RS Vwgh 2020/8/31 Ra 2020/02/0117

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3
StVO 1960 §84 Abs3 idF 2015/I/123
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 84 Abs. 3 StVO 1960 idF vor der 27. StVO-Novelle ist der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 jedes einzelne auf Grund der Bewilligung anzubringende Plakat mit seinem vollen Inhalt bekanntzugeben (VwGH 9.11.1978, 176/77, VwSlg. 9687 A). Da das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 und die Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 parcit. lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht jedoch die Werbeträger erfasst (vgl. VwGH 25.1.2008, 2007/02/0032) und diese Tatbestandsmerkmale von der 27. StVO-Novelle nicht betroffen sind, ist deren Wortlaut klar und die genannte Judikatur auch auf die jetzt geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020117.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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