Norm
AHG §1 Abs3Rechtssatz
Nach der herrschenden „Funktionstheorie“ handeln die Landesverwaltungsgerichte in ihren Tätigkeiten und Entscheidungen von Bundesgesetzen, deren Vollzug den Ländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen wurde, für jene Gebietskörperschaft, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist; dies ist im Bereich des NAG der Bund, der in seinem Bundesgesetz selbst die Zuständigkeit u.a. der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide normiert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100078Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020