TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 L503 2208700-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2208700-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Verfahrenshelfer RA Dr. Malte Berlin, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.07.2018, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A.) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrags eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 16.7.2018 sprach die (damalige) SGKK aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin F. GmbH der SGKK gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2016 bis Februar 2017 in Höhe von € 13.151,12 zuzüglich näher genannter Verzugszinsen zu bezahlen habe.

2. Mit E-Mail vom 15.8.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 16.7.2018.

3. Mit Bescheid vom 12.10.2018 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

4. Am 24.10.2018 richtete der BF ein E-Mail an die SGKK mit dem Betreff „Verfahrenshilfe- und Vorlageantrag“, wobei sich im Anhang (lediglich) ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (unter anderem zur Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrags) samt Vermögensbekenntnis und diverse, diesbezügliche Dokumente befinden.

5. Am 29.10.2018 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und beantragte – näher begründet – die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 9.4.2020 forderte das BVwG den BF auf, sein Vermögensbekenntnis in einem näher genannten Punkt genauer zu erläutern und weitere Umstände bekanntzugeben.

7. Mit Schreiben ebenfalls vom 9.4.2020 forderte das BVwG die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle Salzburg, auf, bekanntzugeben, ob sich in ihren Unterlagen tatsächlich kein Vorlageantrag des BF findet.

8. Mit E-Mail vom 19.4.2020 erteilte der BF die vom BVwG gewünschten Auskünfte hinsichtlich seines Vermögensbekenntnisses.

9. Mit Schreiben vom 21.4.2020 gab die ÖGK dem BVwG bekannt, dass der BF keine weiteren Dokumente übermittelt habe.

10. Mit Beschluss des BVwG vom 8.5.2020, Zl. L503 2208700-1/6Z, wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

11. Mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 13.5.2020 wurde (zuletzt) RA Dr. M. B. zum Verfahrenshelfer bestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 28.5.2020 stellte der Verfahrenshelfer fristgerecht einen (näher begründeten) Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der SGKK (nunmehr: ÖGK) vom 12.10.2018.

13. Mit Schriftsatz seines Verfahrenshelfers vom 26.6.2016 zog der BF den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat mit Schriftsatz seines Verfahrenshelfers vom 26.6.2020 den Vorlageantrag zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffene Feststellung ergibt sich unmittelbar aus dem erwähnten Schriftsatz des Verfahrenshelfers vom 26.6.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Zum Vorlageantrag gemäß § 64a AVG, dem Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung, wird vertreten, dass ein solcher nicht zurückgezogen werden kann, denn mit dem Einlangen eines Vorlageantrags gemäß § 64a AVG tritt die Berufungsvorentscheidung nach Abs 3 leg cit außer Kraft, verliert also ihre rechtliche Existenz. Für ein erneutes Inkrafttreten der Berufungsvorentscheidung infolge einer Zurückziehung des Vorlageantrags bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 37. Von der dargestellten Rechtslage nach dem AVG unterscheidet sich die Rechtslage nach dem VwGVG (jedenfalls) insofern wesentlich, als die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vgl. z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026. Dieser bedeutsame Unterschied begründet und rechtfertigt die Rechtsauffassung, dass ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), muss die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge haben, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird.

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF den Vorlageantrag mit Schreiben seines Verfahrenshelfers vom 26.6.2020 ausdrücklich zurückgezogen hat.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrags ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß beschlussmäßig einzustellen; die Beschwerdevorentscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2208700.1.01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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