TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/14 L525 2204284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §24
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
AVG §74
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 2204284-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 29.06.2018, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2018, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000653-JK, zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bezog (mit Unterbrechungen) seit dem 11.4.2005 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 22.7.2019 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Dem Beschwerdeführer wurde am 5.6.2018 eine Beschäftigung als Botendienstfahrer mit Arbeitsort Linz, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und einer möglichen Arbeitsaufnahme am 6.6.2018 verbindlich angeboten. Der Vermittlungsvorschlag hielt fest, dass eine Bewerbung online vorzunehmen sei, inklusive Lebenslauf, Foto und Zeugnissen.

Da das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kam, wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 19.6.2018 durch das AMS Linz niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe gegen die angebotene Beschäftigung keine Einwendungen, gab aber an, laut Auskunft des potentiellen Arbeitgebers sei eine schriftliche Bewerbung ohne Telefonnummer, die der Arbeitgeber erhalten habe, nicht zu berücksichtigen. Er habe zwar eine SIM-Karte mit Telefonnummer aber kein Handy. Dass er keine Handy habe, habe er dem AMS mehrmals mitgeteilt. Zudem sei seine Nummer geheim, sie scheine in keinem Telefonbuch auf. Als Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers wurde festgehalten, dass am 8.6.2018 eine Bewerbung per Post eingelangt sei, jedoch mit dem Vermerk die Daten aus Datenschutzgründen zu löschen. Postalische Bewerbungen könne die Firma ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht annehmen. Der Beschwerdeführer müsste sich über die Homepage oder persönlich bei der zuständigen Niederlassung bewerben. Das AMS Linz hielt zudem fest, dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 5.6.2018 postalisch per RSa übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nicht wie vom Dienstgeber verlangt auf der Homepage der Firma bewerben könne, da er kein Handy besitze. Über Nachforschungen bei der Auskunft 118811 bzw. dem Anbieter sei ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über eine aktuelle und gültige Telefonnummer verfüge. Am 7.6.2018 sei erfolglos versucht worden den Beschwerdeführer über diese Nummer zu erreichen, am 7.6.2018 sei jedoch ein Rückruf erfolgt. Es sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Telefonnummer besitze.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.6.2018 stellte das AMS Linz die Leistungen an den Beschwerdeführer mangels Arbeitswilligkeit gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ein. Begründend führte das AMS Linz aus, gegen den Beschwerdeführer sei dreimal innerhalb eines Jahres eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden, da er sich geweigert hätte, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. hätte der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Mit Schreiben vom 8.7.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte begründend aus gegen seine beiden vorherigen Sperren seien Verfahren vor dem VwGH anhängig. Das AMS könne daher auch keine Arbeitsunwilligkeit feststellen. Weiter wolle er wiederholt darauf aufmerksam machen, dass er wiederholt in Behandlung sei aufgrund seines Hautkrebs und die Tätigkeit seine Gesundheit gefährde.

Das AMS Linz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.7.2018 Parteiengehör und hielt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Bewerbung hätte auch über die Homepage des potentiellen Arbeitgebers erfolgen können. Hierfür hätte der Beschwerdeführer den Selbstbedienungscomputer des AMS Linz benutzen können. Außerdem habe das AMS Linz in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über eine Telefonnummer verfüge und sei diese Telefonnummer beim AMS Linz auch hinterlegt. Am 7.6.2018 habe der Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Anruf des AMS Linz auch zurückgerufen, womit bewiesen sei, dass er unter der Nummer erreichbar sei. Zum Vorbringen, die zugewiesene Tätigkeit sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar, führte das AMS Linz eine Begutachtung vom 12.4.2017 an, wonach er am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Neuer Gutachten könne der Beschwerdeführer nachreichen, sofern diese bestünden. Gegen den Beschwerdeführer seien bereits zwei Sperren gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Der Beschwerdeführer besitze einen Führerschein, sodass die zugewiesene Tätigkeit als Botenfahrer zumutbar sei. Der Arbeitsort wäre mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar.

Mit Schreiben vom 13.7.2018 replizierte der Beschwerdeführer dahingehend, als dass er sich sehr wohl bei der Firma beworben habe. Die Bewerbung sei am 6.6.2018 schriftlich erfolgt und habe er dies sofort seinem Betreuer übermittelt. In der Bewerbung habe er auch seine Mail Adresse angegeben, er habe zwar eine Telefonnummer aber kein Handy. Über die Homepage habe er sich nicht bewerben können, da dort das Feld für die Telefonnummer ein Pflichtfeld sei, weswegen er seine Bewerbung schriftlich eingebracht habe. Seine Erkrankung habe er nur angeführt um zu zeigen, dass er nicht versichert sei, nicht, weil er nicht arbeiten könne.

Mit Schreiben vom 17.7.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des potentiellen Arbeitgebers und wollte wissen, wie das AMS Linz denn darauf komme, dass er sich nicht beworben habe.

Mit Antwortschreiben vom selben Tag antwortete das AMS Linz dahingehend, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, er hätte sich am 6.6.2018 beworben, sei jedoch nicht telefonisch erreichbar und habe sich nicht auf der Homepage der Firma registrieren können, da die Telefonnummer ein Pflichtfeld sei. Das AMS Linz habe daher mit der Ansprechperson des potentiellen Dienstgebers telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Ansprechperson habe daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht mehr sagen könne, ob sich der Beschwerdeführer am 6.6.2018 beworben habe, da er immer die sofortige Löschung seiner Bewerbungsunterlagen verlange und diesem Ansuchen auch umgehend nachgekommen worden sei. Die Ansprechperson habe aber mitgeteilt, dass jede schriftliche Bewerbung eine Antwort erhalte (telefonisch oder schriftlich per Post oder per Mail). Aus Datenschutzgründen müsse nach jeder schriftlichen Bewerbung eine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben werden, was mit der Registrierung auf der Homepage erfolge. Alternativ dazu – so das AMS Linz weiter – hätte der Beschwerdeführer dies (offenbar gemeint: die Einwilligung erteilen) auch telefonisch erledigen können. Wenn er kein Handy besitze hätte er das Kundentelefon des AMS Linz verwenden können um den Bewerbungsprozess fortzusetzen. Außerdem wäre die Zweigstelle des potentiellen Dienstgebers problemlos mit öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen gewesen. Zusammenfassend könne daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich am 6.6.2018 beworben habe. Das nachgereichte Schreiben mit dem Datum vom 6.6.2018 könne auch zu einem späteren Zeitpunkt verfasst worden sein. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer am 6.6.2018 beworben hätte, so habe er in weiterer Folge keine erforderlichen Schritte gesetzt um den Bewerbungsprozess fortzusetzen. Auch ohne Handy hätte er sich beim Dienstgeber die erforderliche Registrierung durchführen können, zB durch ein Telefonat beim Kundentelefon des AMS Linz, durch eine persönliche Vorsprache oder durch eine Onlineregistrierung mit der Telefonnummer des AMS Linz.

Mit Schreiben vom 22.7.2018 replizierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich eben nicht online bewerben habe können, weswegen er sich schriftlich beworben hätte. Er habe nach seiner Bewerbung abgewartet, ob sich der potentielle Dienstgeber melden würde, zumal seine Daten aus einer Bewerbung im März ohnehin bereits gespeichert worden seien. Der Datenschutz gelte erst ab 25.5. Die Behauptung des AMS Linz, die Bewerbung hätte auch nach dem 6.6.2018 verfasst werden können, sei aus der Luft gegriffen. Über seine Mailadresse sei der Beschwerdeführer immer erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben ein weiteres Schreiben vom 23.3.2018 bei, wonach er bei einem gekauften Handy Gewährleistungsansprüche aufgrund eines aufgetretenen Mangels geltend machte.

Mit einem weiteren Schreiben vom 25.7.2018 legte das AMS Linz nochmals dar, dass der Beschwerdeführer es auf alle Fälle verabsäumt habe seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten zu geben, weswegen die Bewerbung nicht angenommen hätte werden dürfen, dies unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer sich wie behauptet am 6.6.2018 beworben hätte. Das AMS Linz habe den Beschwerdeführer bereits mehrmals darüber informiert, dass er auch persönlich beim potentiellen Dienstgeber hätte vorsprechen können bzw. hätte er auch die Telefonnummer des AMS Linz als Kontakt angeben können. Auch ein Anruf des potentiellen Dienstgebers über das Telefon des AMS Linz wäre möglich gewesen. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Bewerbungsprozess habe der Arbeitgeber auch nicht Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehmen können.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2018 führte der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter aus, das AMS Linz werfe dem Beschwerdeführer völlig verfehlt vor, dass er es verabsäumt habe, die Zustimmung zur Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO zu geben. Dass der Arbeitgeber anführe, dass er die Bewerbung nicht hätte annehmen dürfen, sei unverständlich. Eine Aufforderung – wie im Schreiben vom 25.7.2018 behauptet – zur Stellungnahme, dass er sich bei der Firma persönlich hätte bewerben müssen, sei unbekannt. Wegen der nicht gegebenen Möglichkeit sich anders als online zu bewerben, habe der Beschwerdeführer sich eben schriftlich beworben. Er habe den Dienstgeber darauf hingewiesen, dass er keine Telefonnummer habe und er sich deswegen nicht via Homepage habe bewerben können. Er habe darauf hingewiesen, dass sollte seine Bewerbung als B-Fahrer zu keiner Einstellung führen, fordere er den Dienstgeber auf, seine Daten zu löschen. Nach seiner schriftlichen Bewerbung habe sich die Firma nicht mehr gemeldet. Dazu wolle er anmerken, dass er sich bereits im März bei dieser Firma beworben habe und zwar über das AMS und diese Firma über seine Daten verfüge. Er müsse aufgrund der bisherigen Praxis des AMS Linz, das bereits mehrfach behördliche Willkür gegen den Beschwerdeführer ausgeübt hätte, insbesondere auch rechtswidrig die aufschiebende Wirkung aberkannt hätte, davon ausgehen, dass die in das Telefonat involvierten Personen unter Wahrheitspflicht einvernommen werden müssten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, welcher sich in erster Linie dadurch kennzeichnet, dass die bisherige Korrespondenz per Screenshot in die Erledigung hineinkopiert wurde, führte die belangte Behörde endlich aus, der Beschwerdeführer beziehe mit Unterbrechungen seit dem 11.4.2005 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis sei am 4.2.2007 geendet. Am 5.6.2018 habe das AMS Linz dem Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung angeboten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht entsprechend den Vorgaben des potentiellen Dienstgebers beworben und sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Mangels Arbeitswilligkeit sei die Auszahlung der Notstandshilfe mit 6.6.2018 eingestellt worden. Gegen den Beschwerdeführer seien rechtskräftig zwei Mal innerhalb eines Jahres Sperren gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich am 6.6.2018 ordnungsgemäß schriftlich per Mail beworben, lasse sich nicht mehr feststellen, da der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung die Löschung sämtlicher Bewerbungsunterlagen gefordert habe. Die Bewerbung sei auf alle Fälle nicht erfolgreich eingebracht gewesen, da der potentielle Dienstgeber keine Bewerbungen per Mail oder per Post ohne die explizite Einwilligung zur Verarbeitung der Daten annehmen dürfe. Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung könne nur über die Registrierung auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers erfolgen. Dies sei dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen, zumal er die Seite ja auf aufgerufen habe. Die Registrierung habe nur deswegen nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer seine Telefonnummer nicht angegeben habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer es unterlassen konkrete Schritte zu setzen, um die Bewerbung trotzdem entsprechend den Vorgaben der Firma einzubringen. Der Beschwerdeführer habe sich weder mit dem AMS Linz in Verbdindung gesetzt noch habe er sich durch persönliche Vorsprache beim Dienstgeber beworben. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass seine Bewerbung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe eindeutig hervor, dass die Bewerbung über das Online-Portal des potentiellen Dienstgebers erfolgen müsse. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte bei Bewerbung nicht abschließen können da er kein Handy besitze, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sehr wohl über eine Telefonnummer verfüge. Gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit seien keine Gründe vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal gesperrt worden, das gegenständliche Verfahren würde die dritte Sperre betreffen, weswegen von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden müsse. Die Notstandshilfe werde daher eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 23.8.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.


Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im Wesentlichen seit 11.4.2005 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe und beendete diesen Umstand mit einer Arbeitsaufnahme am 22.7.2019. Das AMS Linz wies dem Beschwerdeführer am 5.6.2018 eine Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Linz als Botenfahrer zu. Die Beschäftigung war mit 11,36 brutto pro Stunde entlohnt. Die Tätigkeit war mit Be- und Entladen von Bestellungen, Zustellung von Waren und Kassieren der Bestellung beim Kunden umschrieben. Der Einsatzort war Linz. Die Bewerbung wurde mittels online-Bewerbung auf der Homepage der Firma verlangt. Die zuständige Niederlassung wurde mit XXXX 6, 4020 Linz umschrieben. Im Zuge der Online-Bewerbung über die Homepage der Firma musste unter anderem als Pflichtfeld eine Telefonnummer eingefügt werden. Mit dem Absenden der Bewerbung über das Online-Portal der Firma willigt ein Bewerber in die elektronische Datenverarbeitung ein. Der Beschwerdeführer übermittelte eine schriftliche Bewerbung an die Firma, in welcher er darauf hinwies, dass die Firma seine Daten löschen muss, sollte die Beschäftigung nicht zustande kommen. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine SIM Karte samt funktionierender Telefonnummer und einen Mail-Account, den er regelmäßig abruft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Handy. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des AMS Linz vom 28.12.2017 und vom 26.2.2018 bereits Sperren gemäß § 10 AlVG verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit den hg Erkenntnissen vom jeweils 26.7.2018, Zlen. L503 2185609-1 und L503 2196833-1 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Bezugsverlauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Dass sich der Beschwerdeführer postalisch beim Dienstgeber bewarb, stellte bereits die belangte Behörde fest und wird dies seitens des erkennenden Gerichtes übernommen. Die Feststellung, dass der potentielle Dienstgeber eine Onlinebewerbung über seine Homepage vorschrieb, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt liegenden Stellenangebot. Dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung bereits darauf bestand, dass seine Daten umgehend zu löschen seien, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewerbung. Dass der Beschwerdeführer über eine SIM-Karte und eine funktionierende Telefonnummer verfügt gesteht er selbst ein. Dass die vorgeschlagene Beschäftigung dem Beschwerdeführer auch zumutbar war wurde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von gesundheitlichen Einschränkungen spricht, relativiert er dies im Schreiben vom 13.7.2018 dahingehend, dass er sehr wohl in der Lage sei einer Beschäftigung nachzugehen. Substantiierte Einwendungen gegen die Beschäftigung wurden aber ohnehin nicht erstattet. Die Feststellungen zur Onlinebewerbung bei der Firma ergeben sich zunächst aus dem im Verwaltungsakt liegenden Screenshot des Bewerbungsportals. Dass dort im Zuge der Übermittlung der Daten auch eine Einverständniserklärung abgegeben wird, die es der Firma ermöglicht die Daten zu verarbeiten, ermittelte das erkennende Gericht selbst, zumal der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot nicht alle Felder zeigt. Das erkennende Gericht hat dabei einen zufällig ausgewählten Job angeklickt und kam so auf die Bewerbungsseite ( XXXX ). Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht über das Onlineportal.

Die Feststellungen zu den vorherigen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergeben sich aus der amtlichen Gerichtsdatenbank, darüber hinaus befinden sich die Erkenntnisse auch im vorgelegten Verwaltungsakt und bestreitet der Beschwerdeführer die beiden Sperren auch nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Einstellung der Leistungen wegen genereller Arbeitsunwilligkeit:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 (WV), idF BGBl. I Nr. 30/2018 lautet auszugsweise:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(…)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. Ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

(…)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(…)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 31.7.2014, Ro 2014/08/0019; vom 27.11.2014, 2013/08/0262; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023; vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.1.2012, 2008/08/0243; vom 15.10.2014, 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Es reicht daher aus, wenn der Beschwerdeführer mit der Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0241). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Im gegenständlichen Fall bedeutet das:

Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, dass er sich über das Onlineportal des potentiellen Dienstgebers bewerben muss. Ebenso unbestritten ist, dass er dies nicht machte. Bereits darin erblickt das erkennende Gericht eine Vereitelungshandlung, zumal der Beschwerdeführer eben nicht davon ausgehen konnte, dass seine schriftliche Bewerbung die vorgeschriebene Vorgehensweise zur Bewerbung (eben über die Homepage) ersetzen kann und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe diese nicht beenden können, da das Feld mit der Telefonnummer ein Pflichtfeld war, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt angehalten gewesen wäre, sich zumindest mit dem AMS Linz in Verbindung zu setzen, um eine anderwertige Kontaktaufnahmemöglichkeit zu erfragen. Dies unterließ der Beschwerdeführer aber komplett. Ebenso hätte der Beschwerdeführer mit dem AMS Linz Kontakt aufnehmen können und fragen können, ob eine schriftliche Bewerbung auch möglich wäre, zumal die Aufforderung im Stellenangebot Bewerbungen über die Homepage einzubringen unmissverständlich war. Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er sich tatsächlich erfolgreich beim potentiellen Dienstgeber beworben hatte. Der belangten Behörde ist auch in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt hätte, die Bewerbung auch über die Homepage erfolgreich abzuschließen, bedenkt man, dass er auch die Nummer des AMS Linz angeben hätte können. Genauso hätte der Beschwerdeführer sich persönlich beim potentiellen Dienstgeber bewerben können, zumal im Stellenangebot auch die Adresse der Zweigniederlassung in Linz angegeben war. Auch hier zeigte der Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er ernsthaft an der zugewiesenen Stelle Interesse gehabt hätte. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass der Beschwerdeführer in seinem "Bewerbungsschreiben" ja ausdrücklich forderte, dass seine Daten gelöscht werden müssen, wie der potentielle Dienstgeber seine Bewerbung dann ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt hätte verarbeiten können, erhellt nicht. Vielmehr ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer es gerade darauf anlegte, den Bewerbungsvorgang zu vereiteln und keine ernstgemeinte und vollständige Bewerbung abzugeben. Der Beschwerdeführer hätte seine – wenn auch angeblich nicht immer genutzte – Telefonnummer auch trotzdem im Pflichtfeld angeben können und in weiterer Folge darauf hinweisen, dass er nur (oder eher) per Mail erreichbar sei. Darüber hinaus weist die belangte Behörde zurecht darauf hin, dass auch ein Arbeitsloser dazu verpflichtet ist, mit zumutbarem finanziellen Aufwand einen Telefonanschluss funktionsbereit zu halten (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.9.2008, Zl. 2007/08/0111, mwN), weswegen der Einwand des fehlenden Telefons alleine schon aus diesem Grund nicht greifen kann. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich eben nicht ordnungsgemäß bewarb und die Beschäftigung daher in weiterer Folge nicht zustande kam.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist gemäß § 10 AlVG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 AlVG. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2018/08/0008, mwN).

Der Beschwerdeführer vereitelte durch sein Verhalten binnen sehr kurzer Zeit bereits das Zustandekommen von drei Beschäftigungsmöglichkeiten (nämlich binnen sechs Monaten). Der belangten Behörde ist nun nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer daher im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides eine generelle Arbeitsunwilligkeit attestierte und den Bezug der Leistungen mit dem gegenständlichen Bescheid einstellte, bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung.

3.2 Antrag auf Kostenersatz:

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals festhielt, gibt es für den beantragten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen (vgl. dazu hg Erk. vom 21.8.2018, Zl. I407 2151711-1).

3.3 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Beschwerdeführer bestreitet den rechtlich wesentlichen Punkt, nämlich, dass er sich nicht wie vorgeschrieben beworben hatte, nicht substantiiert, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass keine weitere Klärung durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2.8.2018 ausführt, er müsse aufgrund der gängigen Praxis des AMS Linz, welches bereits mehrfach behördliche Willkür gegen ihn ausgeübt hätte, davon ausgehen, dass die in das Telefonat involvierten Personen unter Wahrheitspflicht vor dem Verwaltungsgericht einvernommen werden müssten, wird dazu festgehalten, dass damit in keiner Weise ein ordentlicher Beweisantrag formuliert wurde. Ein Beweisantrag hat neben dem Beweisthema notwendig auch die Beweismittel zu bezeichnen (vgl. dazu bereits grundlegend das Erk. des VwGH vom 28.1.1970, Zl. 1853/68). Dem gegenständlichen "Antrag" mangelt es daher bereits an einem Beweisthema. Darüber hinaus bezeichnet der "Antrag" auch nicht, welche Zeugen durch das erkennende Gericht eigentlich einvernommen werden hätte müssen, noch stellte der Beschwerdeführer ladungsfähige Adressen bereit, zumal ein ordnungsgemäßer Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.11.1998, Zl. 97/15/0010, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben zitierte, umfangreiche Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Einstellung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2204284.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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