Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung einer COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mangels ausreichender Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenSpruch
I.römisch eins. 1. §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020, war gesetzwidrig. 1. §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II.römisch zwei. Die Behandlung des Antrages auf Aufhebung des §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020, wird abgelehnt.Die Behandlung des Antrages auf Aufhebung des §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, wird abgelehnt.
III.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.164,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag römisch eins. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehren die antragstellenden Parteien, §6 und §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, als gesetzwidrig aufzuheben.Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehren die antragstellenden Parteien, §6 und §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die angefochtenen §§6 und 10 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lauten: 1. Die angefochtenen §§6 und 10 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, lauten:
"Gastgewerbe
§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.
[…]
Veranstaltungen
§10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
(5) Abs1 gilt nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,
4. Betretungen nach §5."
2. §§15 und 43 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950, idF BGBl I 23/2020 lauten auszugsweise: 2. §§15 und 43 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, lauten auszugsweise:
"II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
[…]
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§15. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
[…]
V. HAUPTSTÜCK.römisch fünf. HAUPTSTÜCK.
[…]
Behördliche Kompetenzen.
§43. (1) […]
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.1. Die antragstellenden Parteien würden jeweils Betriebe des Gastgewerbes in Form von Diskotheken bzw in Form von Barbetrieben betreiben und seien als Diskotheken- bzw Barbetreiber unmittelbar durch das in §6 Abs1 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, festgelegte Verbot, Betriebsstätten des Gastgewerbes zu betreten, in ihrer Rechtssphäre betroffen.1.1. Die antragstellenden Parteien würden jeweils Betriebe des Gastgewerbes in Form von Diskotheken bzw in Form von Barbetrieben betreiben und seien als Diskotheken- bzw Barbetreiber unmittelbar durch das in §6 Abs1 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, festgelegte Verbot, Betriebsstätten des Gastgewerbes zu betreten, in ihrer Rechtssphäre betroffen.
Die in §6 Abs2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen vom Betretungsverbot würden nur für spezifische Gastgewerbe, die im Wesentlichen der Versorgung von Personen, die am Ort des Gastgewerbes untergebracht seien (vgl §6 Abs2 Z1 bis 3, Abs3 und Abs4 erster Fall COVID-19-LV), die als Versorgungseinrichtung einem betrieblichen Zweck (§6 Abs2 Z4 COVID-19-LV) oder der Versorgung Reisender (§6 Abs4 zweiter Fall COVID-19-LV) dienen, gelten. Ausnahmen bestünden auch dann, wenn Speisen nicht am Ort des Gastgewerbes konsumiert würden (§6 Abs6 und Abs7 COVID-19-LV). Diskotheken und Bars, wie sie von den antragstellenden Parteien betrieben würden, seien von den Ausnahmen jedoch nicht erfasst. Die in §6 Abs2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen vom Betretungsverbot würden nur für spezifische Gastgewerbe, die im Wesentlichen der Versorgung von Personen, die am Ort des Gastgewerbes untergebracht seien vergleiche §6 Abs2 Z1 bis 3, Abs3 und Abs4 erster Fall COVID-19-LV), die als Versorgungseinrichtung einem betrieblichen Zweck (§6 Abs2 Z4 COVID-19-LV) oder der Versorgung Reisender (§6 Abs4 zweiter Fall COVID-19-LV) dienen, gelten. Ausnahmen bestünden auch dann, wenn Speisen nicht am Ort des Gastgewerbes konsumiert würden (§6 Abs6 und Abs7 COVID-19-LV). Diskotheken und Bars, wie sie von den antragstellenden Parteien betrieben würden, seien von den Ausnahmen jedoch nicht erfasst.
Zudem erachten sich die antragstellenden Parteien durch §10 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, dessen Abs1 die Abhaltung von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen untersage, unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. §10 Abs2 COVID-19-LV definiere Veranstaltungen insbesondere als geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen und Kongresse. Mangels einer abschließenden Definition des Begriffes der "Veranstaltung" erfasse dieser auch Veranstaltungen in den von den antragstellenden Parteien betriebenen Diskotheken und Bars. In den Betrieben der antragstellenden Parteien werde während des regelmäßigen Betriebes Musik dargeboten. Es würden zu gewissen Tagen und Zeiten unterschiedliche Musikrichtungen diverser Künstler angeboten. Von den in §10 Abs5 COVID-19-LV vorgesehenen Ausnahmen seien die antragstellenden Parteien nicht erfasst. Der Betrieb einer Bar oder Diskothek mit musikalischer Unterhaltung, wie sie die antragstellenden Parteien betreiben, mit maximal zehn Personen sei nicht gewinnbringend, sodass das Veranstaltungsverbot einem vollständigen Betriebsverbot für die antragstellenden Parteien gleichkomme. Zudem erachten sich die antragstellenden Parteien durch §10 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, dessen Abs1 die Abhaltung von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen untersage, unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. §10 Abs2 COVID-19-LV definiere Veranstaltungen insbesondere als geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen und Kongresse. Mangels einer abschließenden Definition des Begriffes der "Veranstaltung" erfasse dieser auch Veranstaltungen in den von den antragstellenden Parteien betriebenen Diskotheken und Bars. In den Betrieben der antragstellenden Parteien werde während des regelmäßigen Betriebes Musik dargeboten. Es würden zu gewissen Tagen und Zeiten unterschiedliche Musikrichtungen diverser Künstler angeboten. Von den in §10 Abs5 COVID-19-LV vorgesehenen Ausnahmen seien die antragstellenden Parteien nicht erfasst. Der Betrieb einer Bar oder Diskothek mit musikalischer Unterhaltung, wie sie die antragstellenden Parteien betreiben, mit maximal zehn Personen sei nicht gewinnbringend, sodass das Veranstaltungsverbot einem vollständigen Betriebsverbot für die antragstellenden Parteien gleichkomme.
§§6 und 10 COVID-19-LV würden daher jeweils für sich den antragstellenden Parteien die Ausübung ihres Betriebes unmöglich machen. Ein anderer zumutbarer Weg, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei nicht gegeben.
1.2. Die antragstellenden Parteien hegen Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen, §§6 und 10 COVID-19-LV idF BGBl II 197/2020, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG), das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verstießen: 1.2. Die antragstellenden Parteien hegen Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen, §§6 und 10 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG), das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verstießen:
1.2.1. Dazu machen sie im Hinblick auf §10 COVID-19-LV geltend, dass zwar §15 Epidemiegesetz 1950 die gesetzliche Grundlage für das in §10 COVID-19-LV festgelegte Veranstaltungsverbot darstelle, dieser aber in der Fassung BGBl I 114/2006 die Bezirksverwaltungsbehörden dazu ermächtige, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich sei. Das Epidemiegesetz 1950 sehe aber keine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister vor. Schließlich enthalte auch das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 keine geeignete Rechtsgrundlage zur Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen, sodass §10 COVID-19-LV auch dort keine Deckung finde. 1.2.1. Dazu machen sie im Hinblick auf §10 COVID-19-LV geltend, dass zwar §15 Epidemiegesetz 1950 die gesetzliche Grundlage für das in §10 COVID-19-LV festgelegte Veranstaltungsverbot darstelle, dieser aber in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2006, die Bezirksverwaltungsbehörden dazu ermächtige, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich sei. Das Epidemiegesetz 1950 sehe aber keine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister vor. Schließlich enthalte auch das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, keine geeignete Rechtsgrundlage zur Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen, sodass §10 COVID-19-LV auch dort keine Deckung finde.
Ferner ermögliche §15 Epidemiegesetz 1950 nur die Untersagung einer Veranstaltung, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringt. Zehn Personen seien aber noch keine größere Menschenmenge. Aus der Historie ergebe sich, dass eine größere Menschenmenge erst dann anzunehmen sei, wenn sie in etwa das Ausmaß einer Menschenmenge annehme, die auf einem Markt oder im Rahmen von Festlichkeiten zu erwarten sei. Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §169 Abs3 StGB (OGH 7.11.2001, 13 Os 90/01) sei unter dem Begriff "viele Menschen" eine unüberschaubare Zahl von Menschen zu verstehen, die einer Menschenmenge gleichkomme, wobei als Richtwert eine jedenfalls zehn Opfer übersteigende Zahl anzunehmen sei. Zu §274 StGB judiziere der Oberste Gerichtshof, dass 100 Personen jedenfalls eine Menschenmenge darstellten. Zwar sei die Strafrechtsjudikatur nicht auf das Epidemiegesetz 1950 übertragbar, der Vergleich mit dieser lasse aber jedenfalls den Schluss zu, dass eine größere Menschenmenge (nicht bloß eine Menschenmenge) mehr als zehn Personen betragen müsse, sodass die generelle Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen in §10 Abs1 COVID-19-LV nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in §15 Epidemiegesetz 1950 gedeckt sein könne.
1.2.2. Eine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Behandlung sowie eine unverhältnismäßige Beschränkung der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung würden ferner aus der fehlenden Entschädigung für das in §6 COVID-19-LV angeordnete Betretungsverbot der Betriebsstätten der antragstellenden Parteien resultieren. Die Verordnung basiere auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz, der es – wie das bereits zum Zeitpunkt der Erlassung bestehende Epidemiegesetz 1950 – erlaube, Betriebe zu schließen und zu beschränken. Im Unterschied zum COVID-19-Maßnahmengesetz sehe aber §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 im Falle der Betriebsschließung oder -beschränkung eine Entschädigungsleistung vor. Wesentliche Intention dürfte es bei der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes sohin gewesen sein, diese Entschädigungszahlungen zu umgehen. Denn der historische Gesetzgeber sei im Epidemiegesetz 1950 noch davon ausgegangen, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit einen Ausgleich des dadurch erlittenen Schadens erfordere. Für die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehene Entschädigungszahlung biete das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds iVm dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) keinen adäquaten Ersatz, weil es keine Kriterien für die Mittelvergabe gebe, der erlittene Schaden nicht annähernd abgedeckt werde und §3b Abs2 ABBAG-Gesetz einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Finanzmitteln ausschließe.1.2.2. Eine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Behandlung sowie eine unverhältnismäßige Beschränkung der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbsausübung würden ferner aus der fehlenden Entschädigung für das in §6 COVID-19-LV angeordnete Betretungsverbot der Betriebsstätten der antragstellenden Parteien resultieren. Die Verordnung basiere auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz, der es – wie das bereits zum Zeitpunkt der Erlassung bestehende Epidemiegesetz 1950 – erlaube, Betriebe zu schließen und zu beschränken. Im Unterschied zum COVID-19-Maßnahmengesetz sehe aber §20 in Verbindung mit §32 Epidemiegesetz 1950 im Falle der Betriebsschließung oder -beschränkung eine Entschädigungsleistung vor. Wesentliche Intention dürfte es bei der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes sohin gewesen sein, diese Entschädigungszahlungen zu umgehen. Denn der historische Gesetzgeber sei im Epidemiegesetz 1950 noch davon ausgegangen, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit einen Ausgleich des dadurch erlittenen Schadens erfordere. Für die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehene Entschädigungszahlung biete das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) keinen adäquaten Ersatz, weil es keine Kriterien für die Mittelvergabe gebe, der erlittene Schaden nicht annähernd abgedeckt werde und §3b Abs2 ABBAG-Gesetz einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Finanzmitteln ausschließe.
Selbst unter der Annahme, dass im Falle umfassender Betriebsschließungen eine Entschädigungsleistung nicht geboten erscheine, sei sie jedenfalls dann geboten, wenn lediglich einzelne Betriebe zum Wohl der Allgemeinheit beschränkt werden würden und von diesen sohin ein "Sonderopfer" abverlangt werde. Das sei vorliegend der Fall. Den bekanntgegebenen Plänen der Bundesregierung zum Umgang mit der COVID-19-Krise zufolge sei davon auszugehen, dass Diskotheken und Barbetriebe für einen längeren Zeitraum geschlossen bleiben müssten. Hingegen dürften andere Betriebe bereits unter Einhaltung von Hygienevorschriften und Abstandsregelungen nach §2 COVID-19-LV wieder öffnen. Auch werde anderen Gastronomiebetrieben ein Weiterbetrieb Mitte Mai in Aussicht gestellt. Zur Eindämmung der Epidemie werde damit insbesondere Unterhaltungsbetrieben, wie Diskotheken und Barbetrieben, eine besondere Belastung aufgebürdet, die der Allgemeinheit zu Gute komme. Eine derartige Sonderbelastung sei vor dem Hintergrund des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur dann zulässig, wenn diese eine Entschädigung erhalten würden.
Zudem verstoße die fehlende Entschädigung gegen den Vertrauensgrundsatz. Denn über 45 Jahre habe §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 für den Fall, dass beim Auftreten übertragbarer Krankheiten einzelne Betriebe behördlich beschränkt oder Betriebsstätten geschlossen werden müssten, eine Entschädigung vorgesehen. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 ("2019 neuartiges Coronavirus"), BGBl II 74/2020, wurde der Anwendungsbereich des §20 Epidemiegsetz 1950 auf "Infektion[en] mit SARS-CoV-2 ('2019 neuartiges Coronavirus')" erweitert. Mit Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei schließlich die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehene Entschädigungspflicht ausgehebelt worden und zwar insbesondere durch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Hätten die antragstellenden Parteien gewusst, dass in dem Moment, in dem die gesetzlich vorgesehene Entschädigungspflicht schlagend werden würde, der Gesetzgeber dieser Bestimmung den Anwendungsbereich entziehen würde, hätten sie eine einschlägige Versicherung abgeschlossen.Zudem verstoße die fehlende Entschädigung gegen den Vertrauensgrundsatz. Denn über 45 Jahre habe §20 in Verbindung mit §32 Epidemiegesetz 1950 für den Fall, dass beim Auftreten übertragbarer Krankheiten einzelne Betriebe behördlich beschränkt oder Betriebsstätten geschlossen werden müssten, eine Entschädigung vorgesehen. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 ("2019 neuartiges Coronavirus"), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2020,, wurde der Anwendungsbereich des §20 Epidemiegsetz 1950 auf "Infektion[en] mit SARS-CoV-2 ('2019 neuartiges Coronavirus')" erweitert. Mit Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei schließlich die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehene Entschädigungspflicht ausgehebelt worden und zwar insbesondere durch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Hätten die antragstellenden Parteien gewusst, dass in dem Moment, in dem die gesetzlich vorgesehene Entschädigungspflicht schlagend werden würde, der Gesetzgeber dieser Bestimmung den Anwendungsbereich entziehen würde, hätten sie eine einschlägige Versicherung abgeschlossen.
2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: BMSGPK) hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und den Bedenken der antragstellenden Parteien wie folgt entgegentritt (ohne Hervorhebungen im Original):
"[…] Zum behaupteten Verstoß gegen §15 Epidemiegesetz
[…] Die Antragstellerin behauptet, dass es §10 der Verordnung BGBl II Nr 197/2020 an der gesetzlichen Grundlage fehle, da §15 Epidemiegesetz 1950 weder eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister enthalte noch eine Beschränkung auf 10 Personen erlaube. […] Die Antragstellerin behauptet, dass es §10 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, an der gesetzlichen Grundlage fehle, da §15 Epidemiegesetz 1950 weder eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister enthalte noch eine Beschränkung auf 10 Personen erlaube.
[…] Mit der Behauptung, §10 der Verordnung BGBl II Nr 197/2020 beschränke sie in ihrem ordentlichen Geschäftsbetrieb, verkennen die Antragsteller zunächst die Rechtslage: Wie die Antragsteller zutreffend ausführen, zielt die angefochtene Bestimmung nicht auf den regelmäßigen Bar- und Diskobetrieb, sondern nur auf darüber hinausgehende geplante Zusammenkünfte im Sinne des §10 Abs2 leg cit ab. Soweit der Verfassungsgerichtshof den Antrag nicht schon aus diesem Grund für unzulässig befindet […], ist den geäußerten Bedenken Folgendes zu erwidern: […] Mit der Behauptung, §10 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, beschränke sie in ihrem ordentlichen Geschäftsbetrieb, verkennen die Antragsteller zunächst die Rechtslage: Wie die Antragsteller zutreffend ausführen, zielt die angefochtene Bestimmung nicht auf den regelmäßigen Bar- und Diskobetrieb, sondern nur auf darüber hinausgehende geplante Zusammenkünfte im Sinne des §10 Abs2 leg cit ab. Soweit der Verfassungsgerichtshof den Antrag nicht schon aus diesem Grund für unzulässig befindet […], ist den geäußerten Bedenken Folgendes zu erwidern:
[…] Was die behauptete fehlende Verordnungsermächtigung des BMSGPK für eine bundesweite Regelung von Veranstaltungen betrifft, weist der BMGSPK auf die Novelle des Epidemiegesetzes 1950, BGBl I Nr 43/2020, mit der sowohl in §43 Abs4a eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Verordnungen des BMSGPK geschaffen wurde als auch §15 leg cit novelliert wurde. Aufgrund beider Bestimmungen ist nunmehr eine Verordnungsermächtigung des BMSGPK klargestellt. Die Änderungen durch BGBl II Nr 43/2020 traten aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess mit 15.5.2020 in Kraft (vgl §50 Abs10 Epidemiegesetz 1950). Selbst wenn man wie die Antragsteller der Ansicht ist, dass §15 Epidemiegesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl II Nr 43/2020 keine Verordnungsermächtigung des BMSGPK enthielt, ist die Verordnung mit diesem Zeitpunkt konvalidiert (vgl nur VfSlg 12.325/1990).[…] Was die behauptete fehlende Verordnungsermächtigung des BMSGPK für eine bundesweite Regelung von Veranstaltungen betrifft, weist der BMGSPK auf die Novelle des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2020,, mit der sowohl in §43 Abs4a eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Verordnungen des BMSGPK geschaffen wurde als auch §15 leg cit novelliert wurde. Aufgrund beider Bestimmungen ist nunmehr eine Verordnungsermächtigung des BMSGPK klargestellt. Die Änderungen durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 43 aus 2020, traten aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess mit 15.5.2020 in Kraft vergleiche §50 Abs10 Epidemiegesetz 1950). Selbst wenn man wie die Antragsteller der Ansicht ist, dass §15 Epidemiegesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 43 aus 2020, keine Verordnungsermächtigung des BMSGPK enthielt, ist die Verordnung mit diesem Zeitpunkt konvalidiert vergleiche nur VfSlg 12.325/1990).
[…] Was die behauptete Überschreitung der gesetzlichen Grundlage des §15 Epidemiegesetz 1950 im Hinblick auf die Beschränkung von Veranstaltungen auf 10 Personen betrifft, so sieht §15 Epidemiegesetz 1950 hinsichtlich des Vorliegens einer 'größeren Menschenmenge' keine zahlenmäßige Beschränkung vor. Auch lassen sich den von den Antragstellern zitierten Materialien zur Vorgängerbestimmung des §15 Epidemigesetz 1913 keine näheren Hinweise auf die diesbezügliche Vorstellung des historischen Gesetzgebers entnehmen. Zutreffend ist auch, dass die bis zur Novelle BGBl II Nr 114/2006 geltende Fassung des §15 Epidemiegesetz 1950 nicht bloß von Veranstaltungen, sondern von 'Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen', sprach. Es findet sich kein Hinweis in den Materialien zu dieser Novelle, dass der Veranstaltungsbegriff selbst geändert werden sollte (IA 822/A 22. GP 3). […] Was die behauptete Überschreitung der gesetzlichen Grundlage des §15 Epidemiegesetz 1950 im Hinblick auf die Beschränkung von Veranstaltungen auf 10 Personen betrifft, so sieht §15 Epidemiegesetz 1950 hinsichtlich des Vorliegens einer 'größeren Menschenmenge' keine zahlenmäßige Beschränkung vor. Auch lassen sich den von den Antragstellern zitierten Materialien zur Vorgängerbestimmung des §15 Epidemigesetz 1913 keine näheren Hinweise auf die diesbezügliche Vorstellung des historischen Gesetzgebers entnehmen. Zutreffend ist auch, dass die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 114 aus 2006, geltende Fassung des §15 Epidemiegesetz 1950 nicht bloß von Veranstaltungen, sondern von 'Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen', sprach. Es findet sich kein Hinweis in den Materialien zu dieser Novelle, dass der Veranstaltungsbegriff selbst geändert werden sollte (IA 822/A 22. Gesetzgebungsperiode 3, ).
[…] Der Hinweis auf Märkte, Festlichkeiten und andere besondere Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, vermag aber die Ansicht, dass 10 Personen dafür zu wenig seien, nicht zu stützen. Denn anders als Märkte, die üblicherweise mit mehr als 10 Besuchern einhergehen, lässt der Bezug auf Festlichkeiten und besondere Veranstaltungen keine Rückschlüsse auf eine Mindestzahl an Personen für eine 'größere Menschenmenge' zu. Aus dem Tatbestandselement der 'besonderen' Veranstaltungen lässt sich allenfalls schlussfolgern, dass allgemeine und regelmäßige Zusammenkünfte (wie etwa der Schulbesuch) nicht unter §15 Epidemiegesetz 1950 fallen.
[…] Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber – entsprechend dem seuchenrechtlichen Regelungsbedarf […] – dem Verordnungsgeber diesbezüglich keine festen Vorgaben machen wollte. In Anbetracht der Mannigfaltigkeit der meldepflichtigen Krankheiten, an die §15 Epidemiegesetz 1950 anknüpft, müssen diesbezüglich der Verwaltung entsprechende Spielräume belassen werden. Die Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ('sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist') stellt dabei – noch zielgerichteter als eine bestimmte Personengrenze – ein jeweils dem epidemiologisch und medizinisch Notwendigen angepasstes Vorgehen sicher.
[…] Vor dem Hintergrund des seuchenrechtlichen Regelungszusammenhangs vermag auch der Verweis auf die strafrechtliche Judikatur zu §169 Abs3 und §274 StGB nicht zu überzeugen. Parallelen zu anderen Gesetzen werden den spezifischen Gefahrenlagen des Seuchenrechts nicht gerecht (vgl auch Hiersche, Sanitätspolizeiliche Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Wiener Rechtswissenschaftliche Dissertation [2010] 186, nach dem ein Abstellen auf ähnlich lautende Wortfolgen in anderen Gesetzen wenig zweckmäßig ist). […] Vor dem Hintergrund des seuchenrechtlichen Regelungszusammenhangs vermag auch der Verweis auf die strafrechtliche Judikatur zu §169 Abs3 und §274 StGB nicht zu überzeugen. Parallelen zu anderen Gesetzen werden den spezifischen Gefahrenlagen des Seuchenrechts nicht gerecht vergleiche auch Hiersche, Sanitätspolizeiliche Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Wiener Rechtswissenschaftliche Dissertation [2010] 186, nach dem ein Abstellen auf ähnlich lautende Wortfolgen in anderen Gesetzen wenig zweckmäßig ist).
[…]"
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
A. Zum Antrag auf Aufhebung des §10 COVID-19-LV:
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. Der Antrag ist zulässig:
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, §10 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie das Veranstaltungsverbot in ihren Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) verletze. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, §10 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie das Veranstaltungsverbot in ihren Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) verletze.
2.1. Die antragstellenden Bar- und Diskothekenbetreiber machen geltend, im Rahmen ihres regulären Betriebes an gewissen Tagen und zu gewissen Zeiten Musik unterschiedlicher Künstler darzubieten und sohin von §10 COVID-19-LV unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen zu sein. Diese Ausführungen legen nahe, dass die antragstellenden Parteien über ihren regulären Betrieb hinaus Veranstaltungen abhalten, die den Bestimmungen des §10 COVID-19-LV idF BGBl II 197/2020 unterfallen. Vor dem Hintergrund des, wie §10 Abs2 COVID-19-LV zeigt, weiten Veranstaltungsbegriffes des §10 COVID-19-LV sind die antragstellenden Parteien als Verantwortliche von Veranstaltungen, die sie im Zusammenhang mit ihren Bar- und Diskothekenbetrieben organisieren, von den in §10 COVID-19-LV geregelten Beschränkungen unmittelbar betroffen. 2.1. Die antragstellenden Bar- und Diskothekenbetreiber machen geltend, im Rahmen ihres regulären Betriebes an gewissen Tagen und zu gewissen Zeiten Musik unterschiedlicher Künstler darzubieten und sohin von §10 COVID-19-LV unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen zu sein. Diese Ausführungen legen nahe, dass die antragstellenden Parteien über ihren regulären Betrieb hinaus Veranstaltungen abhalten, die den Bestimmungen des §10 COVID-19-LV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, unterfallen. Vor dem Hintergrund des, wie §10 Abs2 COVID-19-LV zeigt, weiten Veranstaltungsbegriffes des §10 COVID-19-LV sind die antragstellenden Parteien als Verantwortliche von Veranstaltungen, die sie im Zusammenhang mit ihren Bar- und Diskothekenbetrieben organisieren, von den in §10 COVID-19-LV geregelten Beschränkungen unmittelbar betroffen.
2.2. §10 COVID-19-LV trat mit 1. Mai 2020 in Kraft (siehe §13 Abs1 COVID-19-LV) und stand zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2020 noch in der angefochtenen Stammfassung, BGBl II 197/2020, in Geltung. Mit der am 15. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung (siehe §13 Abs3 COVID-19-LV) BGBl II 207/2020 wurde §10 COVID-19-LV insoweit geändert, als der Begriffsdefinition in Abs2 die Zeichen- und Wortfolge ", Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen" angefügt, die Ausnahmen in Abs5 ergänzt und ein neuer Abs6 betreffend die Religionsausübung im Freien eingefügt wurden. Schließlich wurde §10 COVID-19-LV mit der Verordnung BGBl II 231/2020 neu gefasst und ist mit Ablauf des 28. Mai 2020 außer Kraft getreten (§13 Abs4 COVID-19-LV).2.2. §10 COVID-19-LV trat mit 1. Mai 2020 in Kraft (siehe §13 Abs1 COVID-19-LV) und stand zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2020 noch in der angefochtenen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, in Geltung. Mit der am 15. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung (siehe §13 Abs3 COVID-19-LV) Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020, wurde §10 COVID-19-LV insoweit geändert, als der Begriffsdefinition in Abs2 die Zeichen- und Wortfolge ", Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen" angefügt, die Ausnahmen in Abs5 ergänzt und ein neuer Abs6 betreffend die Religionsausübung im Freien eingefügt wurden. Schließlich wurde §10 COVID-19-LV mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 231 aus 2020, neu gefasst und ist mit Ablauf des 28. Mai 2020 außer Kraft getreten (§13 Abs4 COVID-19-LV).
Dass §10 COVID-19-LV in der im Zeitpunkt der Antragstellung – richtigerweise – angefochtenen Fassung BGBl II 197/2020 in der Folge, wie oben dargestellt, abgeändert wurde bzw außer Kraft getreten ist, schadet mit Blick auf die mit V411/2020 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, G202/2020 ua). Dass §10 COVID-19-LV in der im Zeitpunkt der Antragstellung – richtigerweise – angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, in der Folge, wie oben dargestellt, abgeändert wurde bzw außer Kraft getreten ist, schadet mit Blick auf die mit V411/2020 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht vergleiche VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, G202/2020 ua).
Angesichts der Verwaltungsstrafdrohung des §3 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 12/2020 steht den antragstellenden Parteien auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Angesichts der Verwaltungsstrafdrohung des §3 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, steht den antragstellenden Parteien auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2.3. Di