RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/13/0029

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
BAO §224 Abs1

Rechtssatz

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0141). Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/13/0181, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130029.L02

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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