TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/02/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2008
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z4a;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der W GmbH in  L, vertreten durch Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in 3380 Pöchlarn, Wienerstraße 5/3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 2006, Zl. RU6-ST-94/001-2006, betreffend Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO und Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 31. August 2006, der die Anbringung einer Werbung im Ausmaß von 14,6 x 6,9 m auf einem näher genannten Grundstück in einer Entfernung von ca. 50 m vom Fahrbahnrand der A1 Westautobahn an einem näher genannten Ort zum Gegenstand hat, gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen. Die genaue farbliche und grafische Beschaffenheit der gegenständlichen Werbung lasse sich den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Fotos entnehmen.

Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt II gemäß § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, die unter Spruchpunkt I angeführte Werbung innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. September 2006 zu entfernen.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 18. September 2006 der Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend die Anbringung der Aufschrift mit dem Text "Radio Arabella" und der weiteren Angaben der Frequenz sowie der Aufschrift "Ihre zuverlässige Verkehrsinfo" und einer näher genannten Internetadresse an einer Hausmauer neben der A1 Westautobahn an einem näher genannten Ort abgewiesen und ihr gleichzeitig aufgetragen worden, diese Werbung bis zum 10. Oktober 2006 zu entfernen.

Die dem Antrag vom 31. August 2006 zu Grunde liegende Darstellung entspreche nicht dem § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO. Definitionsgemäß handle es sich bei der vorliegenden Anpreisung um eine Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO. Dass es sich bei den gegenständlichen Schriftzügen um - wirtschaftliche - Werbung (d.h. die - nicht rein beschreibende - Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welcher ein Güteurteil verbunden sei) handle, stehe außer Zweifel. Ebenso liege es auf der Hand, dass diese Werbung nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei". Es bestehe somit keine Verpflichtung, die weitere Voraussetzung, ob vom Vorhaben der beschwerdeführenden Partei eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei, zu prüfen bzw. sich damit näher auseinander zu setzen. Da somit im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO vorliege, erfolge der auf § 84 Abs. 4 leg. cit. gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde lege die Bestimmung des § 84 StVO unrichtig aus. Sie halte in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung für eine andere Form der Ankündigung als mit dem hier in Frage kommenden Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" nicht vorsehe. Wenn nunmehr explizit auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO verwiesen werde und die Form der Ankündigung genau dieser Bestimmung entsprechen müsse, sei aufgrund der vorgeschriebenen Größe eine Anbringung in einer Entfernung von etwa 50 m völlig sinnlos, zumal diese Ankündigung nicht sichtbar sei.

Es handle sich aufgrund der festgestellten Darstellung entgegen der Ansicht der belangten Behörde um eine Werbung, welche unter den Ausnahmetatbestand falle. Es werde - zwar grafisch auffällig - ein Radiosender angekündigt, welcher auf zwei Frequenzen Verkehrsinformationen anbiete. Diesen Tatbestand dahingehend auszulegen, dass es sich dabei um eine rein wirtschaftliche Werbung handle, welche auch nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei die gegenständliche Ankündigung jedenfalls von erheblichem Interesse für Straßenbenützer, und diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Ankündigung keinesfalls irgendwelche Musik oder sonstige Unterhaltung anpreise, sondern rein auf die Verkehrsinformation hinweise.

§ 84 StVO lautet:

"(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§ 53 Abs. 1 Z. 4), 'Verkehrsfunk' (§ 53 Abs. 1 Z. 4a) beziehungsweise 'Tankstelle' (§ 53 Abs. 1 Z. 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen."

Durch das Wort "ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO 1960 wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (im gegenständlichen Fall Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" gemäß § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO) erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO für eine andere Form der Ankündigung (als mit dem hier in Frage kommenden Hinweiszeichen "Verkehrsfunk") nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152, m.w.N.).

Es ist unbestritten, dass die dem Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zugrunde liegende Darstellung nicht § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO entspricht. Im Lichte der dargelegten Judikatur war für eine Ausnahmebewilligung für eine andere Form der Ankündigung - als mit dem in Frage kommenden Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" - keine gesetzliche Deckung gegeben, weshalb schon aus diesem Grund die Abweisung des gegenständlichen Antrages der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgte. Es erübrigt sich daher, auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer allfälligen Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO und die damit zusammenhängenden Verfahrensrügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, es sei der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt II nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal die beschwerdeführende Partei nicht Eigentümerin der Werbung, sondern der Werbeanlage sei. Aus dem Spruchpunkt II gehe nicht eindeutig hervor, ob nunmehr die gesamte Werbeanlage entfernt werden solle oder nur das Plakat selbst.

Zum Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO ist festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, fallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0287).

Die beschwerdeführende Partei legt selbst in der Beschwerde dar, dass es sich bei der gegenständlichen Ankündigung um ein "Plakat" handelt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Plakat mit der "Werbeanlage" eine untrennbare Einheit darstellen würde. Dem Spruchpunkt II kann aufgrund des Wortlautes ("... die unter Spruchpunkt I angeführte Werbung ... zu entfernen") nicht entnommen werden, dass damit auch die "Entfernung der gesamten Werbeanlage" aufgetragen wurde. Mit dem allgemeinen Hinweis, die beschwerdeführende Partei sei nicht "Eigentümerin der Werbung" wird nicht dargelegt, dass die Voraussetzung des § 84 Abs. 4 StVO, den "Besitzer oder Verfügungsberechtigten" zur Entfernung zu verpflichten, im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020032.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten