RS OGH 2020/8/25 8Ob56/20y

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Norm

BVergG 2018 §133 Abs5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §334

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll unterliegt als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133292

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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