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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
AHK 2005 §6Rechtssatz
Gegenstand des Kostenersatzes nach § 5 Abs. 1 NÖ PolStG 1975 können jedenfalls nur angemessene Kosten sein. Im gegenständlichen Fall errechnete der Rechtsvertreter seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144; RIS-Justiz RS0038369). Dabei wurde zur Berechnung des Honorars gemäß § 13 Abs. 1 lit. d AHK die (höchste) Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Z 4 AHK herangezogen. Schon diese Vorgangsweise erweist sich als unzutreffend, weil die - nach der Höhe der Strafsanktion ansteigenden - Bemessungsgrundlagen im Sinne der genannten Regelungen erkennbar nur auf die Bedeutung einer Verteidigung für den Beschuldigten zur Abwehr der drohenden Strafsanktion abstellen. Für den Privatankläger kommt der drohenden Sanktion jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars könnte daher im vorliegenden Fall die sinngemäße Anwendung des RATG (§ 6 AHK) für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen.Gegenstand des Kostenersatzes nach Paragraph 5, Absatz eins, NÖ PolStG 1975 können jedenfalls nur angemessene Kosten sein. Im gegenständlichen Fall errechnete der Rechtsvertreter seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des VwGH (wie auch des OGH) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche etwa VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144; RIS-Justiz RS0038369). Dabei wurde zur Berechnung des Honorars gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, AHK die (höchste) Bemessungsgrundlage nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHK herangezogen. Schon diese Vorgangsweise erweist sich als unzutreffend, weil die - nach der Höhe der Strafsanktion ansteigenden - Bemessungsgrundlagen im Sinne der genannten Regelungen erkennbar nur auf die Bedeutung einer Verteidigung für den Beschuldigten zur Abwehr der drohenden Strafsanktion abstellen. Für den Privatankläger kommt der drohenden Sanktion jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars könnte daher im vorliegenden Fall die sinngemäße Anwendung des RATG (Paragraph 6, AHK) für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L05Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020