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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019, Zlen. W270 2213399-1/13E und W270 2213624-1/21E, betreffend Eintragung in eine Kontrollbescheinigung (Sichtvermerk) anlässlich der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus Drittländern (mitbeteiligte Partei: V GmbH in W, vertreten durch Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die D Ltd. mit Sitz in der Ukraine als „Ausführer“ und „Produzent“ übermittelte der mitbeteiligten Partei als „Einführer“ sowie „erster Empfänger in der Union“ per Schiffstransport Waren, für die die „Organic Standard - UA-BIO-108“ mit Sitz in Kiew am 21. September 2018 eine Kontrollbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (im Folgenden: Durchführungs-VO 1235/2008) für „organische Rapssamen“ ausgestellt hatte.
2 Diese Kontrollbescheinigung wurde im Original beim Revisionswerber zur Anbringung eines Sichtvermerks eingereicht. Der mit der Kontrolle der Sendung befasste Grenztierarzt Dr. K veranlasste, dass die Sendung seitens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) einer physischen Warenkontrolle unterzogen wurde. Bei der Kontrolle wurden Rückstände des Stoffes „Chlorpyrifos“ in der Höhe von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg festgestellt. Der mitbeteiligten Partei wurde dieses Prüfergebnis am 15. November 2018 mitgeteilt. Am 30. November 2018 fragte Dr. K bei der mitbeteiligten Partei nach, wie weiter vorgegangen werden bzw. ob die Sendung „zurückgewiesen“ oder „konventionell“ verwertet werden solle.
3 Dr. K notierte am 13. Dezember 2018 im Feld 20 der Kontrollbescheinigung: „Die Sendung kann als konventionell freigegeben werden“. Das Feld wurde mit einem Rundstempel bestehend aus dem Bundeswappen, dem Text „Republik Österreich Grenztierarzt“ und der Zahl „27“ sowie einem weiteren Stempel mit „Veterinärgrenzkontrollstelle WIEN-Flughafen a-1300 Flughafen Wien-Schwechat“ inklusive Telefon- und Faxnummer sowie der leserlichen Unterschrift von Dr. K versehen. Am Ende des Formulars wurde ergänzt: „Bei der Laboruntersuchung durch die AGES Innsbruck wurde in der Sendung der Pflanzenschutzmittel-Rückstand Chlorpyrifos im Ausmaß von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg festgestellt!“. Dieser Zusatz wurde ebenfalls mit der Unterschrift des Grenztierarztes und dem Rundstempel mit Bundeswappen versehen.
4 Das Original der Kontrollbescheinigung wurde in der Folge durch eine Spedition an die mitbeteiligte Partei übermittelt, wo ein Mitarbeiter am 17. Dezember 2018 im Feld Nr. 21 den Empfang der Waren in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (im Folgenden: Durchführungs-VO 889/2008) bestätigte.Das Original der Kontrollbescheinigung wurde in der Folge durch eine Spedition an die mitbeteiligte Partei übermittelt, wo ein Mitarbeiter am 17. Dezember 2018 im Feld Nr. 21 den Empfang der Waren in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 34, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (im Folgenden: Durchführungs-VO 889/2008) bestätigte.
5 Gegen die von Dr. K vorgenommene Eintragung in die Kontrollbescheinigung erhob die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2019 sowohl eine Bescheidbeschwerde als auch mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2019 eine Maßnahmenbeschwerde, wobei sie jeweils gleichzeitig die Gestattung der Einfuhr des Rapses als Bioprodukt, verbunden mit der Freigabe der Vermarktung als solches, beantragte.
6 Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Beschluss die Maßnahmenbeschwerde vom 24. Jänner 2019 (Spruchpunkt I.A.1.) und die Anträge auf Gestattung sowie auf Genehmigung der Einfuhr von Bio-Raps (Spruchpunkt I.A.2.) zurück, gab mit Erkenntnis der Beschwerde vom 11. Jänner 2019 statt und behob den angefochtenen „Bescheid vom 17.12.2018“ (gemeint wohl: 13.12.2018) (Spruchpunkt II.A.). Weiters erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen die Spruchpunkte I.A.1. und II.A. für zulässig und gegen Spruchpunkt I.A.2. für nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Beschluss die Maßnahmenbeschwerde vom 24. Jänner 2019 (Spruchpunkt römisch eins.A.1.) und die Anträge auf Gestattung sowie auf Genehmigung der Einfuhr von Bio-Raps (Spruchpunkt römisch eins.A.2.) zurück, gab mit Erkenntnis der Beschwerde vom 11. Jänner 2019 statt und behob den angefochtenen „Bescheid vom 17.12.2018“ (gemeint wohl: 13.12.2018) (Spruchpunkt römisch zwei.A.). Weiters erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen die Spruchpunkte römisch eins.A.1. und römisch zwei.A. für zulässig und gegen Spruchpunkt römisch eins.A.2. für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - im Wesentlichen aus, es handle sich beim gegenständlichen Sichtvermerk weder um bloß „schlicht“ hoheitliches Handeln, noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: Maßnahme), sondern um einen Bescheid.
8 Vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen hätten, rechtlich nicht als unbekämpfbare Akte konstruiert werden dürften, weil sonst das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerliefe, sei der Akt der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk bzw. der Erteilung eines nur eingeschränkten Sichtvermerks (hier: „kann konventionell freigegeben werden“) als Akt selbständiger administrativer Rechtssetzung - und damit nicht als „schlicht“ hoheitliches Handeln - anzusehen. Die Qualifikation als Maßnahme scheide ebenfalls aus. Es sei nicht zu erkennen, dass durch den genannten Akt bei einem Betroffenen der Eindruck entstehen müsse, dass es bei Nichtbefolgung zu einer - unverzüglich einsetzenden - physischen Sanktion der Anordnung komme. Vielmehr erhalte das zuständige Zollorgan mit der Entscheidung über den Sichtvermerk die Information, dass eben die Überlassung in den freien Verkehr nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Zudem spreche gegen die Annahme einer Maßnahme, dass ein relativ förmliches Ermittlungsverfahren vorgenommen worden sei.
9 Für das Vorliegen eines Bescheides spreche bereits der rechtliche Rahmen, der von der Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: Bundesminister) für Antrags- und Meldeverfahren und von der Sendungskontrolle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten durch bestellte Organe spreche (Hinweis auf § 4 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und § 3 Abs. 6 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz). Bei objektiver Betrachtung sei bereits dem Wortlaut „Die Sendung kann konventionell freigegeben werden“ der Wille der Behörde zu entnehmen, bezogen auf die Sendung und damit auch gegenüber dem Importeur bzw. dem ersten Empfänger eine Entscheidung zu treffen. Es sei ausreichend erkennbar, um welche Behörde es sich handle, auch wenn der Grenztierarzt und nicht der Revisionswerber genannt werde. Selbst wenn man die bloße Erteilung des Sichtvermerks als „behördlichen Realakt“ qualifizieren wollte, sei dessen gänzliche oder teilweise Verweigerung aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls in Form eines Bescheides zu erlassen. Durch Übermittlung der Kontrollbescheinigung im Original sei der Bescheid - unter Berücksichtigung der besonderen unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Genehmigungserfordernisse des § 18 AVG - wirksam zugestellt und somit rechtswirksam erlassen worden. Sollte man einen Verstoß gegen die Zustellvorschriften erblicken, sei dieser durch die Übermittlung der „Urerledigung“ geheilt. Für das Vorliegen eines Bescheides spreche bereits der rechtliche Rahmen, der von der Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: Bundesminister) für Antrags- und Meldeverfahren und von der Sendungskontrolle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten durch bestellte Organe spreche (Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 4, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Paragraph 3, Absatz 6, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz). Bei objektiver Betrachtung sei bereits dem Wortlaut „Die Sendung kann konventionell freigegeben werden“ der Wille der Behörde zu entnehmen, bezogen auf die Sendung und damit auch gegenüber dem Importeur bzw. dem ersten Empfänger eine Entscheidung zu treffen. Es sei ausreichend erkennbar, um welche Behörde es sich handle, auch wenn der Grenztierarzt und nicht der Revisionswerber genannt werde. Selbst wenn man die bloße Erteilung des Sichtvermerks als „behördlichen Realakt“ qualifizieren wollte, sei dessen gänzliche oder teilweise Verweigerung aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls in Form eines Bescheides zu erlassen. Durch Übermittlung der Kontrollbescheinigung im Original sei der Bescheid - unter Berücksichtigung der besonderen unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Genehmigungserfordernisse des Paragraph 18, AVG - wirksam zugestellt und somit rechtswirksam erlassen worden. Sollte man einen Verstoß gegen die Zustellvorschriften erblicken, sei dieser durch die Übermittlung der „Urerledigung“ geheilt.
10 Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte I.A.1. und II.A. führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, welche Rechtsqualität der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung eines Sichtvermerks in einer Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden: VO 834/2007) iVm der Durchführungs-VO 1235/2008 zukomme. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Art. 30 VO 834/2007 bei der Frage des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk anzuwenden sei und ob ein Sichtvermerk nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes abzulehnen gewesen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, ob es als ausreichend anzusehen sei, dass das Verwaltungsgericht den als Bescheid qualifizierten Rechtsakt bloß aufgehoben und nicht abgeändert habe.Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.A.1. und römisch zwei.A. führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, welche Rechtsqualität der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung eines Sichtvermerks in einer Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 33, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden: VO 834/2007) in Verbindung mit der Durchführungs-VO 1235/2008 zukomme. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Artikel 30, VO 834/2007 bei der Frage des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk anzuwenden sei und ob ein Sichtvermerk nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes abzulehnen gewesen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, ob es als ausreichend anzusehen sei, dass das Verwaltungsgericht den als Bescheid qualifizierten Rechtsakt bloß aufgehoben und nicht abgeändert habe.
11 Gegen Spruchpunkt II.A. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.Gegen Spruchpunkt römisch zwei.A. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015 idF BGBl. I Nr. 78/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2017,, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:
1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1, Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 Sitzung eins, ,
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