RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/03/0056

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §74 Abs2
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §47 Abs4
VwGVG 2014 §52

Rechtssatz

In sinngemäßer Anwendung des § 74 Abs. 2 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Kostenersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 NÖ PolStG 1975 so rechtzeitig gestellt werden, dass der Ausspruch über die Kosten in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann. Sofern sich aus der Regelung, welche die Kostenersatzpflicht begründet, wie im vorliegenden Fall nichts anderes ergibt, sind die Kosten im Antrag zu spezifizieren und zu beziffern. Wird die Entscheidung des VwG nach Schluss der Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG 2014 verkündet, können demnach nur solche Kostenersatzanträge berücksichtigt werden, die vor diesem Zeitpunkt in entsprechender Art und Weise gestellt worden sind. Unterbleibt die Verkündung der Entscheidung jedoch, ist ein nach Schluss der Verhandlung gestellter Kostenbestimmungsantrag noch solange möglich, als der Ausspruch über die Kosten noch in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann. Der Antrag und die Kostennote sind in diesem Fall dem Parteiengehör durch den Verfahrensgegner zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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