TE OGH 2020/11/9 33R79/20k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 14.2.2020, WM 62/2019-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Widerspruchs gegen die Marke ***** und die Zurückziehung des Rekurses gegen den Beschluss der Rechtsabteilung vom 14.2.2020 werden zur Kenntnis genommen.

Der angefochtene Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 14.2.2020 ist wirkungslos geworden.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Text

Mit Beschluss vom 14.2.2020 wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Widerspruch gegen die Marke ***** ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin fristgerecht Rekurs.

Mit der von beiden Parteien unterfertigten Eingabe vom 9.9.2020 zog die Antragstellerin den Rekurs und den Widerspruch zurück.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich folgt:

1. Auf den vorliegenden Fall sind die Regelungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden (§ 139 PatG iVm § 35 Abs 5 MSchG). Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus § 11 AußStrG für die Antragsrücknahme ergebenden Grundsätze anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG2 373). Die Zurückziehung eines Widerspruchs gegen eine Marke während des Rekursverfahrens ist daher vom Rekursgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung des Patentamts über den Widerspruch wird wirkungslos (ständige Rsp des OLG Wien, siehe RIS-Justiz RW0000803).1. Auf den vorliegenden Fall sind die Regelungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden (Paragraph 139, PatG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, MSchG). Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus Paragraph 11, AußStrG für die Antragsrücknahme ergebenden Grundsätze anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG2 373). Die Zurückziehung eines Widerspruchs gegen eine Marke während des Rekursverfahrens ist daher vom Rekursgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung des Patentamts über den Widerspruch wird wirkungslos (ständige Rsp des OLG Wien, siehe RIS-Justiz RW0000803).

2. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Der Schriftsatz mit welchem die Zurückziehung von Rekurs und Widerspruch von der Antragstellerin erklärt wurde, ist auch vom Antragsgegner unterfertigt (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 11 Rz 15; Om 7/11; OLG Wien 34 R 7/14w = RIS-Justiz RW0000803). Da der Widerspruch fristgebunden ist, wäre nach dem Ablauf der Frist (wie hier) eine Zurückziehung „ohne Anspruchsverzicht“ auch nicht denkbar.2. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Der Schriftsatz mit welchem die Zurückziehung von Rekurs und Widerspruch von der Antragstellerin erklärt wurde, ist auch vom Antragsgegner unterfertigt vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG2 Paragraph 11, Rz 15; Om 7/11; OLG Wien 34 R 7/14w = RIS-Justiz RW0000803). Da der Widerspruch fristgebunden ist, wäre nach dem Ablauf der Frist (wie hier) eine Zurückziehung „ohne Anspruchsverzicht“ auch nicht denkbar.

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach § 62 Abs 2 AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.

4. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.4. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000 übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz – Markenschutz; Zurückziehung des Widerspruchs und des Rekurses,

Textnummer

EW0001065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:03300R00079.20K.1109.000

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten