RS OGH 2020/9/22 4Ob84/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2020
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1 A
EG?RL 2005/36/EG Art3 Abs1
EG?RL 2005/36/EG Art16

Rechtssatz

Eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit, die das verwaltungsbehördliche Anerkennungsverfahren betrifft, kann (zunächst) nur in diesem Verfahren geltend gemacht werden. Eine lauterkeitsrechtliche Nachprüfung einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, als kein für den Gewerbetreibenden negatives Ergebnis durch einen rechtskräftigen Versagungsbescheid im behördlichen Anerkennungsverfahren vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 84/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 84/20m
    Beisatz: Hier: deutscher Tätowierer; Berufsanerkennungsrichtlinie. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133285

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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