Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Umweltorganisation V in W, 2. Umweltdachverband (UWD) in Wien, 3. Arbeitskreis K in S und 4. W Fund Österreich in W, alle vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018, Zl. W270 2188379-1/63E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Umweltorganisation römisch fünf in W, 2. Umweltdachverband (UWD) in Wien, 3. Arbeitskreis K in S und 4. W Fund Österreich in W, alle vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018, Zl. W270 2188379-1/63E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Betroffene Vorhaben und Chronologie
1 Die Mitbeteiligte plant - u.a. durch Abänderung einer bestehenden Anlage - die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Schwarzen Sulm (im Folgenden: „KW S“) mit einer maximalen Engpassleistung von 5,1 MW und - als Begleitmaßnahme dazu - dauerhafte und befristete Rodungen.
2 Dazu beantragten ihre Rechtvorgänger am 25. August 2003 eine naturschutzrechtliche Bewilligung, die ihnen mit Bescheid vom 27. Juli 2006 erstmals erteilt und in der Folge mehrfach verlängert wurde. Weiters beantragten die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten am 18. Oktober 2002 eine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben, welche ihnen mit Bescheid vom 24. Mai 2007 erteilt wurde. Die Mitbeteiligte beantragte in der Folge am 1. April 2014 die Abänderung dieser wasserrechtlichen Bewilligung. Diesen Antrag modifizierte sie zuletzt im August 2014. Mit Bescheid vom 21. März 2017 wurde die wasserrechtliche Bewilligung antragsgemäß abgeändert. Schließlich beantragten die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten am 23. Februar 2015 als Begleitmaßnahme zur Errichtung und zum Betrieb des KW S die forstrechtliche Bewilligung befristeter Rodungen im Ausmaß von 4,872 ha und dauerhafter Rodungen im Ausmaß von 0,3342 ha.
3 Die Mitbeteiligte plant auch die Errichtung und den Betrieb eines Ausleitungskraftwerks am Seebach (im Folgenden: „TKW Se“) mit einer maximalen Engpassleistung von 979 kW. Dieses war vom ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsantrag vom 18. Oktober 2002 und der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 27. Juli 2006 mitumfasst, allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde am 20. Mai 2014 ausdrücklich auf die Errichtung des TKW Se verzichtet. Anträge auf Bewilligungen von Rodungen zu diesem Vorhaben wurden zuvor ebenso zurückgezogen. Jedoch ist die naturschutzrechtliche Bewilligung weiterhin aufrecht.
4 Die P K GmbH (im Folgenden: „PSKW GmbH“) plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks auf der steirischen Seite der Koralm (im Folgenden: „PSW K“) mit einer maximalen Engpassleistung von rund 1000 MW.
5 Die Rechtsvorgänger der PSKW GmbH beantragten dazu am 30. Juli 2012 bei der UVP-Behörde die Feststellung, ob für das Vorhaben PSW K eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist oder nicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2013 wurde auf Grund dieses Antrags festgestellt, dass eine UVP durchzuführen ist und das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 Spalte 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erfüllt, weil das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiet Koralpe) gelegen und mit erheblich negativen Auswirkungen auf dieses Landschaftsschutzgebiet und dessen Schutzzweck zu rechnen gewesen sei.Die Rechtsvorgänger der PSKW GmbH beantragten dazu am 30. Juli 2012 bei der UVP-Behörde die Feststellung, ob für das Vorhaben PSW K eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist oder nicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2013 wurde auf Grund dieses Antrags festgestellt, dass eine UVP durchzuführen ist und das Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Spalte 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erfüllt, weil das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiet Koralpe) gelegen und mit erheblich negativen Auswirkungen auf dieses Landschaftsschutzgebiet und dessen Schutzzweck zu rechnen gewesen sei.
6 Auf Grund der geänderten Gebietsabgrenzung in einer neu erlassenen Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet lag das Vorhaben PSW K jedoch ab 11. Juni 2015 nicht mehr in diesem Landschaftsschutzgebiet (zum Verfahrensablauf der Feststellungsverfahren zum PSW K vgl. näher VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015, 0016). In der Folge erstattete die PSKW GmbH zum Vorhaben PSW K am 16. Juli 2015 eine Anzeige bei der Naturschutzbehörde und beantragte am 20. Dezember 2015 für dieses bei der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung.Auf Grund der geänderten Gebietsabgrenzung in einer neu erlassenen Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet lag das Vorhaben PSW K jedoch ab 11. Juni 2015 nicht mehr in diesem Landschaftsschutzgebiet (zum Verfahrensablauf der Feststellungsverfahren zum PSW K vergleiche , näher VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015, 0016). In der Folge erstattete die PSKW GmbH zum Vorhaben PSW K am 16. Juli 2015 eine Anzeige bei der Naturschutzbehörde und beantragte am 20. Dezember 2015 für dieses bei der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
7 Die Umweltanwältin des Landes Steiermark brachte am 28. Juli 2015 bei der UVP-Behörde einen Antrag auf Feststellung ein, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des PSW K“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In diesem Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 10. August 2016 im Beschwerdeweg fest, dass dieses Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 („Wasserkraftanlagen ... mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“) erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die Umweltanwältin des Landes Steiermark brachte am 28. Juli 2015 bei der UVP-Behörde einen Antrag auf Feststellung ein, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des PSW K“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In diesem Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 10. August 2016 im Beschwerdeweg fest, dass dieses Vorhaben den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 („Wasserkraftanlagen ... mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“) erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
8 Daraufhin wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für nichtig erklärt, die PSKW GmbH ersuchte die UVP-Behörde am 17. August 2016 unter Einschluss der bei der Wasserrechtsbehörde eingereichten Projektunterlagen um „Fortführung des Genehmigungsverfahrens“. Dieses UVP-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidung
9 Der Landeshauptmann von Steiermark als Forstbehörde stellte am 16. August 2017 bei der belangten Behörde den Antrag auf die verfahrensgegenständliche Feststellung, ob das Vorhaben „KW S“ der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht.
10 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2018 stellte diese fest, dass für das „Rodungsvorhaben KW S“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
11 Dagegen erhoben die nunmehrigen Revisionswerber Beschwerde an das BVwG. Dieses wies die Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Dagegen erhoben die nunmehrigen Revisionswerber Beschwerde an das BVwG. Dieses wies die Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12 Begründend führte das BVwG - im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, dass das zu beurteilende Vorhaben als Änderungsvorhaben im Sinne des § 3a UVP-G 2000 zu beurteilen sei. Als Tatbestände für die Auslösung der UVP-Pflicht kämen aus dem Anhang 1 des UVP-G 2000 die Ziffern 46 (Rodungen) und 30 (Wasserkraftanlagen) in Betracht.Begründend führte das BVwG - im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, dass das zu beurteilende Vorhaben als Änderungsvorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu beurteilen sei. Als Tatbestände für die Auslösung der UVP-Pflicht kämen aus dem Anhang 1 des UVP-G 2000 die Ziffern 46 (Rodungen) und 30 (Wasserkraftanlagen) in Betracht.
13 Vorhaben, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf ihre UVP-Pflicht hin zu untersuchen sind, seien grundsätzlich unteilbar. Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei jenes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, das vom Feststellungsantrag erfasst ist, also einschließlich aller damit in einem untrennbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, auch wenn sich der Feststellungsantrag nicht auf alle diese Maßnahmen ausdrücklich beziehe.Vorhaben, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf ihre UVP-Pflicht hin zu untersuchen sind, seien grundsätzlich unteilbar. Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei jenes Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, das vom Feststellungsantrag erfasst ist, also einschließlich aller damit in einem untrennbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, auch wenn sich der Feststellungsantrag nicht auf alle diese Maßnahmen ausdrücklich beziehe.
14 Zur Abgrenzung des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 kam das BVwG zum Ergebnis, dass das zu beurteilende Vorhaben sowohl das KW S als auch - als Folge der noch bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung und wegen entsprechender Erklärungen der Mitbeteiligten - das TKW Se umfasse.Zur Abgrenzung des Vorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 kam das BVwG zum Ergebnis, dass das zu beurteilende Vorhaben sowohl das KW S als auch - als Folge der noch bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung und wegen entsprechender Erklärungen der Mitbeteiligten - das TKW Se umfasse.
15 Demgegenüber fehle es zwischen diesen und dem Vorhaben PSW K schon an einem sachlichen Zusammenhang, da die Kraftwerke jeweils unterschiedlichen Betriebszwecken dienten. Während Ziel der Vorhabensteile KW S und TKW Se die Erzeugung elektrischer Energie sei, gehe es beim PSW K um die Speicherung elektrischer Energie. Es seien auch keinerlei sonstige betriebliche Verbindungen zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem PSW K, wie beispielsweise geteilte Infrastruktureinrichtungen oder ein gemeinsamer Fuhrpark, festzustellen. Überhaupt sei kein enger funktioneller Zusammenhang ersichtlich: Eine ursprünglich - mit dem Zweck der Ermöglichung der Schwarzstartfähigkeit sowie der Baustromversorgung für das PSW K - vorgesehene elektrische Verbindungsleitung zum KW S sei nach einer Projektänderung nicht mehr Gegenstand des Vorhabens PSW K. Somit sei nunmehr keinerlei technische Verbindung (Schnittstelle) mehr vorgesehen. Der große zeitliche Abstand zwischen den Antragstellungen für die Vorhabensteile KW S, TKW Se und dem PSW K deute auch nicht darauf hin, dass durch gestückelte Antragstellung eine UVP-Pflicht vermieden werden sollte. Auch sei das PSW K selbst bereits zur UVP-Genehmigung eingereicht worden. Die mittelbare Identität der Projektwerber spiele keine so bedeutende Rolle, um dennoch von einem sachlichen Zusammenhang auszugehen. Ein räumlicher Zusammenhang müsse daher nicht mehr geprüft werden.
16 Das gegenständliche (Änderungs-)Vorhaben (abgegrenzt als KW S gemeinsam mit TKW Se, letzteres ohne Einschluss der nicht mehr beabsichtigten Rodungen) sei für sich nach § 3a Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 nicht UVP-pflichtig, sodass eine Kumulationsprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführen sei. Für die Kumulierung zu berücksichtigen seien (in der mangels Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung der „UVP-G-Novelle 2017“, BGBl. I Nr. 58/2017) „andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden“.Das gegenständliche (Änderungs-)Vorhaben (abgegrenzt als KW S gemeinsam mit TKW Se, letzteres ohne Einschluss der nicht mehr beabsichtigten Rodungen) sei für sich nach Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 nicht UVP-pflichtig, sodass eine Kumulationsprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchzuführen sei. Für die Kumulierung zu berücksichtigen seien (in der mangels Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung der „UVP-G-Novelle 2017“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,) „andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden“.
17 Das PSW K sei kein in diesem Sinn zu berücksichtigendes Vorhaben. Nach den Gesetzesmaterialien seien bei der Prüfung, ob ein Vorhaben „früher“ eingereicht oder beantragt worden sei, nämlich beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unbeachtlich. Entscheidend sei daher die Einreichung des Vorhabens PSW K bei der UVP-Behörde, diese sei nicht vor dem 17. August 2016 erfolgt.Das PSW K sei kein in diesem Sinn zu berücksichtigendes Vorhaben. Nach den Gesetzesmaterialien seien bei der Prüfung, ob ein Vorhaben „früher“ eingereicht oder beantragt worden sei, nämlich beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unbeachtlich. Entscheidend sei daher die Einreichung des Vorhabens PSW K bei der UVP-Behörde, diese sei nicht vor dem 17. August 2016 erfolgt.
18 Demgegenüber sei der Antrag auf Rodungsbewilligung für das KW S bei der Forstbehörde (bereits) am 15. Februar 2015 gestellt worden (nach den Feststellungen und dem Akteninhalt richtig: am 23. Februar 2015), sämtliche andere, auf die Vorhabensteile KW S und TKW Se bezogene, bei der Wasserrechts- oder Naturschutzbehörde eingebrachte Bewilligungs- bzw. Genehmigungsanträge bereits zeitlich davor.
19 Auch die Heranziehung anderer denkbarer Antragszeitpunkte für das PSW K (naturschutzrechtliche Anzeige vom 16. Juli 2015, wasserrechtlicher Bewilligungsantrag am 20. Dezember 2015) führte zu keinem anderen Ergebnis, da diese zeitlich nach dem Rodungsantrag für das KW S lägen. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob nicht überhaupt die für das KW S bereits (einige Jahre) davor gestellten Anträge, welche zu den naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen in den Jahren 2006, 2007 und 2017 geführt hätten, als die eigentlich relevanten für die Einstufung als Erstvorhaben heranzuziehen seien. Der auf das KW S bezogene wasserrechtliche Bescheid vom März 2017 behandle auch kein aliud zu den früher bewilligten Vorhaben, jedoch sei ohnehin auch in diesem Verfahren die letzte maßgebliche Änderung der Einreichunterlagen im August 2014 erfolgt.
20 Es komme jedenfalls auf die Zeitpunkte der Anträge auf Bewilligungen oder Genehmigungen an, und nicht auf jene der Erteilung von Bewilligungen oder Genehmigungen. Jene Zeitpunkte, zu denen eine UVP-Pflicht festgestellt worden sei, etwa im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens oder im Zuge der schon von Amts wegen von jeder Behörde vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung nach § 6 AVG, seien nicht von Relevanz. Auch eine teleologische Reduzierung der Bestimmung im Falle einer Betreiberidentität (die hier nur mittelbar gegeben wäre) sei nicht geboten.Es komme jedenfalls auf die Zeitpunkte der Anträge auf Bewilligungen oder Genehmigungen an, und nicht auf jene der Erteilung von Bewilligungen oder Genehmigungen. Jene Zeitpunkte, zu denen eine UVP-Pflicht festgestellt worden sei, etwa im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens oder im Zuge der schon von Amts wegen von jeder Behörde vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 6, AVG, seien nicht von Relevanz. Auch eine teleologische Reduzierung der Bestimmung im Falle einer Betreiberidentität (die hier nur mittelbar gegeben wäre) sei nicht geboten.
21 Da somit das PSW K keinesfalls zu berücksichtigen sei, müsse ein allfälliger räumlicher Zusammenhang zum KW S (und TKW Se) nicht mehr geprüft werden.
22 Die bewilligte Engpassleistung aller in der Umgebung des KW S im Zeitraum 1871 bis 2007 wasserrechtlich bewilligter Ausleitungskraftwerke - welche allenfalls im Rahmen der Kumulationsprüfung als „gleichartige Vorhaben“ zu berücksichtigen wären - beträgt nach den Feststellungen des BVwG insgesamt nicht mehr als 2,245 MW.
23 Zu den ebenfalls als „gleichartige Vorhaben“ zu beurteilenden Rodungsvorhaben anderer Projektwerber stellte das BVwG fest, dass solche im Zeitraum 2007 bis 2016 in der Umgebung des KW S mit einer Gesamtfläche von 7,283 ha bewilligt worden seien. Es bestehe jedoch zu lediglich 0,1 ha dieser Flächen ein räumlicher Zusammenhang.
24 Diese Feststellung stützte das BVwG auf die als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Gutachten der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen insbesondere zur Frage der (gegebenenfalls einen räumlichen Zusammenhang vermittelnden) möglichen additiven oder kumulativen Effekte mit anderen Rodungsvorhaben. Soweit im Verfahren eine Unvollständigkeit in Bezug auf die Ermittlung bestimmter Endemiten bzw. möglicher additiver oder kumulativer Effekte durch Einwirkungen auf diese moniert worden sei, verwies das BVwG darauf, dass sich die Sachverständige entsprechender, ihr aus der Fachliteratur verfügbarer Angaben bedient habe. Die von ihr in den Raum gestellte Erhebungsdauer von einem Jahr (für nähere Untersuchungen) entspreche nicht der Prüftiefe eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Diese Feststellung stützte das BVwG auf die als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Gutachten der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen insbesondere zur Frage der (gegebenenfalls einen räumlichen Zusammenhang vermittelnden) möglichen additiven oder kumulativen Effekte mit anderen Rodungsvorhaben. Soweit im Verfahren eine Unvollständigkeit in Bezug auf die Ermittlung bestimmter Endemiten bzw. möglicher additiver oder kumulativer Effekte durch Einwirkungen auf diese moniert worden sei, verwies das BVwG darauf, dass sich die Sachverständige entsprechender, ihr aus der Fachliteratur verfügbarer Angaben bedient habe. Die von ihr in den Raum gestellte Erhebungsdauer von einem Jahr (für nähere Untersuchungen) entspreche nicht der Prüftiefe eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
25 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zum Beschwerdevorbringen, es sei im behördlichen Verfahren keine ausreichende Prüfung im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf bestimmte Endemiten durchgeführt worden, ergänzend aus, dass kein Ermittlungsmangel vorliege. Die Amtssachverständige für Naturschutz habe dargelegt, dass betreffend Endemiten „keine detaillierten fachlichen Aussagen“ möglich wären und daher nur „auf Basis von vorhandenen fachlichen Unterlagen“ die Situation habe bewertet werden können. Dies sei weder auf gleicher fachlicher Ebene bestritten worden, noch sei dazu eine Unschlüssigkeit oder eine Verletzung der menschlichen Denkgesetze aufgezeigt worden. Das BVwG hege dazu im Hinblick auf die von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geforderte - bloße - Grobprüfung keinerlei Bedenken. Jedenfalls stünde eine einjährige Erhebungsphase zur Gewinnung weiterer Informationen einem grundsätzlich vom Gesetzgeber auf sechs Wochen beschränkten Verfahren eindeutig entgegen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zum Beschwerdevorbringen, es sei im behördlichen Verfahren keine ausreichende Prüfung im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf bestimmte Endemiten durchgeführt worden, ergänzend aus, dass kein Ermittlungsmangel vorliege. Die Amtssachverständige für Naturschutz habe dargelegt, dass betreffend Endemiten „keine detaillierten fachlichen Aussagen“ möglich wären und daher nur „auf Basis von vorhandenen fachlichen Unterlagen“ die Situation habe bewertet werden können. Dies sei weder auf gleicher fachlicher Ebene bestritten worden, noch sei dazu eine Unschlüssigkeit oder eine Verletzung der menschlichen Denkgesetze aufgezeigt worden. Das BVwG hege dazu im Hinblick auf die von Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geforderte - bloße - Grobprüfung keinerlei Bedenken. Jedenfalls stünde eine einjährige Erhebungsphase zur Gewinnung weiterer Informationen einem grundsätzlich vom Gesetzgeber auf sechs Wochen beschränkten Verfahren eindeutig entgegen.
26 Bei der Beurteilung im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 würde das gegenständliche Vorhaben auch gemeinsam mit den festgestellten weiteren Wasserkraftanlagen in der Umgebung (ohne das PSW K) sowie der im räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungsvorhaben die maßgeblichen Schwellenwerte und Kritierien für ein Änderungsvorhaben des § 3a Abs. 1 bis 5 (iVm Anhang 1 Z 30 und 46) UVP-G 2000 nicht überschreiten oder erfüllen. Auch wenn man das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben beurteilte - und dabei insbesondere eine Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchführte -, wären die in Anhang 1 Z 30 und 46 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (oder § 3 Abs. 2 UVP-G 2000) sei daher nicht mehr erforderlich.Bei der Beurteilung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 würde das gegenständliche Vorhaben auch gemeinsam mit den festgestellten weiteren Wasserkraftanlagen in der Umgebung (ohne das PSW K) sowie der im räumlichen Zusammenhang stehenden Rodungsvorhaben die maßgeblichen Schwellenwerte und Kritierien für ein Änderungsvorhaben des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 5 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, und 46) UVP-G 2000 nicht überschreiten oder erfüllen. Auch wenn man das gegenständliche Vorhaben als Neuvorhaben beurteilte - und dabei insbesondere eine Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchführte -, wären die in Anhang 1 Ziffer 30, und 46 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 (oder Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) sei daher nicht mehr erforderlich.
27 Im Ergebnis sei somit nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
3. Revisionsverfahren
28 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die gemeinsam ausgeführten außerordentlichen Revisionen von vier Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs. 6 bis 10 UVP-G 2000.Gegen dieses Erkenntnis richten sich die gemeinsam ausgeführten außerordentlichen Revisionen von vier Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, bis 10 UVP-G 2000.
29 Zur Zulässigkeit der Revisionen bringen die Revisionswerber zunächst vor, es fehle an Judikatur zu § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000. Entgegen der Ansicht des BVwG sei auch das mit Bescheid vom 5. März 2013 abgeschlossene Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens PSW K zu berücksichtigen, sodass das PSW K als „früheres Vorhaben“ (im Vergleich zum KW S) in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen sei. Weiters habe das BVwG im Hinblick auf die Auswirkungen auf Endemiten lediglich festgestellt, dass „keine detaillierten fachlichen Aussagen“ möglich wären, und damit in Abweichung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine „Grobprüfung“ durchzuführen, verkannt.Zur Zulässigkeit der Revisionen bringen die Revisionswerber zunächst vor, es fehle an Judikatur zu Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000. Entgegen der Ansicht des BVwG sei auch das mit Bescheid vom 5. März 2013 abgeschlossene Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens PSW K zu berücksichtigen, sodass das PSW K als „früheres Vorhaben“ (im Vergleich zum KW S) in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen sei. Weiters habe das BVwG im Hinblick auf die Auswirkungen auf Endemiten lediglich festgestellt, dass „keine detaillierten fachlichen Aussagen“ möglich wären, und damit in Abweichung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine „Grobprüfung“ durchzuführen, verkannt.
30 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen beantragte.
31 Die Revisionswerber brachten daraufhin einen als „Replik“ bezeichneten Schriftsatz ein, in der sie weiteres Revisionsvorbringen zur Frage eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und des dafür erforderlichen sachlichen Zusammenhangs erstatteten.Die Revisionswerber brachten daraufhin einen als „Replik“ bezeichneten Schriftsatz ein, in der sie weiteres Revisionsvorbringen zur Frage eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und des dafür erforderlichen sachlichen Zusammenhangs erstatteten.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Allgemeines
32 Die Revision ist im Hinblick auf fehlende Judikatur dazu zulässig, ob als früher eingereichtes bzw. beantragtes Vorhaben im Sinne des § 3a Abs. 6 (allenfalls § 3 Abs. 2) UVP-G 2000 auch ein solches zu verstehen ist, für das früher lediglich ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt wurde. Sie ist jedoch nicht begründet.Die Revision ist im Hinblick auf fehlende Judikatur dazu zulässig, ob als früher eingereichtes bzw. beantragtes Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, (allenfalls Paragraph 3, Absatz 2,) UVP-G 2000 auch ein solches zu verstehen ist, für das früher lediglich ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestellt wurde. Sie ist jedoch nicht begründet.
33 Die relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten wörtlich:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...Paragraph 2, (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4) bis (6)...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) ...Paragraph 3, (1) ...
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7, und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) bis (6) ...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) bis (10) ...
Änderungen
§ 3a. (1) bis (5) ...Paragraph 3 a, (1) bis (5) ...
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins, bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) ...“
2. Einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 20002. Einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000
34 Aus systematischen Gründen ist zunächst auf das in der „Replik“ der Revisionswerber zur Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten erstattete Vorbringen einzugehen. Demnach hätte das BVwG zur Abgrenzung des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (im Hinblick auf die geforderte Einbeziehung des PSW K) den „räumlichen bzw. schutzgutbezogenen sachlichen Zusammenhang“ prüfen müssen, was es unterlassen habe, weil es den sachlichen Zusammenhang insbesondere „durch die künstliche Trennung zweier Betriebszwecke“ verneint habe. Es komme aber weder auf das Vorliegen gleichartiger Vorhaben, die Personenidentität der Projektwerber oder einen betrieblichen Zusammenhang an, sondern (nur) auf die Überlagerung von Wirkungsebenen.Aus systematischen Gründen ist zunächst auf das in der „Replik“ der Revisionswerber zur Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten erstattete Vorbringen einzugehen. Demnach hätte das BVwG zur Abgrenzung des Vorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 (im Hinblick auf die geforderte Einbeziehung des PSW K) den „räumlichen bzw. schutzgutbezogenen sachlichen Zusammenhang“ prüfen müssen, was es unterlassen habe, weil es den sachlichen Zusammenhang insbesondere „durch die künstliche Trennung zweier Betriebszwecke“ verneint habe. Es komme aber weder auf das Vorliegen gleichartiger Vorhaben, die Personenidentität der Projektwerber oder einen betrieblichen Zusammenhang an, sondern (nur) auf die Überlagerung von Wirkungsebenen.
35 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, VwSlg. 18760 A, Pkt. C.III.3.2., mwN).Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu verstehen ist. Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, VwSlg. 18760 A, Pkt. C.III.3.2., mwN).
36 Zur Begründung ihrer Ansicht, der sachliche Zusammenhang sei schutzgutbezogen bzw. unter der Berücksichtigung der Überlagerung von Wirkungsebenen zu beurteilen, ohne dass es auf den Betriebszweck ankäme, auf den das BVwG u.a. abgestellt hatte, stützen sich die Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, 2003/05/0218, 0219, VwSlg. 16431 A. Demnach seien räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden.
37 Allerdings vermittelt - anders als es die Revisionswerber aus dem zitierten Erkenntnis abzuleiten versuchen - nicht schon eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben im Sinne einer Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter einen sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. In der zitierten Entscheidung VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219, VwSlg. 16431 A, war zu klären, ob - wie von der dort belangten Behörde vertreten - ein sachlicher Zusammenhang zweier Projekte schon wegen der Zuordnung zu verschiedenen Tatbeständen des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgeschlossen werden könne. Ausgehend von „unter einem Gesamtkonzept stehende(n) Projekte(n), die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen“, kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege, wenn bei räumlich zusammenhängenden Projekten aufgrund des engen funktionalen Zusammenhangs die kumulative Wirkung der Projekte zum Erreichen bzw. Erfüllen der Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 führe. Die „Kumulation“ bezieht sich in diesem Zusammenhang also auf die nach Anhang 1 des UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte und Kriterien (im konkreten Fall: Stellplatzzahl, Flächenverbrauch, Lage außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete), die (erst) bei gemeinsamer Betrachtung der Vorhabensteile zur UVP-Pflicht führten.Allerdings vermittelt - anders als es die Revisionswerber aus dem zitierten Erkenntnis abzuleiten versuchen - nicht schon eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben im Sinne einer Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter einen sachlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. In der zitierten Entscheidung VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219, VwSlg. 16431 A, war zu klären, ob - wie von der dort belangten Behörde vertreten - ein sachlicher Zusammenhang zweier Projekte schon wegen der Zuordnung zu verschiedenen Tatbeständen des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ausgeschlossen werden könne. Ausgehend von „unter einem Gesamtkonzept stehende(n) Projekte(n), die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen“, kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege, wenn bei räumlich zusammenhängenden Projekten aufgrund des engen funktionalen Zusammenhangs die kumulative Wirkung der Projekte zum Erreichen bzw. Erfüllen der Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 führe. Die „Kumulation“ bezieht sich in diesem Zusammenhang also auf die nach Anhang 1 des UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte und Kriterien (im konkreten Fall: Stellplatzzahl, Flächenverbrauch, Lage außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete), die (erst) bei gemeinsamer Betrachtung der Vorhabensteile zur UVP-Pflicht führten.
38 Davon zu unterscheiden ist die Kumulation von Auswirkungen auf Schutzgüter: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern (und somit verstärken) werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rn 20, mwN; zur Anwendung bei der Abgrenzung nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000: VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0057).Davon zu unterscheiden ist die Kumulation von Auswirkungen auf Schutzgüter: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern (und somit verstärken) werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rn 20, mwN; zur Anwendung bei der Abgrenzung nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000: VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0057).
39 Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs spielen die Umweltauswirkungen der Vorhabensteile hingegen keine unmittelbare Rolle. In der Judikatur wird dafür vielmehr ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben gefordert, wie etwa ein einheitlicher Betriebszweck (VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, VwSlg. 16881 A) oder dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (VwGH 23.6.2010, 2007/03/0160, VwSlg. 17921 A; 29.3.2017, Ro 2015/05/0022). Beispiele umfassen etwa ein Hotel mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt u.a. auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermar