RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/03/0056

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §6
AVG §74 Abs2
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
RATG
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gegenstand des Kostenersatzes nach § 5 Abs. 1 NÖ PolStG 1975 können jedenfalls nur angemessene Kosten sein. Im gegenständlichen Fall errechnete der Rechtsvertreter seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144; RIS-Justiz RS0038369). Dabei wurde zur Berechnung des Honorars gemäß § 13 Abs. 1 lit. d AHK die (höchste) Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Z 4 AHK herangezogen. Schon diese Vorgangsweise erweist sich als unzutreffend, weil die - nach der Höhe der Strafsanktion ansteigenden - Bemessungsgrundlagen im Sinne der genannten Regelungen erkennbar nur auf die Bedeutung einer Verteidigung für den Beschuldigten zur Abwehr der drohenden Strafsanktion abstellen. Für den Privatankläger kommt der drohenden Sanktion jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars könnte daher im vorliegenden Fall die sinngemäße Anwendung des RATG (§ 6 AHK) für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L05

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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