Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit § 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28 Abs 6 SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Suchtgift-Grenzmengenverordnung in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102874Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022