TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 96/12/0206

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. April 1996, Zl. 59.231/1-VI.2/96, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war in der Zeit vom 30. Juli 1990 bis 13. Juli 1994 am Österreichischen Generalkonsulat in Hamburg als "Kanzlerin" eingesetzt und wurde von dort an die Österreichische Botschaft Oslo versetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 1994 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. einen Auslandsaufenthaltszuschuß für die Kosten des Ausmalens ihrer Wohnung in Hamburg aus Anlaß von deren Aufgabe in der Höhe von DM 1322,33.

Nach mehrfachem Schriftwechsel wurde letztlich mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde wie folgt abgesprochen:

"Ihr Antrag vom 23. September 1994 auf einen Auslandsaufenthaltszuschuß gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu den Kosten für das Ausmalen Ihrer Wohnung in Hamburg in der Höhe von 1.322,33 DM wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach dem von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag sei sie verpflichtet gewesen, bei Auszug die Räume fachmännisch frisch weiß gestrichen zurückzugeben. Seitens der belangten Behörde sei ihr bereits seinerzeit zur Kenntnis gebracht worden, daß es sich bei den Kosten für das Ausmalen der Wohnung nicht um üblicherweise zur Miete zu zählende verbrauchsunabhängige Betriebskosten handle, sondern um Wohn(Miet-)nebenkosten im weiteren Sinne, für deren Abgeltung ein Auslandsaufenthaltszuschuß nicht in Betracht komme. Nach Wiedergabe des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Auslandsaufenthaltszuschuß zähle insbesondere die Beurteilung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten als "besondere Kosten" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu werten seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nütze sich aber eine Wohnung durch Bewohnen ab, sodaß bei einer Neuvermietung gewisse geringfügige Reparaturen bzw. Ausbesserungen notwendig seien. Als solche geringfügige Ausbesserung sei auch das Ausmalen der Wohnung anzusehen. Durch das Unterzeichnen des Mietvertrages mit der Klausel, daß bei Auszug die Räume fachmännisch frisch weiß gestrichen zurückzugeben seien, sei die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung eingegangen. Sie habe also die Kosten des Ausmalens der Wohnung bereits bei Abschluß des Mietvertrages in Kauf genommen. Dies stelle keine Besonderheit dar, deren Ursache allein auf die Auslandsverwendung zurückzuführen sei; auch im Inland seien solche Klauseln in Mietverträgen nicht ungewöhnlich. Die Dienstbehörde könne daher bei Würdigung aller Umstände die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Malerkosten nicht als besondere Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 werten. Es handle sich hiebei vielmehr um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, wie sie üblicherweise durch das Wohnen (gleich ob im Inland oder im Ausland) anfielen, und die gewöhnlich von jedem Wohnungsmieter selbst zu tragen seien. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei im Vergleich zu einem Kollegen diesbezüglich unterschiedlich behandelt worden, gehe insofern ins Leere, als jeder Einzelfall mit all seinen Besonderheiten anhand des individuellen Sachverhaltes zu behandeln und auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht einen sogenannten zeitraumbezogen zu sehenden Anspruch geltend. Demnach ist im Beschwerdefall § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992, anzuwenden.

Nach § 21 Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung auf folgende Umstände Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,

2.

auf seine Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

Da die im § 21 Abs. 3 GG 1956 seit 1969 vorgesehene Verordnung der Bundesregierung bisher noch nicht erlassen worden ist, muß die Bemessung dieser Ansprüche im Einzelfall in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgen. Den von der belangten Behörde mit den Verwaltungsakten vorgelegten sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien kommt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097) - jedenfalls kein normativer Charakter zu.

Der Auslandsaufenthaltszuschuß wurde mit der 52. GG-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991, neben der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage im Gesetz vorgesehen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (129 der Beilagen, XVIII. GP) ist diesbezüglich ausgeführt, daß nun zwischen den besonderen Kosten, die dem Beamten durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstanden sind (Auslandsverwendungszulage), und jenen Kosten, die dem Beamten durch den bloßen Aufenthalt im Ausland entstanden ist (Auslandsaufenthaltszuschuß), zu unterscheiden ist.

Ein Anspruch auf Auslandsaufenthaltszuschuß ist nach § 21 Abs. 1 GG 1956 dann gegeben, wenn folgende vier Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

1.

Dienstort des Beamten im Ausland,

2.

Verpflichtung, dort zu wohnen,

3.

besondere Kosten durch diesen Aufenthalt im Ausland und

4.

Gehaltsanspruch für den Zeitraum, in dem die Kosten entstanden sind.

Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für das Ausmalen ihrer Wohnung in Hamburg aus Anlaß ihrer Abreise um besondere Kosten gehandelt hat, die durch ihren dienstlich notwendigen Aufenthalt dort angefallen sind oder nicht.

Die Beschwerdeführerin meint, derartige Kosten würden in Österreich nicht anfallen, weil der Mieter berechtigt sei, das Mietobjekt auch in einem abgewohnten Zustand zurückzugeben. Für einen im Inland verwendeten Beamten entstünden derartige Kosten nicht. Diese Kosten seien insbesondere durch den mit der Versetzung verbundenen Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin aufgezwungen worden. Gewöhnlich könne ein Wohnungsinhaber nach seinen eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wann er ausmalen lasse. Der Beschwerdeführerin seien aber diese Kosten durch den Mietvertrag und durch ihre Wegversetzung von außen vorgegeben gewesen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Auch ein im Inland tätiger Beamter ist dem Risiko der Versetzung ausgesetzt. Ihm dadurch notwendigerweise entstehende Mehraufwendungen bei Wohnsitzwechsel werden gemäß § 20 Abs. 2 GG 1956 durch die RGV 1955 (vgl. die Regelung über die Umzugsvergütungen im § 32 RGV für Versetzungen im Inland und die günstigere Regelung für Auslandsversetzungen im § 35e RGV) abgegolten. Abgesehen von dem Aspekt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten - allenfalls - durch die Umzugsvergütung pauschal abgedeckt werden, setzt ein Anspruch auf Auslandsaufenthaltszuschuß voraus, daß es sich bei diesen Kosten um durch den Aufenthalt im Ausland entstandene besondere Kosten handeln muß. Ausgehend davon, daß die Beschwerdeführerin vier Jahre ihre Wohnung in Hamburg nutzen konnte und die Verpflichtung zum Ausmalen bei Rückgabe der Wohnung im Mietvertrag von ihr nicht erzwungen wurde, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß diesen Kosten das Merkmal der Besonderheit im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 mangelt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin einerseits einzuräumen ist, daß in Österreich derartige Vereinbarungen in Mietverträgen nicht unbedingt üblich sind, kann der Umstand, eine Wohnung nach vier Jahren auszumalen, nicht als eine durch den Aufenthalt im Ausland bedingte Besonderheit gesehen werden.

Wenn die Beschwerdeführerin anknüpfend an ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend macht, den Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den USA würden derartige Kosten von der belangten Behörde als Auslandsaufenthaltszuschuß ersetzt, weil dort der Vermieter die Wohnung alle drei Jahre auszumalen hat und die Kosten dafür auf den Mieter überwälzt werden, so ist der Beschwerdeführerin - abgesehen von der aus der sogenannten Wesenskerntheorie des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleiteten Einzelbetrachtung jedes Falles auf Grund des Gesetzes - der von ihr eingeräumte offensichtlich gegebene Zwangscharakter für eine derartige Vorgangsweise in den USA entgegenzuhalten.

Da die belangte Behörde daher zu Recht die Besonderheit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten verneint hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120206.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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