TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/13/0181

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/01 Konkursordnung;
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §14;
BAO §198;
BAO §213;
BAO §214 Abs7;
BAO §216;
BAO §224 Abs1;
BAO §224;
BAO §254;
BAO §289 Abs2;
BAO §7 Abs1;
BAO §7;
KO §151;
KO §156 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der J-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juli 1999, Zl. RV/166 - 07/99, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Angelegenheit war der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt befasst (siehe die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1997, 93/13/0050, vom 26. Mai 1999, 99/13/0067 und 98/13/0199, und den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1998, 98/13/0001).

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1992 zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin gemäß § 224 BAO als Betriebsnachfolger unter Berufung auf § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten ihres Betriebsvorgängers im Gesamtbetrag von S 311.541,-- zur Haftung heran. Mit Bescheid vom 4. Mai 1993 wurden der Beschwerdeführerin vom Finanzamt gemäß § 26 AbgEO Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von S 6.235,50 vorgeschrieben.

Der gegen den Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin blieb mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1993 ein Erfolg versagt. Dieser Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 93/13/0050, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde die Bestimmung des § 14 BAO in ihrer durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G 3/91, G 127/91 und G 173/91, aufgehobenen Fassung angewandt hatte, obwohl sie den Berufungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen hatte, zu dem § 14 BAO schon in seiner durch BGBl. Nr. 448/1992 gestalteten Fassung gegolten hatte. Die Rechtsmittelbehörde - so heißt es in den Gründen des genannten Erkenntnisses - sei verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall im Sinne des § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden; bei einer solchen Entscheidung werde nämlich nicht darüber abgesprochen, ob die Haftung im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden habe, sondern werde eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen.

Mit ihrer Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 traf die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 17. Jänner 1992 ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Der Berufung der (Beschwerdeführerin), ..., vom 18. Februar 1992 gegen den Bescheid des Finanzamtes ... vom 17. Jänner 1992, betreffend Haftung gemäß § 14 BAO, wird infolge Entrichtung der Haftungsschuld stattgegeben.

Die Haftungsschuld der (Beschwerdeführerin) gemäß § 14 BAO für Abgabenschuldigkeiten des (Betriebsvorgänger) ist erloschen."

In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Grunde des § 14 BAO zwar zu Recht als Haftungspflichtige herangezogen worden sei, sah sich jedoch zufolge Entrichtung der Haftungsschuld durch die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, der Berufung mangels Aushaftens der haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung mit dem Ausspruch stattzugeben, dass die Haftungsschuld erloschen sei; dies begründete die belangte Behörde mit der Überlegung, dass nach dem vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, 93/13/0050, nicht darüber abzusprechen sei, ob die Haftung im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden habe, sondern dass eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung auszusprechen sei.

Eine gegen diesen Bescheid in Ansehung der in den Spruch aufgenommenen Wortfolge "infolge Entrichtung der Haftungsschuld" erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 1998, 98/13/0001, mangels Möglichkeit einer durch den Spruch des Bescheides bewirkten Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Gerichtshof aus, dass mit der angefochtenen Berufungsentscheidung der erstinstanzliche Titelbescheid nach § 7 BAO in Verbindung mit § 224 Abs. 1 leg. cit. aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sei, womit die Beschwerdeführerin im Recht, nicht zu einer Haftung nach § 14 BAO herangezogen zu werden, nicht mehr verletzt sein könne. Ob die belangte Behörde zu ihrer der Berufung der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Entscheidung aus einer unzutreffenden Begründung gelangt sei, sei für die Frage einer Rechtsverletzungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin ohne Bedeutung.

Ein am 3. Dezember 1997 von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Rückzahlung hinsichtlich des Haftungsbetrages von S 311.541,-- wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1999 im Instanzenzug u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die behauptete Entrichtung einer Nichtschuld nicht Gegenstand eines Rückzahlungsverfahrens sein könne. Eine gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/13/0067, mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, mit einem aus dem Rechtsbestand genommenen Haftungsbescheid zu Unrecht belastet worden zu sein, einen Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto anspreche, der aber nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 leg. cit. auszutragen sei.

Einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO hatte die Beschwerdeführerin schon gleichzeitig mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Verweigerung der Rückzahlung eines Guthabens gestellt. Das Finanzamt entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 1998 dahin, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuldigkeiten laut Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 "plus Pfändungsgebühren" im Betrage von S 317.771,-- erloschen sei. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1998 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch Geltendmachung der Haftung nach § 14 BAO gemäß § 7 Abs. 1 BAO zur Gesamtschuldnerin hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von insgesamt S 311.541,-- geworden und gegen sie mit Bescheid vom 4. Mai 1993 Pfändungsgebühren in Höhe von S 6.230,-- festgesetzt worden seien. Die Bezahlung dieser Schuldigkeiten mittels der gutgeschriebenen Beträge von insgesamt S 317.771,-- habe damit zu deren Erlöschen geführt. Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 sei mit Bescheid vom 18. November 1997 nur deshalb stattzugeben gewesen, weil eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung auszusprechen sei. Da die Berufungsentscheidung jedoch erst nach Entrichtung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten ergangen sei, sei die Zahlung dieser Schuld auch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Gründen dieses Erkenntnisses wird ausgeführt, dass es bei der Bestimmung des § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung geht, sondern dass auch die Prüfung und Darstellung der Ergebnisse verlangt werden kann, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben, weil mit einem Abrechnungsbescheid über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden sei. Im Anschluss daran wird in den Gründen des hg. Erkenntnisses vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, wörtlich fortgesetzt:

"Ausgehend von dieser Rechtslage hätte im Abrechnungsbescheid auch auf die kassenmäßige Vollziehung der offenkundig zu einer 'sonstigen Gutschrift' führenden stattgebenden Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 Bedacht genommen werden müssen. Warum der Berufung gegen den Haftungsbescheid Folge gegeben wurde, ist bei dem auf die Rechtmäßigkeit der Buchungsvorgänge beschränkten Inhalt eines Abrechnungsbescheides nicht von Relevanz. Da dies die belangte Behörde offensichtlich verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes vom 17. Juli 1998 neuerlich ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde zunächst auf die Bestimmungen des § 213 Abs. 1 BAO sowie jener der §§ 213 Abs. 4 und 214 Abs. 7 leg. cit. hin. Die Geltendmachung einer Haftung erfolge kassenmäßig nicht durch die Verbuchung der Haftungsschuld als Lastschrift am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen, sondern werde als Einhebungsmaßnahme lediglich am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen angemerkt, weil ansonsten das Abgabenkonto mit der nur einmal zu entrichtenden haftungsgegenständlichen Abgabe doppelt belastet würde. Schon daraus folge, dass selbst eine im gegenständlichen Fall gar nicht vorliegende Aufhebung des Haftungsbescheides durch eine Berufungsentscheidung mangels zuvor erfolgter Lastschrift der Haftungsschuld nicht zu einer sonstigen Gutschrift führen könne. Würde nämlich eine den Haftungsbescheid aufhebende Berufungsentscheidung tatsächlich zu einer Gutschrift führen, so wären die Abgabenschuldigkeiten, für welche die Haftung geltend gemacht wurde, bereits durch die aus der Aufhebung des Haftungsbescheides etwa mangels Tatbestandsverwirklichung resultierende Gutschrift getilgt, ohne dass einer der Gesamtschuldner diese Abgaben entrichten müsste. Hinsichtlich der Geltendmachung, Abänderung und Aufhebung einer Haftung müsse es zumindest als fraglich erscheinen, ob Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein könnten. Durch Geltendmachung der Haftung nach § 14 BAO mit Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 BAO zur Gesamtschuldnerin hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von insgesamt S 311.541,-- geworden. Die mit Bescheid vom 4. Mai 1993 ihr gegenüber festgesetzten Pfändungsgebühren in Höhe von S 6.230,-- hätten zwar nicht auf dem gegenständlichen Abgabenkonto vorgeschrieben werden dürfen, doch hätten Buchungen auf dem Abgabenkonto für das Erlöschen der Abgabenschuld keine Rechtswirkung, da dieses Erlöschen nur durch einen gesetzlichen Tilgungstatbestand eintrete. Da die Zahlung der Pfändungsgebühr von S 6.230,-- aus dem schuldrechtlichen Grund der Abgabenentrichtung erfolgt sei und somit zum Erlöschen dieser Abgabenschuld geführt habe, liege kein Umstand vor, der nach dem Gesetz zur Rückzahlung zu führen hätte. Eine nachträgliche Richtigstellung der buchmäßigen Gebarung erübrige sich. Die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten mittels der im Abrechnungsbescheid vom 17. Juli 1998 detailliert aufgeschlüsselten Gutschriften von insgesamt S 317.771,-- habe somit infolge schulderlöschensfähiger Zahlung zu deren Erlöschen geführt, zumal durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Haftungsbescheides nach § 254 BAO nicht gehemmt gewesen sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zur Haftung nicht heranzuziehen sei, könne im Abrechnungsverfahren nicht mit Erfolg vorgetragen werden. Auch wenn der Umstand, weshalb der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid Folge gegeben worden sei, nach dem Vorerkenntnis vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, nicht von Relevanz sei, sei doch darauf hinzuweisen, dass der Berufung gegen den Haftungsbescheid nur deshalb stattzugeben gewesen sei, weil im zweitinstanzlichen Haftungsbescheid nach dem Vorerkenntnis vom 17. September 1997, 93/13/0050, eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung auszusprechen sei. Der Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 sei mit der Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 im Übrigen nicht aufgehoben, sondern nur insofern abgeändert worden, als der Betrag von S 311.541,-- durch den aushaftenden Betrag von S 0,-- ersetzt und demzufolge ausgesprochen worden sei, dass die Haftungsschuld erloschen sei. Durch Zahlung des Haftenden könne nur eine zu Recht bestandene Haftungsschuld erlöschen; aus dem Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Jänner 1998, 98/13/0001, ergebe sich, dass der erstinstanzliche Titelbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt, dieser aber nicht durch eine Aufhebung gemäß § 289 Abs. 2 BAO betroffen worden sei. Da der erstinstanzliche Titelbescheid nach § 7 BAO erst nach Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sei, sei die Zahlung weder ohne Titel noch ohne schuldrechtlichen Grund erfolgt und habe deshalb zum Erlöschen der Abgabenschuldigkeiten geführt. Infolge bloßer Abänderung des Haftungsbescheides nach dem Grundsatz der Akzessorietät wegen Entrichtung der Haftungsschuld durch die Beschwerdeführerin erweise sich, dass die für Rechnung der Beschwerdeführerin zu verrechnen gewesenen Beträge von insgesamt S 317.771,-- auch nicht die Abgaben überstiegen hätten, für die sie in Anspruch zu nehmen gewesen sei, weshalb auch kein Betrag durch Umbuchung aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung im Sinne des § 214 Abs. 7 BAO herauszulösen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre klar gestellt hat, ist mit einem Abrechnungsbescheid über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden und dabei die Frage zu beurteilen, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Entgegen der im angefochtenen Bescheid - insoweit im Widerspruch zur gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindend zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des hg. Erkenntnisses vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, - anklingenden Rechtsauffassung der belangten Behörde hat im Verhältnis zu einem Haftungspflichtigen hinsichtlich der Funktion des Abrechnungsverfahrens nach § 216 ABO nichts anderes zu gelten als im Verhältnis gegenüber einem primären Abgabenschuldner (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0154).

Dass Gegenstand des Abrechnungsverfahrens nach § 216 BAO nicht die Frage sein kann, ob ein gegen wen immer geltend gemachter Abgabenanspruch zu Recht besteht oder nicht, ist eine von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, der gewiss beizupflichten ist. Es trifft daher nicht zu, dass es der belangten Behörde oblegen wäre, aus Anlass des vorliegenden Abrechnungsverfahrens die Frage zu prüfen, ob der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den seinerzeitigen Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 ohne Bedachtnahme auf die Entrichtung der Haftungsschuld durch die Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin nunmehr vorträgt. Wie die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung allein in dem zur Erlassung des Abgabenbescheides führenden Verfahren zu prüfen ist, so bleibt auch die Beurteilung der Haftung eines anderen Rechtssubjektes als des ursprünglichen Abgabenschuldners für dessen Abgabenschuldigkeiten und die daraus resultierende Beurteilung dieses anderen Rechtssubjektes als abgabenrechtlichen Gesamtschuldner im Sinne des § 7 BAO allein dem zur Erlassung des Haftungsbescheides nach § 224 BAO führenden Verfahren vorbehalten. Der nach § 216 BAO ergehende Abrechnungsbescheid hat vom Abgabenbescheid, im Falle des Ergehens eines Abrechnungsbescheides gegenüber einem Haftungspflichtigen vom Haftungsbescheid nach § 224 BAO, auszugehen und den das Abgabenrechtsverhältnis konstitutiv gestaltenden Bescheid nicht, und zwar auch nicht auf dem der Beschwerdeführerin vorschwebenden Wege einer Vorfragenbeurteilung zu hinterfragen.

Betrachtet man nun die Übereinstimmung des angefochtenen Abrechnungsbescheides mit jenen Bescheiden, die das Rechtsverhältnis der Abgabenbehörde zur Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall konstitutiv als Abgaben- oder Haftungsbescheid gestalteten, zeigt sich Folgendes:

Die Vollstreckungskosten von S 6.235,50 gründen sich auf den der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Abgabenbescheid des Finanzamtes vom 4. Mai 1993. Dass dieser nach § 26 Abs. 4 AbgEO gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid zufolge eines dagegen erhobenen Rechtsmittels oder im Grunde des § 26 Abs. 6 leg. cit. aufgehoben worden wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass der Bescheid des Finanzamtes vom 4. Mai 1993 über die Festsetzung der Vollstreckungskosten gegenüber der Beschwerdeführerin unverändert dem Rechtsbestand angehört. Soweit die Beschwerdeführerin auch die festgesetzten Vollstreckungskosten bezahlt hatte, hatte sie damit eine bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuld beglichen, ohne dass in diesem Umfang Anlass dafür bestünde, aus der Begleichung dieses Betrages auf das Vorliegen eines Guthabens im Umfang von S 6.235,50 zu folgern.

Anders verhält es sich hingegen im Umfang der von der Beschwerdeführerin entrichteten Haftungsschuld von S 311.541,-- auf Grund des erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom 17. Jänner 1992. Dieser Bescheid wurde, wie dies der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Jänner 1998, 98/13/0001, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde im Haftungsverfahren vom 18. November 1997 aus dem Rechtsbestand entfernt, ohne dass die Gründe, welche die belangte Behörde hiezu veranlasst hatten, an dieser normativen Wirkung ihres Berufungsbescheides im Haftungsverfahren etwas hätten ändern können, worauf der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis des Abrechnungsverfahrens vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, ebenso unmissverständlich hingewiesen hat. Die Entfernung des das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde konstitutiv gestaltenden Haftungsbescheides nach § 224 Abs. 1 BAO durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. November 1997 hat aber jeglicher aus dem Titel der Haftung für Abgabenschulden des Betriebsvorgängers im Sinne des § 14 BAO von der Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde geleisteten Zahlung die Rechtsgrundlage entzogen. Galt doch die Beschwerdeführerin mit Erlassung des Berufungsbescheides der belangten Behörde im Haftungsverfahren nicht mehr als Gesamtschuldnerin ihres Betriebsvorgängers im Sinne des § 7 Abs. 1 BAO, sodass es für die Abstattung von Schulden ihres Betriebsvorgängers nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 keinen Rechtstitel mehr gab und die von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel geleisteten Zahlungen nachträglich rechtsgrundlos geworden waren; damit lag grundsätzlich auch ein Anwendungsfall des § 214 Abs. 7 zweiter Satz BAO vor. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, kann durch Zahlung des Haftenden nur eine zu Recht bestehende Haftungsschuld erlöschen; mit dem Berufungsbescheid im Haftungsverfahren war die Rechtsbeständigkeit der Haftungsschuld der Beschwerdeführerin und damit der rechtliche Grund ihrer Zahlung von der belangten Behörde aber rückwirkend beseitigt worden.

Insoweit sich die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren vom 18. November 1997 auf Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 17. September 1997, 93/13/0050, berufen hatte, war sie einem offensichtlichen Fehlverständnis der vom Gerichtshof getätigten Aussagen unterlegen. Dass mit einer Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren die Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen wird, bedeutet nicht, dass die Bezahlung der Haftungsschuld durch den Haftungspflichtigen selbst zum Erlöschen der Haftung führen könnte (vgl. dazu zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 97/15/0191). Dies wird deutlich gerade aus dem im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 254 BAO. Wie die Tilgung einer erstinstanzlich festgesetzten Abgabenschuld durch den Abgabenschuldner die Berufungsbehörde nicht dazu veranlassen kann, einer vom Abgabenschuldner gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhobenen Berufung "wegen Entrichtung der Abgabenschuld" durch Beseitigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides stattzugeben, so hat auch die Entrichtung eines von einem Haftungsausspruch betroffenen Betrages im Zuge des darüber geführten Berufungsverfahrens durch den Haftungspflichtigen nicht zu einem Erfolg der Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu führen. Anderes gilt nur in dem Fall, dass eine haftungsgegenständliche Abgabenschuld (Primärschuld) im Zuge des Berufungsverfahrens über den Haftungsbescheid durch eine andere Person als den Haftungspflichtigen beglichen oder sonst auf andere Weise als durch Zahlung durch den Haftungspflichtigen im Sinne des § 214 Abs. 7 erster Satz BAO getilgt wird. In einem solchen Fall kommt der Grundsatz der Akzessorietät von Haftungen zum Tragen, der es generell (zum Sonderfall etwa des Ausgleichs siehe allerdings das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049) nicht zulässt, eine Haftung für eine nicht mehr bestehende Primärschuld konstitutiv auszusprechen. Die Bezahlung des Haftungsbetrages durch den Haftenden selbst aber steht in ihrer rechtlichen Qualität als Tilgung einer Abgabenschuld so unter der Bedingung des Verbleibens des Haftungsbescheides im Rechtsbestand, wie auch außerhalb eines Haftungsfalles ein Abgabenschuldner mit der Bezahlung einer erstinstanzlich vorgeschriebenen Abgabenschuld einen (endgültigen) Tilgungstatbestand nur für den Fall (und in dem Umfang) setzt, dass (und in welchem) seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erfolglos bleibt.

Die aus der - jedenfalls der Begründung des seinerzeitigen zweitinstanzlichen Haftungsbescheides nach - verfehlten Beseitigung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides durch den Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1997 resultierenden Konsequenzen für den Abgabengläubiger lassen sich auch nicht auf dem von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid versuchten Weg verhindern, den zweitinstanzlichen Bescheid vom 18. November 1997 dahin zu interpretieren, dass der Haftungsbescheid vom 17. Jänner 1992 damit nicht aufgehoben, sondern nur durch Ersetzung des Betrages von S 311.541,-- durch S 0,-- abgeändert worden sei. Abgesehen davon, dass diese Uminterpretation dem Verständnis des betroffenen Bescheides im hg. Beschluss vom 28. Jänner 1998, 98/13/0001, ebensowenig Rechnung trägt wie dem Vorerkenntnis im Abrechnungsverfahren vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, würde auch eine solche Lesart des zweitinstanzlichen Haftungsbescheides vom 18. November 1997 zum gleichen Ergebnis führen: Für jegliche über den Betrag von S 0,-- hinausgehende Zahlung der Beschwerdeführerin von Abgabenschulden ihres Betriebsvorgängers wäre die rechtliche Grundlage im Sinne des § 224 Abs. 1 BAO beseitigt worden. Auch die von der belangten Behörde aus den Bestimmungen der §§ 213, 214 BAO angestellten Überlegungen eignen sich nicht dazu, den Umstand aus der Welt zu schaffen, dass die belangte Behörde mit ihrer Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 den erstinstanzlichen Haftungsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und damit alle Zahlungen der als Haftungspflichtige nicht mehr geltenden Beschwerdeführerin auf den erstinstanzlich festgesetzten Haftungsbetrag zu rechtsgrundlosen Leistungen gemacht hatte.

Die in der neuerlichen Verkennung der Rechtsgrundlosigkeit der von der Beschwerdeführerin auf den erstinstanzlichen Haftungsbetrag geleisteten Zahlungen liegende Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Abrechnungsbescheides paart sich mit der dem angefochtenen Bescheid damit auch anhaftenden Rechtswidrigkeit zufolge Verstoßes gegen die aus § 63 Abs. 1 VwGG erfließende Bindungswirkung. Im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 26. Mai 1999, 98/13/0199, hat der Verwaltungsgerichtshof es als offenkundig bezeichnet, dass die stattgebende Berufungsentscheidung vom 18. November 1997 zu einer sonstigen Gutschrift geführt habe, auf die im Abrechnungsbescheid Bedacht zu nehmen sei. Dass die belangte Behörde es im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid auch verabsäumt hat, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Vorerkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen, erweist den angefochtenen Bescheid unter diesem Gesichtspunkt gleichfalls als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung der Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130181.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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