TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/03/0156

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs10a;
KFG 1967 §134;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des U in M, vertreten durch Dr. Harald Streif, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Mai 1997, Zl. 1997/13/116-1, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Oktober 1996 um 8.45 Uhr in Patsch auf der A 13 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug, höchstzulässiges Gesamtgewicht über 3500 kg, gelenkt, ohne sich vorher, obwohl ihm das zumutbar gewesen sei, überzeugt zu haben, daß das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die gelbe reflektierende Warntafel mit rotem fluoreszierenden Rand nicht am Heck des Kraftfahrzeuges angebracht war. Er habe hiedurch die Vorschrift des § 102 Abs. 10a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere daß es sich bei der hier in Rede stehenden Vorschrift um keine Ausstattungsvorschrift für das Kraftfahrzeug (sondern eine Verhaltensvorschrift des Lenkers) handelt, wurden bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0018, geklärt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer darüberhinaus vorbringt, laut Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr in Bonn an den Bundesverband des deutschen Güterfernverkehrs könne die Republik Österreich "lediglich für ihre nationalen Fahrzeuge die Kennzeichnung bzw. die Ausrüstung mit Tafeln nach ECE-Regelung 70 fordern", für ausländische Fahrzeuge sei eine solche Forderung nicht zulässig; auf Grund dieser Auskunft habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, daß die an seinem Fahrzeug angebrachte Ausrüstung in Österreich anerkannt und akzeptiert werde, und er damit offensichtlich das Vorliegen der subjektiven Tatseite bekämpft, ist ihm zu entgegnen, daß hier eine völkerrechtliche Frage angesprochen wird, nicht jedoch eine Frage der Auslegung des geltenden innerstaatlichen (österreichischen) Rechtes. Darauf, daß dem Beschwerdeführer eine Auskunft über die tatsächlich in Österreich geltende Rechtslage erteilt worden sei, beruft er sich mit diesem Vorbringen nicht. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit für seinen Standpunkt nichts gewonnen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030156.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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