RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/13/0029

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
BAO §224 Abs1
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0141). Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/13/0181, mwN).Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist vergleiche VwGH 30.3.2000, 99/16/0141). Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/13/0181, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130029.L02

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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