TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 G312 2235249-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

G312 2235249-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KammR Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als begründet stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX vereitelt habe und Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 28.08.2020 Beschwerde.

3. Mit Bescheid vom 07.09.2020 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

4. Dagegen erhob der BF mit 17.09.2020 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sehr große Zahlungsschwierigkeiten habe. Er habe mit XXXX eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und wisse nicht, nachdem sein Lohn erst am XXXX überwiesen werde, wie er seine monatlichen Zahlungen begleichen soll. Seine monatliche Miete betrage € XXXX Euro, Telefon und Internet € XXXX , sowie Autoleasing € XXXX und Autoversicherung € XXXX , weitere Versicherungen € XXXX . Seine Bank führe keine Abbuchungen mehr durch, da kein Einkommen reinkommt. Er wisse nicht, wie es weitergehen soll. Seine Frau arbeitet einmal geringfügig und einmal Teilzeit und erhält insgesamt € XXXX . Sie brauchen Lebensmittel, haben einen minderjährigen Sohn und er habe schon versucht, bei der Caritas, Kirche etc. Unterstützung zu erhalten, diese haben ihn jedoch wieder an das AMS verwiesen. Er wisse, dass er bei einer negativen Entscheidung das Geld zurückzahlen muss und werde versuchen, seine Stelle zu behalten und nicht mehr arbeitslos zu sein.

Bei seiner telefonischen Kontaktaufnahme mit dem BVwG vom 01.10.2020, mit dem er um ehestmögliche Entscheidung ersuchte, wiederholte der BF sein Vorbringen und ergänzte, dass die Abnahme seines Autokennzeichens drohe.

5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, dabei mitgeteilt, dass geplant werde, eine Beschwerdevorentscheidung bis 06.11.2020 zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stand wieder ab XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich.

Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX .

1.2. Der BF führte in der Beschwerde konkret aus, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde. Er gab in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an, dass er sehr große Zahlungsschwierigkeiten habe. Er habe mit XXXX eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und wisse nicht, nachdem sein Lohn erst am XXXX überwiesen werde, wie er seine monatlichen Zahlungen begleichen soll. Seine monatliche Miete betrage € XXXX , Telefon und Internet € XXXX , sowie Autoleasing € XXXX und Autoversicherung € XXXX , weitere Versicherungen € XXXX . Seine Bank führe keine Abbuchungen mehr durch, da kein Einkommen reinkommt. Er wisse nicht, wie es weitergehen soll. Seine Frau arbeitet einmal geringfügig, einmal Teilzeit und erhält insgesamt XXXX Euro. Sie brauchen Lebensmittel und haben einen minderjährigen Sohn. Er habe schon versucht, bei der Caritas, Kirche etc. Unterstützung zu erhalten, diese haben ihn jedoch wieder an das AMS verwiesen. Er wisse, dass er bei einer negativen Entscheidung das Geld zurückzahlen muss und werde versuchen, seine Stelle zu behalten und nicht mehr arbeitslos zu sein.

Mit einer telefonischen Stellungnahme vom 01.10.2020 wiederholte der BF sein Vorbringen und ergänzte, dass die Abnahme seines Autokennzeichens drohe und er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um ehestmöglich Entscheidung darüber ersuche.

1.3. Der BF hat ab XXXX eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen, die bis dato noch andauert.

In Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Bescheides ihn unverhältnismäßig härter trifft und das öffentliche Interesse damit nicht überwiegt. Durch die Aufnahme der Vollbeschäftigung ist zudem die Einbringung bei einer eventuellen Rückforderung nicht als gefährdet anzusehen, zudem ist durch die Aufnahme einer nachhaltigen Vollbeschäftigung bei der Firma Sackl mit einer zumindest teilweisen positiven Entscheidung aufgrund Nachsichtsgewährung zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Aufnahme der nachhaltigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung am XXXX resultiert aus dem HVB-Auszug vom 05.10.2020. Die Beschäftigung ist bis dato aufrecht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde des BF gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 03.08.2020 – 27.09.2020 aufschiebende Wirkung zukommt.

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die aufschiebende Wirkung der oben angeführten Beschwerde wurde mit Bescheid vom 07.09.2020 der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice, GZ: RGS614/SfA/0566/2020-He/Ja, ausgeschlossen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlichen Verfahren den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben. Eine aufschiebende Wirkung diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.

Der BF ist diesem Vorhalt in der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung substantiiert entgegengetreten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.

Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:

Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Rechtsmittelwerbers unverhältnismäßig ist. (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173)

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich konkrete Angaben.

3.3. Der BF hat seine Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass er sehr große Zahlungsschwierigkeiten habe. Er habe mit XXXX eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und wisse nicht, nachdem sein Lohn erst am XXXX überwiesen werde, wie er seine monatlichen Zahlungen begleichen soll. Seine monatliche Miete betrage € XXXX , Telefon und Internet € XXXX , sowie Autoleasing € XXXX und Autoversicherung € XXXX , weitere Versicherungen € XXXX . Seine Bank führe keine Abbuchungen mehr durch, da kein Einkommen reinkommt. Er wisse nicht, wie es weitergehen soll. Seine Frau arbeitet einmal geringfügig und einmal Teilzeit und erhält insgesamt XXXX Euro. Sie brauchen Lebensmittel und haben einen minderjährigen Sohn. Er habe schon versucht, bei der Caritas, Kirche etc. Unterstützung zu erhalten, diese haben ihn jedoch wieder an das AMS verwiesen. Er wisse, dass er bei einer negativen Entscheidung das Geld zurückzahlen muss und werde versuchen, seine Stelle zu behalten und nicht mehr arbeitslos zu sein. Ergänzend brachte der BF in einer telefonischen Stellungnahme noch vor, dass ihm die Abnahme des Autokennzeichens drohe und er einen minderjährigen Sohn habe.

Damit ist der BF seiner Konkretisierungsverpflichtung weitest nachgekommen. In der Beschwerde wird substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/08/0033, behandelt. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt demnach zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030)

Der BF hat am XXXX eine Vollbeschäftigung aufgenommen, wobei der erste Lohn am XXXX überwiesen wird. Er hat Sorgepflichten gegenüber einem minderjährigen Sohn, die Bank führt die Abbuchungen nicht mehr durch und es droht die Abnahme des Autokennzeichens.

Im vorliegenden Fall hat der BF – wie bereits ausgeführt - ein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter treffen würde. Der BF erklärt zudem ausdrücklich über die Rückzahlungsverpflichtung informiert zu sein wie auch seine Bereitschaft zur Rückzahlung, im Fall einer aufschiebenden Wirkung und danach ev. negativen Entscheidung über den § 10 AlVG Ausschluss.

Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe (bis zu seiner Arbeitsaufnahme) mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt kein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.

Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2235249.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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