RS OGH 2020/9/17 2Ob60/20t

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Rechtssatz

Kann das Schmerzengeld noch nicht global bemessen werden, so unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden die Verjährung des Anspruchs.

Entscheidungstexte

  • RS0133282">2 Ob 60/20t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
    Beisatz: Das gilt auch für jenen Teil des Schmerzengeldes, der schon einer Teilbemessung zugänglich wäre. (T1)
    Beisatz: Die Unterbrechungswirkung bleibt grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn während des Feststellungsprozesses eine Globalbemessung möglich wird. (T2); Veröff: SZ 2020/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133282

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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