TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0248

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §47;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1997, Zl. 11-39 Ze 6-97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 26 Monaten, gerechnet ab der am 15. März 1997 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 15. März 1997 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle einen Kombi-Kraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Der Beschwerdeführer wurde weiters in den Jahren 1993 und 1995 wegen Alkoholdelikten rechtskräftig bestraft.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei zwar einzuräumen, daß ihm im erstinstanzlichen Bescheid zu Unrecht angelastet worden sei, er habe am 15. März 1997 auch "Fahrerflucht" begangen, dennoch sei die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Hinblick auf die Begehung des dritten Alkoholdeliktes innerhalb von fünf Jahren sei nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer vor Ablauf der von der Erstbehörde festgesetzten Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid (im Zusammenhalt mit dem der Beschwerde angeschlossenen erstinstanzlichen Bescheid) unmißverständlich zu entnehmen, daß die belangte Behörde die am 15. März 1997 begangene Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 StVO 1960 als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e angesehen hat. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Hinweis, daß die belangte Behörde auch eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 angenommen oder die von der Erstbehörde genannte "Fahrerflucht" als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit. angesehen habe. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte auf Grund des am 15. März 1997 begangenen Alkoholdeliktes gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 nur eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen aussprechen dürfen, und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die in den Jahren 1993 und 1995 begangenen Alkoholdelikte hätten zufolge § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen die Rechtslage. § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 regelt, wann strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 gelten, enthält aber kein Verbot, solche strafbaren Handlungen im Rahmen der Wertung einer anderen bestimmten Tatsache - im vorliegenden Fall ist das die am 15. März 1997 begangene Übertretung - zu berücksichtigen. Die belangte Behörde war daher berechtigt, im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 - näherhin beim Wertungskriterium der Verwerflichkeit - die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten zu berücksichtigen und bei der für die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 erforderlichen Prognose, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, die aus der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten erschließbare Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte in ihre Überlegungen miteinzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, des hohen Grades der Alkoholisierung am 15. März 1997 und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist nicht zu erkennen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die vom Beschwerdeführer abschließend geäußerte Auffassung, in seinem Fall wäre eine Entziehungsdauer von höchstens neun Monaten gerechtfertigt gewesen, kann nicht geteilt werden.

Mit seinen auf § 73 Abs. 3 KFG 1967 Bezug habenden Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf den zweiten Satz dieser Gesetzesstelle hinzuweisen, wonach eine (vorübergehende) Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen im Falle einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit. nur dann zulässig ist, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Davon kann hinsichtlich der in den Jahren 1993 und 1995 begangenen Übertretungen im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsfrist von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses (§ 55 Abs. 1 VStG) keine Rede sein, sodaß eine Entziehung für die Dauer von bloß vier Wochen im Beschwerdefall nicht zulässig war.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110248.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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