TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/8 96/21/0821

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 1. Juli 1966 geborenen) SA, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien VIII, Auerspergstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Juni 1996, Zl. Fr 2002/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 14. April 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Die Einreise sei unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt, der Beschwerdeführer sei weder im Besitze eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung. Die österreichische Rechtsordnung messe der Beachtung der fremdengesetzlichen Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege.

Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, daß er nunmehr über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Eine gerechtfertigte Annahme der Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Wolle er diese Rechtsfolge vermeiden, so liege es an ihm, von sich aus zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer sei innerhalb eines Monates nach der Einreise betreten worden und es habe die Behörde erster Instanz innerhalb dieser Frist den Bescheid erlassen. Es seien somit sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung vorlägen, habe die Behörde diese Maßnahme zu treffen.

Der Beschwerdeführer habe am 15. April 1996 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, am 12. April 1996 sein Heimatland verlassen zu haben und nach Ungarn gereist zu sein. In Ungarn habe er sich an einem unbekannten Ort einen Tag lang aufgehalten. Am 14. April 1996 sei er in einem LKW versteckt nach Österreich eingereist. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Das Bundesasylamt habe auch festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weil er nicht direkt aus dem Staat, in welchem verfolgt zu werden er behauptete, nach Österreich eingereist sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht die Anerkennung in einem anderen Staat Voraussetzung dafür, um von einem Schutz auszugehen. Es reiche die Anwesenheit in diesem Land und die Möglichkeit mit den Behörden dieses Landes Kontakt aufzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, daß es sich bei ihm um einen "echten politischen Flüchtling" im Sinne des Asylgesetzes handle und "sehr wohl die Voraussetzungen nach § 3 des genannten Gesetzes vorliegen", ist er darauf zu verweisen, daß Gegenstand des Verfahrens die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und nicht die Gewährung von Asyl ist. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisepaß und Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet eingereist ist, nichts vor. Die Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei, ist unbedenklich.

Ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG vorliegt, kann daher dahinstehen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat sie bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben. Die Ermessensübung der belangten Behörde hat sich aber davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist es ihr verwehrt, auf allenfalls für den Fremden sprechende Umstände im Sinne der §§ 19 und 20 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 96/21/0008). Bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ist die Ausweisung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt, gerechtfertigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind die Bestimmungen des § 17 FrG auf den Beschwerdeführer anwendbar, wenn ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, ist unbedenklich:

Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Ungarn) zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991).

Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und den darin gestellten Anträgen auf Einholung eines Gutachtens des UNHCR und des Ludwig-Bolzmann-Institutes für Menschenrechte.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß in seiner Berufung ein derartiger Antrag nicht enthalten ist. Er führt in diesem Zusammenhang lediglich wörtlich aus:

"Wie aus der Aktenlage hervorgeht, bin ich am 14.4.1996 als Flüchtling in Österreich eingereist.

Vor meiner Einreise habe ich in keinem der Durchreisestaaten Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden.

Ich bin somit in keinem der Durchreisestaaten vor Verfolgung sicher gewesen und gemäß § 6 Asylgesetz 1991 eingereist.

Wie im Asylverfahren ausführlich dargelegt, war ich in meiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Vor meiner Einreise in das Bundesgebiet habe ich in keinem anderen Staat weder Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden.

Beweis: Meine persönliche Einvernahme, Akt

Zl. 96/02/0307 BAT des Bundesasylamtes/Außenstelle

Traiskirchen."

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufung weder auf seinen konkreten Fall noch auf ein bestimmtes Land bezugnehmende, sondern lediglich allgemein gehaltene Behauptungen auf, sodaß die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zu ihrem Bescheid kommen konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210821.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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