TE Bvwg Beschluss 2020/8/26 I413 2169906-1

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Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

AVG §10 Abs1
B-VG Art133 Abs4
RAO §8 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2169906-1/38Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag vom 24.08.2020 von XXXX , geb. am XXXX , StA Irak, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, Rechtsanwalt, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird der Antrag zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der berufsmäßige Parteienvertreter des Antragstellers stellte am 24.08.2020 den Antrag "dieses Erkenntnis, sowie alle weiteren nicht ordnungsgemäß zugestellten Schriftstücke, dem ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter des BF zuzustellen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der berufsmäßige Parteienvertreter verfasste für den Antragsteller die am 25.07.2019 datierte außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Schriftsatz gab er dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, "dass er [sc. XXXX als Revisionswerber] Rechtsanwalt Mag Georg Bürstmayr, [...], Vollmacht erteilt und ihn mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat. Alle weiteren Zustellungen mögen zu Handen des oben ausgewiesenen Vertreters vorgenommen werden".

Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endete durch Behebung des mit der ao. Revision bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2020, Ra 2019/20/0410. Dieses wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 zugestellt.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trat der nunmehrige berufsmäßige Parteienvertreter des Antragstellers nicht als dessen berufsmäßiger Parteienvertreter auf. Er berief sich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2020 zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf eine allenfalls durch XXXX erteilte Vollmacht. Es wurde dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber auch nicht die Erteilung einer mündlichen oder schriftlichen Vollmacht ausgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.08.2017, Zl. XXXX , endete durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020, I413 2169906-1/36E, welches den in diesem Verfahren ausgewiesenen Vertretern am 17.08.2020, nicht aber dem nunmehr einschreitenden berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt worden ist.

Im Antrag vom 24.08.2020, der vom berufsmäßigen Parteienvertreter namens des "Revisionswerbers" XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist, findet sich im Rubrum erstmals ein in Klammer gesetzter Vermerk "Vollmacht erteilt".

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu I413 2169906-1 sowie in den Revisionsschriftsatz vom 25.07.2019 und in den gegenständlichen Antrag vom 24.08.2020.

Dass in der vom berufsmäßigen Parteienvertreter für den Antragsteller verfassten Schriftsatz der außerordentlichen Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Revisionsverfahren bekannt gegeben wurde, dass der namentlich genannte berufsmäßige Parteienvertreter vom Antragsteller bevollmächtigt wurde, diesen in diesem Verfahren weiter zu vertreten und an diesen Zustellungen vorzunehmen, geht unzweifelhaft aus dem Revisionsschriftsatz vom 25.07.2019 hervor.

Die Feststellung, dass das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2020, Ra 2019/20/0410, endete und hierdurch angefochtene Erkenntnis ausgehoben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgenannten Erkenntnis. Dass dieses dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Zustellbestätigung, welche im Gerichtsakt einliegt.

Die Feststellung, dass im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der berufsmäßige Vertreter des Antragsteller nicht als dessen berufsmäßiger Parteienvertreter aufgetreten ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren I413 2169906-1. Weder langte ein Schriftsatz ein, mit dem der berufsmäßige Parteienvertreter seine Bevollmächtigung zur Vertretung des Antragstellers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben hatte und sich auf die erteilte Vollmacht berief, noch übermittelte er eine solche Vollmacht. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2020, dem Datum des Erkenntnisses in dieser Beschwerdesache, hatte der berufsmäßige Parteienvertreter in keiner Wiese gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht offengelegt, dass ihn XXXX bevollmächtigt hätte, ihn in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten und Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Dem Gerichtsakt sind keine Akte zu entnehmen, wonach der berufsmäßige Parteienvertreter schriftlich oder mündlich bevollmächtigt worden wäre, den Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten, noch liegt eine Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter vor.

Die Feststellung zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.08.2017, Zl. XXXX , ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020, I413 2169906-1/36E. Dieses wurde gemäß dem im Gerichtsakt einliegenden Zustellnachweis den in diesem Verfahren ausgewiesenen Vertretern am 17.08.2020 10:37:37 Uhr, elektronisch zugestellt und von diesen am selben Tag um 11:49:27 abgeholt. Dass dieses Erkenntnis nicht aber dem nunmehr einschreitenden berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem Antrag vom 24.08.2020.

Dass sich erstmals im Antrag vom 24.08.2020 der vom berufsmäßigen Parteienvertreter namens des "Revisionswerbers" XXXX auf die erteilte Vollmacht beruft, ergibt sich aus dem Rubrum dieses Antrages, auf dem unter "vertreten durch" der in Klammer gesetzter Vermerk "Vollmacht erteilt" aufscheint. Im Antrag selbst wird auf die erteilte Vollmacht nicht Bezug genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die Befugnis zur Vertretung vor einer Behörde oder einem Gericht erfolgt im Innenverhältnis durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung (VwSlg 3781 A/1955 ua). Um eine im Innenverhältnis erteilte Vollmacht nach außen hin wirksam zu machen, ist es unabdingbare Voraussetzung, dass die Vollmacht in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Diese Offenlegung hat gegenüber der für das Verfahren kompetenten Behörde zu erfolgen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115). Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG hat diese Offenlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem kompetenten Verwaltungsgericht zu erfolgen.

Eine gemäß der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebrachte Bevollmächtigung ist bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht. Rechtsanwälten kommt gemäß § 8 Abs 1 RAO dieses Recht zu, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Rechtsanwälte sind iSd § 10 Abs 1 AVG berufsmäßige Parteienvertreter.

Der berufsmäßige Parteienvertreter hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die erteilte Vollmacht berufen. Diese Berufung auf die erteilte Vollmacht ist gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht wirksam, da das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht mit dem höchstgerichtlichen Revisionsverfahren gleichzusetzen ist. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endete im konkreten Fall mit dem dieses Verfahren enderledigenden Erkenntnis vom 23.06.2020.

Aufgrund des Ergebnisses des Revisionsverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. In diesem Verfahren brachte der berufsmäßige Parteienvertreter nicht in Form des § 10 AVG zum Ausdruck, dass er in diesem Verfahren zur Vertretung und zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt worden wäre. Die Berufung auf die erteilte Vollmacht in einem anderen Verfahren (Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) vermag keine Wirkungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu setzen und stellt keine rechtswirksame Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinns des § 10 AVG iVm § 17 VwGVG (aber auch iSd § 8 Abs 1 RAO) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht dar. Die Offenlegung der erteilten Vollmacht erfolgte vielmehr nur gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb ein nach außen wirksames Vollmachtsverhältnis des berufsmäßigen Parteienvertreters zum Antragsteller im konkreten Fall bis zur Erledigung der Beschwerdesache durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2020 nicht bestand. Daher war auch dieses Erkenntnis dem berufsmäßigen Parteienvertreter mangels offengelegter Vertretungs- und Zustellvollmacht nicht zuzustellen und der Antrag vom 24.08.2020 mangels Zustelllegitimation zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss betrifft die Lösung eines Einzelfalls, welche für sich genommen nicht reversibel ist. Er basiert auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf.

Schlagworte

Antragstellung Antragszurückweisung Bevollmächtigter Parteienvertretung Vertreterbestellung Vertretungsbefugnis Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2169906.1.01

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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