TE Vfgh Beschluss 1995/10/12 V355/94, V368/94, V369/94, V370/94, V371/94

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV, BGBl 397/1994
Frischfleisch-HygieneV, BGBl 396/1994
Geflügelfleisch-HygieneV, BGBl 403/1994
Kaninchenfleisch-V, BGBl 401/1994
Zuchtwild-FleischuntersuchungsV, BGBl 399/1994
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Frischfleisch-HygieneV, der Geflügelfleisch-HygieneV, der Kaninchenfleisch-V, der Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV und der Zuchtwild-FleischuntersuchungsV mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Fleischers

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Der Antragsteller übt im Standort Steyr-Gleink das Fleischergewerbe aus. Den Antragsausführungen zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch; in untergeordnetem Umfang wird auch die Schlachtung von Tieren - darunter Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen - durchgeführt.römisch eins. 1.a) Der Antragsteller übt im Standort Steyr-Gleink das Fleischergewerbe aus. Den Antragsausführungen zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch; in untergeordnetem Umfang wird auch die Schlachtung von Tieren - darunter Geflügel, Zuchtwild und Kaninchen - durchgeführt.

Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten) Anträgen stellt er - mit der (näher ausgeführten) Begründung, die bekämpften Verordnungen (Verordnungsstellen) verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie unsachlicherweise landwirtschaftliche Betriebe gegenüber den Fleischhauern begünstigten - folgendes Aufhebungsbegehren:

"Ich stelle daher den Antrag, folgende Worte bzw. Wortfolgen nachstehender Verordnungen aufzuheben:

a) Frischfleisch-Hygiene-VO:

Vor §17 hat die Überschrift zu entfallen. In §17 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §17 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §17 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §17 Abs1 wie folgt zu lauten hat:

'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 50 GVE (iSd §15 Abs4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch

  1. 1.Ziffer eins
    an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.'

              b)              Geflügelfleisch-HygieneVO:

Vor §17 hat die Überschrift zu entfallen. In §17 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §17 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §17 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §17 Abs1 wie folgt zu lauten hat:

'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 10.000 Tiere geschlachtet und wird dieses Fleisch

  1. 1.Ziffer eins
    direkt an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.'

              c)              KaninchenfleischVO:

Vor §7 entfällt die Überschrift. In §7 Abs1 entfallen die Worte 'landwirtschaftliche' sowie 'von den Landwirten oder in deren Auftrag'. In §7 Abs1 Z1 entfallen die Worte 'direkt ab Hof'. In §7 Abs1 Z2 entfallen die Worte 'unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung'', sodaß §7 Abs1 zu lauten hat:

'Werden durch Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich insgesamt weniger als 5.000 Tiere

  1. 1.Ziffer eins
    an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben, so sind hiebei §6 Abs3, §7 Abs2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des §17 Abs2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-HygieneVO einzuhalten.'

              d)              Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO:

In §11 Abs2 entfällt das Wort 'landwirtschaftliche'.

              e)              Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO:

In §4 entfällt das Wort 'landwirtschaftliche'.

In eventu stelle ich den Antrag, auf gänzliche Aufhebung des §17 Frischfleisch-HygieneVO, des §17 Geflügelfleisch-HygieneVO, des §7 KaninchenfleischVO, des §11 Abs2 Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO sowie des §4 Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO.

Weiters in eventu stelle ich die Anträge auf Aufhebung der Frischfleisch-HygieneVO, der Geflügelfleisch-HygieneVO, der KaninchenfleischVO, der Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneVO sowie der Zuchtwild-FleischuntersuchungsVO jeweils zur Gänze wegen Gesetz- bzw. Gleichheitswidrigkeit."

Schließlich beantragt der Einschreiter Kostenzuspruch.

b) Am 28. September 1995 langte beim Verfassungsgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz des Antragstellers ein, der aber vor der (am nächsten Tag stattgefundenen) mündlichen Verhandlung nicht mehr zugestellt werden konnte.

2. Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz erstattete eine Äußerung, in der die Abweisung des Antrages begehrt wird.

II. Die zur (teilweisen) Aufhebung beantragten Verordnungen sind mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Sie haben auszugsweise folgenden Wortlaut (Die mit dem Primärantrag bekämpften Verordnungsstellen sind hervorgehoben):römisch zwei. Die zur (teilweisen) Aufhebung beantragten Verordnungen sind mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Sie haben auszugsweise folgenden Wortlaut (Die mit dem Primärantrag bekämpften Verordnungsstellen sind hervorgehoben):

a) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (BMGSK), BGBl. 396/1994, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-HygieneV): a) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (BMGSK), Bundesgesetzblatt 396 aus 1994,, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Fleisch (Frischfleisch-HygieneV):

"Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.Ziffer eins
    Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    §§1 und 2

              2.              Hauptstück - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§3

  1. 3.Ziffer 3
    Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
    §4

  1. 4.Ziffer 4
    Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
    §5

  1. 5.Ziffer 5
    Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
    §6

  1. 6.Ziffer 6
    Hauptstück - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
    §7

  1. 7.Ziffer 7
    Hauptstück - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Fleisch §§8 bis 14

  1. 1.Ziffer eins
    Abschnitt - Schlachten, Entbluten, Enthäuten und Ausweiden
    §8

  1. 2.Ziffer 2
    Abschnitt - Zerlegen
    §9

  1. 3.Ziffer 3
    Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Fleisch
    §10

  1. 4.Ziffer 4
    Abschnitt - Lagern
    §§11 bis 13

  1. 5.Ziffer 5
    Abschnitt - Transportieren
    §14

  1. 8.Ziffer 8
    Hauptstück - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
    §§15 bis 20 (richtig: §§15 und 16)

              1.              Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion
§15

  1. 2.Ziffer 2
    Abschnitt - Hygienebestimmungen
    §16

  1. 9.Ziffer 9
    Hauptstück - Landwirtschaftliche Betriebe
    §17

  1. 10.Ziffer 10
    Hauptstück - Eigenkontrolle
    §18

  1. 11.Ziffer 11
    Hauptstück - Schlußbestimmungen
    §§19 und 20

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§1. (1) .....

9. Hauptstück

Landwirtschaftliche Betriebe

§17.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 50 GVE (im Sinne des §15 Abs4 und 5) erschlachtet und wird dieses Fleisch

  1. 1.Ziffer eins
    direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.

  1. (2)Absatz 2,Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.

  1. (3)Absatz 3,Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Fleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des §16 Abs1 Z1, Z2 erster und zweiter Satz, Z3, Z4, Z5 erster Satz, Z6, Z8 erster Satz, Z9 erster Satz sowie des §16 Abs2 Z2, Z4, Z5, Z6, Z9 und Z10 entsprechen.

  1. (4)Absatz 4,Die Räumlichkeiten gemäß Abs3 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kontrollieren.

  1. (5)Absatz 5,Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist - sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt - nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.

  1. (6)Absatz 6,Das Fleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

10. Hauptstück

Eigenkontrolle

§18. ....."

b) Verordnung des BMGSK, BGBl. 403/1994, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-HygieneV): b) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 403 aus 1994,, über die Hygiene bei der Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von frischem Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-HygieneV):

"Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §38 Abs2 und 3 und des §45 Abs6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.Ziffer eins
    Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §§1 und 2

  1. 2.Ziffer 2
    Hauptstück - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
    §3

  1. 3.Ziffer 3
    Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Schlachtbetriebe
    §4

              4.              Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Zerlegungsbetriebe
§5

  1. 5.Ziffer 5
    Hauptstück - Besondere Hygienebestimmungen für Kühlhäuser
    §6

  1. 6.Ziffer 6
    Hauptstück - Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben
    §7

  1. 7.Ziffer 7
    Hauptstück - Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem Geflügelfleisch §§8 bis 14

  1. 1.Ziffer eins
    Abschnitt - Betäuben, Entbluten, Rupfen und Ausweiden
    §8

  1. 2.Ziffer 2
    Abschnitt - Zerlegen
    §9

  1. 3.Ziffer 3
    Abschnitt - Umhüllen und Verpacken von frischem Geflügelfleisch
    §10

  1. 4.Ziffer 4
    Abschnitt - Lagern
    §11 bis 13

  1. 5.Ziffer 5
    Abschnitt - Transportieren
    §14

              8.              Hauptstück - Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
§§15 und 16

  1. 1.Ziffer eins
    Abschnitt - Betriebe mit geringer Produktion
    §15

  1. 2.Ziffer 2
    Abschnitt - Hygienebestimmungen
    §16

  1. 9.Ziffer 9
    Hauptstück - Landwirtschaftliche Betriebe
    §17

  1. 10.Ziffer 10
    Hauptstück - Eigenkontrolle
    §18

  1. 11.Ziffer 11
    Hauptstück - Schlußbestimmungen
    §§19 und 20

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§1. ......

9. Hauptstück

Landwirtschaftliche Betriebe

§17.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 10.000 Tiere geschlachtet und wird dieses Fleisch

  1. 1.Ziffer eins
    direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so haben diese Schlachtstätten nur die Bedingungen der Abs2 bis 6 zu erfüllen.

  1. (2)Absatz 2,Das Geflügelfleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.

  1. (3)Absatz 3,Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Geflügelfleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des Abs2 entsprechen.

  1. (4)Absatz 4,Die Räumlichkeiten gemäß Abs3 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.

  1. (5)Absatz 5,Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist - sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt - nachweislich in Abständen von höchstens zwei Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen.

  1. (6)Absatz 6,Das Geflügelfleisch darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.

10. Hauptstück

Eigenkontrolle

§18. ....."

c) Verordnung des BMGSK, BGBl. 401/1994, über das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen (Kaninchen-fleischV): c) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 401 aus 1994,, über das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen (Kaninchen-fleischV):

"Aufgrund des §1 Abs8, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Aufgrund des §1 Abs8, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Fleisch von Hauskaninchen.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

   §2. .....

           Kennzeichnung und Veterinärbescheinigungen

   §3. .....

                            Transport

   §4. .....

                      Untaugliches Fleisch

   §5. .....

                  Sonstige Hygienevorschriften

   §6. .....

                  Landwirtschaftliche Betriebe

§7.(1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5000 Tiere

  1. 1.Ziffer eins
    direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. 2.Ziffer 2
    unter der Deklaration 'aus bäuerlicher Schlachtung' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so sind hiebei §6 Abs3, §7 Abs2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des §17 Abs2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Kaninchenfleisch darf nur dann nach Abs1 ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
    2. 2.Ziffer 2
      unzulässige Rückstände gemäß §26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, und
    3. 3.Ziffer 3
      bei der letzten Kontrolle gemäß §6 Abs3 keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.

  1. (3)Absatz 3,Die Betriebe nach Abs1 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des §17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.

Inkrafttreten

§8. ....."

d) Verordnung des BMGSK, BGBl 397/1994, über die Hygiene bei der Verarbeitung von Fleisch sowie bei der Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV): d) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 397 aus 1994,, über die Hygiene bei der Verarbeitung von Fleisch sowie bei der Bearbeitung, Lagerung und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleischverarbeitungsbetriebe-HygieneV):

"Auf Grund des §17 Abs3, des §35 Abs9 und des §38 Abs2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §17 Abs3, des §35 Abs9 und des §38 Abs2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1.Ziffer eins
    Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    §§1 und 2

  1. 2.Ziffer 2
    Abschnitt - Hygienebestimmungen für Betriebe
    §§3 bis 6

  1. 3.Ziffer 3
    Abschnitt - Behördliche Kontrolle
    §§7 und 8

  1. 4.Ziffer 4
    Abschnitt - Eigenkontrolle
    §9

  1. 5.Ziffer 5
    Abschnitt - Ausnahmebestimmungen
    §§10 und 11

  1. 6.Ziffer 6
    Abschnitt - Schlußbestimmungen
    §§12 und 13

.....

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

   §1. .....

                          5. Abschnitt

                      Ausnahmebestimmungen

   §10. .....

§11.(1) In Betrieben, die Erzeugnisse herstellen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozent Fleisch enthalten, unterliegen jene Betriebsteile nicht dieser Verordnung, in denen ausschließlich andere Waren als Fleisch be- oder verarbeitet, gelagert oder transportiert werden.

  1. (2)Absatz 2,Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem 9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des §17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des §17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.Für landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem 9. Hauptstück der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen und das so erschlachtete Fleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung die Bestimmungen des §17 der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder - bei Geflügel- und Kaninchenfleisch - des §17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§12. ....."

e) Verordnung des BMGSK, BGBl. 399/1994, über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Zuchtwild (ZuchtwildFleischuntersuchungsV): e) Verordnung des BMGSK, Bundesgesetzblatt 399 aus 1994,, über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Zuchtwild (ZuchtwildFleischuntersuchungsV):

"Auf Grund des §1 Abs7, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet: "Auf Grund des §1 Abs7, des §1 Abs9 und des §35 Abs9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

   §1. .....

                          2. Abschnitt

                       Hygienevorschriften

   §2. .....

   §4. Die Bestimmungen des §3 Abs1 sowie des §3

Abs3 und 4 sind auf Tiere, die durch landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von §19 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.

   §5. .....

                          3. Abschnitt

                          Inkrafttreten

   §7. ....."

III.        Der Verfassungsgerichtshof

hat über Zulässigkeit der vorliegenden Individualanträge erwogen:

1.a) Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation wie folgt:

"Im Rahmen meines Fleischerbetriebes betätige ich mich - wie viele meiner Berufskollegen in letzter Zeit auch - nur mehr im untergeordneten Umfang mit der Schlachtung von Tieren, Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist aber das Zerlegen und Verkaufen von Frischfleisch. Selbstverständlich kommt es auch vor, daß Geflügel, Zuchtwild oder Kaninchen in meinem Betrieb geschlachtet werden, wenn dies auch selten ist. Gerade weil die Schlachtung nur mehr von untergeordneter Bedeutung ist, wären die umfangreichen Begünstigungen, die der Verordnungsgeber aber nur Landwirten zubilligt, für mich und viele andere Fleischerbetriebe genauso notwendig und sachgerecht. Für Gewerbebetriebe gibt es diese Begünstigungen aber ohne ersichtlichen sachlichen Grund nicht. Wenn ich nun diese Begünstigungen in Anspruch nehmen würde, würde ich mich strafbar nach §50 FleischUG machen und letztlich Gefahr laufen, daß mir gem. §87 Abs1 Z3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen wird.

Durch die genannten Verordnungen bin ich nun unmittelbar und aktuell in meinen Rechten verletzt, weil ich trotz Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen für die Begünstigungen der Landwirte, diese Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann. Würde ich sie in Anspruch nehmen, hätte ich mit Verwaltungsstrafen bis hin zur Gewerbeentziehung zu rechnen, was mir nicht zumutbar ist, sodaß diese Individualanfechtung zulässig ist, zumal mir kein anderer Weg, mich gegen die Verordnungen zur Wehr zu setzen, offensteht."

b) Die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz bringt in ihrer Äußerung zur Antragslegitimation vor:

"Der Beschwerdeführer (richtig: Antragsteller) ist nicht Normadressat der angefochtenen Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft.

Die angefochtenen Verordnungen bewirken auch hinsichtlich der Wettbewerbssituation der Fleischer-Gewerbebetriebe gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben keine wesentliche Veränderung, weil die genannten Ausnahmen den landwirtschaftlichen Betrieben lediglich ermöglichen, unter nunmehr sogar strengeren Hygienebestimmungen als früher die schon bisher übliche Selbstvermarktung eines Teiles ihrer Produkte weiterhin durchzuführen.

Die Fleischerbetriebe sind daher gemessen an der bisherigen Rechtslage von den Ausnahmen für die Landwirtschaft weder direkt noch indirekt rechtlich betroffen. Die Beschwerde (richtig: der Antrag) geht daher schon aus diesem Grund zumindest hinsichtlich der Anfechtung der Ausnahmebestimmungen ins Leere."

2.a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

b) Mit den Primäranträgen und den ersten Eventualanträgen wird begehrt, bestimmte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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