RS OGH 2020/11/3 4R115/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Abs3

Rechtssatz

Nach der herrschenden „Funktionstheorie“ handeln die Landesverwaltungsgerichte in ihren Tätigkeiten und Entscheidungen von Bundesgesetzen, deren Vollzug den Ländern im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen wurde, für jene Gebietskörperschaft, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist; dies ist im Bereich des NAG der Bund, der in seinem Bundesgesetz selbst die Zuständigkeit u.a. der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide normiert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100078

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten