraum zwischen 08.01.2020 und 30.06.2020 erteilt.

Zuvor stellte der Beschwerdeführer erstmals am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen. Der in diesem Kontext erhobene Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen. Am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung in sein Heimatland abgeschoben.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2018 seitens der ÖB Ankara ein Schengen-Visum C verweigert, zumal der Reisezweck und die Bedingungen nicht ausreichend nachgewiesen wurden und seine Widerausreiseabsicht nicht festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit in der Türkei nach, hat kein eigenes Einkommen oder Sparguthaben und verfügt auch sonst über kein nennenswertes Eigentum im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Angaben zu seiner familiären, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Verwurzelung in seinem Heimatstaat. Im österreichischen Bundesgebiet leben die Großmutter, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers. Er machte keine Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde er konkret darauf hingewiesen, dass der Zweck und die Bedingungen des von ihm geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet seien und seine Wiederausreiseabsicht nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein, legte diesbezüglich aber keine hinreichenden Beweismittel vor, welche die Bedenken der Behörde zu zerstreuen vermochten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des ÖGK Istanbul, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers, seinen in Vorlage gebrachten Unterlagen und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)-(6) […]

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8)-(9) […]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

 

2.

Visum aus humanitären Gründen;

 

3.

Visum zu Erwerbszwecken;

 

4.

Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

 

5.

Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

 

6.

Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

 

7.

Visum zur Wiedereinreise;

 

8.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

 

9.

Visum für Saisoniers;

 

10.

Visum für Praktikanten.

 

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21.(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.

kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.

die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.

begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.

der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.

der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.

der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.

der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.

gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.

der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.

Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13.

der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

3.2. Im gegenständlichen Fall stützte das ÖGK Istanbul als belangte Behörde die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf zwei Argumente: einerseits sah sie die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hinsichtlich des Zweckes und die Bedingungen seines geplanten Aufenthaltes als nicht glaubwürdig an (§ 21 Abs. 2 Z 1 FPG), andererseits erschien ihr die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert (§ 21 Abs. 1 Z 3 FPG). Dieser Argumentation schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, gab der Beschwerdeführer zum einen an, dauerhaft in Österreich bleiben und hier als Koch arbeiten zu wollen, zum anderen beteuerte er jedoch, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Soweit in der Stellungnahme vom 07.02.2020 seitens des Beschwerdeführers erklärt wird, es hätte im Rahmen der telefonischen Befragung vom 31.01.2020 sprachliche Missverständnisse gegeben, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die belangte Behörde mitteilte, das Gespräch auf türkisch geführt zu haben und erschließt sich dies auch aus den hiezu im Verwaltungsakt befindlichen Notizen, die zunächst auf türkisch und dann in die deutsche Sprache übersetzt niedergeschrieben wurden. Da der Beschwerdeführer demnach – entgegen seinem Vorbringen – in seiner Muttersprache einvernommen wurde, können seine oben angeführten und in sich widersprüchlichen Angaben auch nicht auf Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund der Sprache zurückzuführen sein und war seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich des beantragten Reisezwecks aufgrund der augenscheinlich falschen Behauptung, es hätte sprachliche Missverständnisse gegeben, schon allein deshalb getrübt.

Die Behörde hat weiters die Wiederausreise des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als nicht gesichert iSd § 21 Abs. 1 Z 3 FPG angesehen.

Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht illegal im Bundesgebiet verbleiben wolle und seine Wiederausreiseabsicht aufgrund der vorliegenden Beschäftigungsbewilligung als gesichert anzusehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde begründete Bedenken dagegen mitgeteilt hat, dass von einem Rückkehrwillen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Ihr Verdacht gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensmittelpunkt zu sehen angab, und in keiner Weise eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Bindung an den Heimatstaat nachweisen konnte, obgleich ihm im Zuge des Parteiengehörs hiezu Gelegenheit gegeben wurde.

So führte der Beschwerdeführer selbst aus, keine berufliche Verwurzelung in der Türkei zu haben. Er habe zeitweise als Pizzakoch gearbeitet, sei derzeit aber ohne Beschäftigung. Zumal er demnach auch kein eigenes Einkommen bezieht und auch über kein Sparguthaben oder sonstiges Eigentum verfügt, kann auch keine finanzielle Verwurzelung nachgewiesen werden und ist es ihm aufgrund dessen auch nicht möglich, ein Leben in der Türkei beziehungsweise in Österreich zu finanzieren.

Da ferner auch keine familiären und soziale Bindungen zum Heimatland nachgewiesen werden konnten, demgegenüber aber zahlreiche Verwandte des ledigen Beschwerdeführers in Österreich wohnen, war der belangten Behörde folglich nicht entgegenzuhalten, wenn diese Indizien darin erkennt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtige, aus Österreich wieder auszureisen, sondern vielmehr versuchen würde, bei seiner in Österreich lebenden Familie zu bleiben.

Anzumerken ist ferner, dass diese Tatsachen bereits zur Verweigerung eines vormaligen Antrages auf Schengen-Visum C bei der ÖB Ankara am 02.07.2018 führten und sich seither nichts an den Lebensumständen des Beschwerdeführers geändert hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und er erst im Jahr 2017 begleitet abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer hat sich demnach schon in der Vergangenheit nicht dazu bereit erklärt, das österreichische Bundesgebiet auf freiwilliger Basis wieder zu verlassen.

Es bestehen daher konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers, die – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – zu seinen Lasten gehen.

Sofern in der Beschwerde in formaler Hinsicht geltend gemacht wird, die Behörde habe kein dem AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so ist dem zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften maßgeblich. Nach § 11 Abs. 1 FPG haben Antragsteller in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Aus dem vorliegenden Akt des ÖGK Istanbul ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, der freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und der Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.

Die Behörde hat nach Vornahme umfassender Ermittlungen ihre Entscheidung getroffen und ist es dem Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens offen gestanden, entsprechend begründetes weiteres Vorbringen zu erstatten respektive sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung Einreisetitel Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht Saisonkraft Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W243.2230635.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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