TE OGH 2020/11/6 15Os107/20d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen L***** E***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten L***** E***** sowie die Berufung des Angeklagten V***** M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. Mai 2020, GZ 602 Hv 5/20y-107, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen L***** E***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten L***** E***** sowie die Berufung des Angeklagten V***** M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. Mai 2020, GZ 602 Hv 5/20y-107, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des V***** M***** enthält, wurde L***** E***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./I./) und nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des V***** M***** enthält, wurde L***** E***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./II./) schuldig erkannt.

Danach hat sie

A./ im Zeitraum von 22. April 2019 bis 21. Juni 2019 in Dubai und Litauen vorschriftswidrig in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cocain mit einer Reinsubstanz von 1.855,89 Gramm,A./ im Zeitraum von 22. April 2019 bis 21. Juni 2019 in Dubai und Litauen vorschriftswidrig in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cocain mit einer Reinsubstanz von 1.855,89 Gramm,

I./ zu dessen Einfuhr von Peru nach Österreich beigetragen, indem sie in Ausführung ihres Entschlusses, einen im Ausland befindlichernAbsender bei der Umsetzung dessen Tatplans der Einfuhr von Kokain von Peru in das österreichische Bundesgebiet zu unterstützen, und im Bewusstsein, dass sie damit die Einfuhr des Kokains fördert und ermöglicht (US 4), T***** F***** um die Entgegennahme eines Pakets mit zum Teil mit Kokain gefüllten Kakaobohnen in Österreich ersuchte, wobei das Suchtfgift am 11. Juni 2016 nach Österreich eingeführt wurde (US 4: und F***** das aus Peru versendete Paket in F***** übernahm);römisch eins./ zu dessen Einfuhr von Peru nach Österreich beigetragen, indem sie in Ausführung ihres Entschlusses, einen im Ausland befindlichernAbsender bei der Umsetzung dessen Tatplans der Einfuhr von Kokain von Peru in das österreichische Bundesgebiet zu unterstützen, und im Bewusstsein, dass sie damit die Einfuhr des Kokains fördert und ermöglicht (US 4), T***** F***** um die Entgegennahme eines Pakets mit zum Teil mit Kokain gefüllten Kakaobohnen in Österreich ersuchte, wobei das Suchtfgift am 11. Juni 2016 nach Österreich eingeführt wurde (US 4: und F***** das aus Peru versendete Paket in F***** übernahm);

II./ T***** F***** die zu I./ genannte Menge Suchtgift verschafft, indem sie es F***** durch die zu I./ bezeichnete Paketsendung vermittelte.römisch zwei./ T***** F***** die zu römisch eins./ genannte Menge Suchtgift verschafft, indem sie es F***** durch die zu römisch eins./ bezeichnete Paketsendung vermittelte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten E*****, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten E*****, die ihr Ziel verfehlt.

Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert die Bezugnahme auf die „Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten im Allgemeinen“ und „von Heroin und Kokain im Besonderen“ (US 13) als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl RIS-Justiz RS0102874).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert die Bezugnahme auf die „Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten im Allgemeinen“ und „von Heroin und Kokain im Besonderen“ (US 13) als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche RIS-Justiz RS0102874).

Das Erstgericht führte diesen Umstand getrennt von den besonderen Erschwerungsgründen und nach konkreter Ausmessung der Freiheitsstrafe (US 12) sowie unter gleichzeitiger Betonung der „über 60-fachen“ Überschreitung der Grenzmenge an (US 13). Mit diesen Erwägungen brachte es im Gesamtkontext (eindeutig) eine mit Blick auf allgemeine Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) für die Gewichtung der personalen Täterschuld bedeutsame Tatsache zum Ausdruck (vgl 13 Os 125/17g; 11 Os 9/17h; 13 Os 10/04). Eine Doppelverwertung im kritisierten Sinn ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen.Das Erstgericht führte diesen Umstand getrennt von den besonderen Erschwerungsgründen und nach konkreter Ausmessung der Freiheitsstrafe (US 12) sowie unter gleichzeitiger Betonung der „über 60-fachen“ Überschreitung der Grenzmenge an (US 13). Mit diesen Erwägungen brachte es im Gesamtkontext (eindeutig) eine mit Blick auf allgemeine Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB) für die Gewichtung der personalen Täterschuld bedeutsame Tatsache zum Ausdruck vergleiche 13 Os 125/17g; 11 Os 9/17h; 13 Os 10/04). Eine Doppelverwertung im kritisierten Sinn ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00107.20D.1106.000

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten