TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W228 2232541-1

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

ASVG §19a
ASVG §69
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W228 2232541-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 15.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 15.06.2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 410 ASVG festgestellt, dass die für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , seit 01.06.2010 gemäß § 19a ASVG geführte Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a Abs. 1 ASVG mit 31.07.2010 endet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der von ihm zu Ungebühr entrichteten Beiträge für eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2014 wurde gemäß § 79 Abs. 1 ASVG iVm § 69 Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2010 bei geringfügiger Beschäftigung selbstversichert gewesen sei. Diese Selbstversicherung sei unberechtigt bis zum Jahr 2020 gelaufen, obwohl diese schon seit 01.08.2010 aufgrund des Bezuges einer Berufsunfähigkeitspension durch den Beschwerdeführer rechtlich nicht mehr zulässig gewesen sei. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung habe daher mit 31.07.2010 geendet. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde nicht über den Bezug der Berufsunfähigkeitspension und die damit verbundene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung informiert. Dadurch habe er die ihm obliegende Meldepflicht gemäß § 39 ASVG verletzt. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG könnten zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjähre nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Daher seien dem Beschwerdeführer nur die zu Ungebühr entrichteten Beiträge der Jahre 2015 bis 2020 refundiert worden, eine darüberhinausgehende Refundierung der vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge für den Zeitraum 2014 bis August 2010 sei nicht möglich, da diese vor mehr als fünf Jahren bezahlt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich um eine Schutzbehauptung der belangten Behörde handle, wenn sie ausführe, dass sie vom Bezug der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde von dem Bescheid der PVA, mit welchem ihm die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, Kenntnis erlangt habe. Die belangte Behörde habe die Beiträge selbst vom Konto des Beschwerdeführers abgezogen, offensichtlich ohne sich zu vergewissern, ob der Einzug auch rechtmäßig sei. Das Nichtwissen der belangten Behörde sei völlig unglaubwürdig und verstehe der Beschwerdeführer nicht, warum er tätig werden und der belangten Behörde den Bezug der Berufsunfähigkeitspension melden hätte müssen. Er ersuche daher um Rückerstattung auch der von ihm einbezahlten Beiträge für den Zeitraum 2014 bis August 2010.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 an den Beschwerdeführer Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

Am 15.07.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass es schlichtweg unmöglich sei, dass die belangte Behörde von seiner Berufsunfähigkeitspension nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe annehmen dürfen, dass die belangte Behörde vom Bezug der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers sofort Kenntnis erlangt habe und eine zusätzliche Verständigung durch den Beschwerdeführer daher überflüssig wäre. Wenn bei der belangten Behörde Kommunikationsprobleme bestehen, so könne dies nicht im Verantwortungsbereich des Beitragszahlers liegen. Der Fehler liege eindeutig in der Sphäre der belangten Behörde und stehe dem Beschwerdeführer daher – unabhängig von etwaigen Verjährungen – die Rückerstattung der gesamten entrichteten Beiträge zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war gemäß seinem Antrag seit 01.06.2010 bei geringfügiger Beschäftigung selbstversichert gemäß § 19a Abs. 1 ASVG.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2010 eine Berufsunfähigkeitspension, mit der eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung verbunden ist.

Der Beschwerdeführer hat der ÖGK den Bezug der Berufsunfähigkeitspension nicht gemeldet. Die abgeschlossene Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG lief daher bis zum Jahr 2020 weiter und wurden die diesbezüglichen Beiträge vom Beschwerdeführer an die ÖGK entrichtet.

Die ÖGK hat am 17.01.2020 amtswegig die Abmeldung der Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei geringfügiger Beschäftigung wegen geänderter Voraussetzungen (Bezug der Berufsunfähigkeitspension ab 01.08.2010) auf den 31.07.2010 berichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der ÖGK den Bezug der Berufsunfähigkeitspension nicht gemeldet hat. Ein vor dem 17.01.2020 liegender Antrag auf Rückvergütung zu Ungebühr entrichteten Beiträge durch den Beschwerdeführer selbst wurde weder behauptet noch erscheint er, im Zusammenhang mit dem fallgegenständlich, amtswegigen Vorgehen der Behörde denkbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 19a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 19a Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend bezieht der Beschwerdeführer seit 01.08.2010 eine Berufsunfähigkeitspension, mit der eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung verbunden ist. Daher sind mit 01.08.2010 die Voraussetzungen für die gegenständliche Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a Abs. 1 ASVG weggefallen, sodass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung mit 31.07.2010 endete.

Gemäß § 39 ASVG haben die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der ÖGK den Bezug der Berufsunfähigkeitspension nicht gemeldet. Er hat dadurch seine Meldepflicht gemäß § 39 ASVG verletzt. Sein Vorbringen, wonach der davon ausgegangen sei, dass die belangte Behörde vom Bezug der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers sofort Kenntnis erlangt habe und eine zusätzliche Verständigung durch den Beschwerdeführer daher überflüssig wäre, geht ins Leere, zumal sich aus § 39 ASVG unzweifelhaft die Meldepflicht des Beschwerdeführers ergibt.

Wie festgestellt, wurden vom Beschwerdeführer laufend bis zum Jahr 2020 Beiträge für die Selbstversicherung nach § 19a ASVG an die ÖGK entrichtet.

Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die zu Ungebühr entrichteten Beiträge für den Zeitraum 01.01.2015 bis Jänner 2020 rückerstattet.

Hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2010 bis 31.12.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die zu Ungebühr entrichteten Beiträge zu Recht nicht rückerstattet, zumal betreffend diesen Zeitraum Verjährung gemäß § 69 Abs. 1 ASVG eingetreten ist. Das Vorliegen der Verjährung ist im gegenständlichen Fall ab dem Stichtag 17.01.2020 zu beurteilen, zumal an diesem Tag von der ÖGK amtswegig festgestellt wurde, dass die Beiträge vom Beschwerdeführer zu Ungebühr entrichtet wurden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension geringfügige Beschäftigung Meldepflicht Rückforderung Selbstversicherung Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2232541.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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