RS OGH 2020/9/15 6Ob118/20a

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Norm

FBG §40 Abs4

Rechtssatz

Als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators genügt neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 118/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
    Beisatz: Hier: Die Gesellschaft bedarf einer Vertretung in einem Insolvenzverfahren, das deshalb fortgesetzt wurde, weil nicht von vorne herein auszuschließen war, dass nach Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens ein Restvermögen verbleibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133275

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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