TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 I422 2230302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2230302-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2020, Zl. 1072668002/190157289, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde über den Bescheid mit Bescheid vom 16.03.2020 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er legal beschäftigt sei, über Sprachkenntnisse auf A1-Niveau verfüge und sozial integriert sei. Er lebe mit mehreren Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt und pflege mit seiner Tante ein sehr enges Verhältnis. Die Verurteilung stelle das bislang einzige Fehlverhalten des Beschwerdeführers dar und habe er vor der Tat einen ordentlichen Lebenswandel vorzuweisen. Im Rahmen des Raufhandels sei der Beschwerdeführer bereist nach dem ersten Schlag in Ohnmacht gefallen und habe im bewusstlosen Zustand weitere schwere Verletzungen erlitten. Er selbst habe niemanden am Körper verletzt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und fand am 19.06.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Seine Identität steht fest.

Erstmalig wies der Beschwerdeführer von 28.10.2013 bis 28.11.2013 eine Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 08.06.2015 ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Am 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Schlüsselkraft) erteilt, der ihm zuletzt bis zum 01.06.2020 verlängert wurde. Am 22.05.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer leidet – abgesehen von einer behandelten Schnittverletzung am rechten Daumen (Durchtrennung von Daumensehne und -nerv) – an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Nordmazedonien geboren, wuchs dort auf und lebte zuletzt im Dorf Trnovo in der Gemeinde Gostivar. In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer für rund zwölf Jahre die Schule und erlernte anschließend den Beruf des Pflasterers. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Pflasterer und verdiente er sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Seit dem Jahr 2018 ist der Beschwerdeführer verheiratet. Seine Gattin lebt ebenfalls in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers in Nordmazedonien. Sie lebt dort bei Ihren Eltern und studiert gegenwärtig Germanistik. Aus der Ehe entstammen keine Kinder und treffen ihn keine Sorgepflichten. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Wohnanschrift in seinem Heimatland. So leben seine Eltern im Haus der Familie im Dorf Trnovo in der Gemeinde Gostivar und war er dort zuletzt im Sommer 2019 zu Besuch.

In Österreich lebt er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tante und seinem Onkel und deren gemeinsamen vier Kindern. Zu seiner in Österreich lebenden Familie pflegt der Beschwerdeführer ein familiäres Naheverhältnis. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau sowie einen Freundeskreis in Österreich. Sonstige Anhaltspunkte die auf eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers hindeuten würde, liegen nicht vor.

Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis weist der Beschwerdeführer nicht auf. Branchenbedingt bezog er zwischen den Monaten November/Dezember bis Februar/März Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt geht er sich seit 17.02.2020 erneut einer Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 02.09.2019, zu 38 Hv 48/19z, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer nahm in der Nacht zum 09.02.2019 gemeinsam mit acht weiteren - nunmehr strafrechtlich verurteilten - Personen an einer Schlägerei teil. Die Schlägerei führte zum Tod von einem der Teilnehmer. Eine ebenfalls an der Schlägerei beteiligte Person sowie der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Schlägerei schwer verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt eine Schnittwunde des rechten Daumens verbunden mit einer Durchtrennung von Daumensehne und –nerv sowie eines verschobenen Nasenbeinbruchs. An der Schlägerei nahmen alle neun Verurteilten sowie die an den Folgen der Schlägerei verstorbene Person tätlich teil, indem sie aufeinander einschlugen, teils mit Messern auf andere einstachen und teils weitere Gegenstände, wie etwa eine Shisha benutzten, um auf andere einzuschlagen. Allen nunmehr verurteilten Personen – und somit auch dem Beschwerdeführer – war bewusst, dass sie durch ihre jeweiligen Handlungen an einer Schlägerei tätlich teilnahmen und wollten dies.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.03.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Feststellungen, welche dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden, stützen sich auf das aktuelle "Länderinformationsblatt“ der Staatendokumentation zu Nordmazedonien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den von dem Beschwerdeführe vorgelegten Unterlagen und die Angaben Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund einer Identifizierung durch Interpol Skopje steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Das diesbezügliche Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 12.03.2019 liegt im Akt ein.

Der bisher bestehende Aufenthalt im Bundesgebiet und die Feststellungen zum Aufenthaltstitel leiten sich aus dem Verwaltungsakt und aktuellen Auszügen des IZR und des ZMR ab.

Dass der Beschwerdeführer an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Strafurteil sowie dessen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Schul- und Berufsausbildung, zum Bestehen seiner familiären Anknüpfungspunkte, seines nach wie vor bestehenden Wohnsitzes in Nordmazedonien und seines letzten Aufenthaltes in Nordmazedonien gründen ebenso wie Feststellung zur Ehe, seiner Ehegattin und seinem Familienstand aus dem Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich bei seinem Onkel, seiner Tante und deren gemeinsamen vier Kindern lebt und zwischen ihnen ein besonderes Naheverhältnis besteht, basiert auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Ebenso ergeben sich seine integrativen Bemühungen einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner mündlichen Verhandlung sowie andererseits aus den von ihm vorgelegten Unterlagen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass er den Beitritt zur Feuerwehr in V[...] und die Absolvierung eines Deutschkurses im Niveau B1 beabsichtigt habe und dies bedingt durch COVID-19 bislang unterblieben sei, wertet der erkennende Richter diese Angaben als nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in allgemeine Behauptungen und hätte er bei einer tatsächlichen Absicht – auch unter Berücksichtigung der COVID-19bedingten Einschränkungen – sein Interesse für die Feuerwehr oder einen Deutschkurs an den entsprechenden Stellen auch schriftlich oder in anderer Form bekunden und belegen können. Viel mehr liegt darin eine Bemühung durch diese Angaben seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich mehr Gewichtung zu verleihen.

Aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, ist die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers belegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und deckt sich dies mit seinen Angaben im Zuge seiner mündlichen Verhandlung.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die näheren Tatumstände ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil zu 38 Hv 48/19z-183.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nordmazedonien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dieser Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Der Beschwerdeführer verfügte über eine bis 01.06.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung und stellte er am 22.05.2020 fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit rechtmäßig war, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG und führte zutreffend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bislang rechtmäßig und fußt auf einem Aufenthaltstitel als Schlüsselkraft.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehegattin lebt jedoch nach wie vor bei ihren Eltern in Nordmazedonien. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer jedoch auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hier leben sein Onkel und seine Tante sowie deren vier gemeinsame Kinder, zu denen der Beschwerdeführer ein familiäres Verhältnis pflegt und mit welchen er auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das – insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante sowie seinen Cousins bestehende – Naheverhältnis nicht verkennt, so kann nicht auf eine erhebliche Beziehungsintensität geschlossen werden; so lebt der Beschwerdeführer mit seinen in Österreich lebenden Verwandten zwar im gemeinsamen Haushalt, jedoch kann eine besondere Abhängigkeit nicht festgestellt werden. Einerseits handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeitsfähigen und verheirateten Mann und andererseits verneinte er das Bestehen eines sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses. In Bezug auf seine in Österreich lebenden Verwandten führt der Beschwerdeführer daher in Österreich kein schutzwürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, die Beziehung ist aber unter seinem Privatleben zu berücksichtigen.

Aus seinem rund fünfjährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).

Wie zuvor erwähnt verweist der Beschwerdeführer glaubhaft, dass seine Tante und seine Cousins für ihn wie eine zweite Familie seien und ist diese Beziehung zu Gunsten für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Allerdings kann das bestehende Naheverhältnis zu seinen Verwandten nicht als maßgebliches oder derart außerordentliches Privatleben gewertet werden, das für sich gesehen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung herbeizuführen vermag. Dies insbesondere deswegen, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einem allgemeinen und durchschnittlichen Vorbringen erschöpfen, wie beispielsweise, dass er mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebe, sie sich gegenseitig Respekt entgegenbringen, gut verstehen und er sie im Haushalt unterstützen würde.

Seinen Integrationsbemühungen fehlt es in diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Intensität. Angaben die auf eine besonders berücksichtigungswürdige Integration hinweisen, tätigt der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine A1-Deutschprüfung absolvierte sowie über soziale Kontakte (zumeist in Form seiner Familienmitglieder und Arbeitskollegen) im Bundesgebiet verfügt und diese Integrationsbemühungen per se positiv für den Beschwerdeführer wertet, so sind diese Umstände für sich alleine noch nicht dazu geeignet eine Integration von einer derart maßgeblichen Intensität zu begründen, die die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken.

Berücksichtigt wird auch sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2016 mit einigen Unterbrechungen, während denen er Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe bezog, erwerbstätig. Ein lückenloses Beschäftigungsverhältnis liegt allerdings nicht vor und liegen immer wieder zeitliche Unterbrechungen vor. Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers werden aber ebenfalls grundsätzlich positiv bewertet.

Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich keine besondere Gewichtung. Der Beschwerdeführer spricht zwar auf einfachem, aber verständlichem Niveau Deutsch und legte ein Deutschprüfungszeugnis A1 vor, hinsichtlich seines fünfjährigen Aufenthalts Bundesgebiet ist jedoch in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046).

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Ehefrau und auch seine Eltern nach wie vor in Nordmazedonien leben. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Wohnadresse in seinem Heimatland und hat zuletzt im Sommer 2019 seinen Herkunftsstaat zu Urlaubszwecken aufgesucht und steht er regelmäßig mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, können die Deutschkenntnisse sowie das Bestehen eines familiären Verhältnisses zu seiner Tante sowie zu seinen Cousins in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen der Fremden bewirken (vgl. VwGH vom 27.02.2007, 2005/21/0371).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er mit dem durch das Landesgericht Wels am 02.09.2019 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG als unbegründet.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Nordmazedonien derart dar, dass eine nach Nordmazedonien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Nordmazedonien über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Ehefrau dort lebt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Bis zu seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande. Auch im Hinblick seiner in Österreich erworbenen beruflichen Erfahrungen ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich aufgrund des Vergehens des Raufhandels strafgerichtlich in Erscheinung und wurde rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Des Weiteren berücksichtigte die belangte Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung, ob private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 06.12.2019, Ra 2019/18/0437; ua.).

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Vergehen um die Beteiligung an einer besonders gewalttätigen Schlägerei handelt. Erschreckend ist dabei die vor allem die äußerste Brutalität – so schlugen die Kontrahenten nicht nur aufeinander ein, sondern verwendeten Messer und andere Gegenständen als Waffen – mit der die konkurrierenden Gruppierungen aufeinander losgingen und die offenkundige Gleichgültigkeit bzw. Inkaufnahme der (möglichen) daraus resultierenden schweren Verletzungen und sonstigen Konsequenzen. Was sich schlussendlich auch in den schweren Verletzungen zweier Beteiligter und dem Tod einer Person widerspiegelt. Vollkommen richtig zeigte die belangte Behörde in ihren Ausführungen die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers auf und verwies zu Recht darauf, dass ein reuiges Geständnis aus dem Strafurteil nicht erkennbar ist. Im Gegenteil vor dem Strafgericht leugnete der Beschwerdeführer bis zuletzt die Teilnahme am Raufhandel. Diese leugnende Verantwortung wurde jedoch bereits vom Strafgericht als Schutzbehauptung widerlegt. Auch in der Beschwerdeverhandlung ließ der Beschwerdeführer absolut keine Schuldeinsicht erkennen. So führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass ihm der Vorfall rund um den Raufhandel und den Tod eines Beteiligten leid tue, allerdings sei dies nicht die Schuld seiner Familien („nicht unsere Schuld“) gewesen und monierte er des Weiteren, dass auch er bei dem Vorfall verletzt worden sei und man bis heute nicht wisse, wer dies getan habe. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden und anschließend selbst schwer verletzt worden sei bzw. er nur minimal am Tatgeschehen beteiligt war, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits bewusstlos am Boden liegend derart komplexe Schnittverletzungen am Daumen davonträgt. Berücksichtigt man zudem die Ausführungen des Strafurteils nahmen alle neuen Angeklagten an der Schlägerei teil und haben letztlich alle Beteiligten aufeinander eingeschlagen. Ungeachtet dessen vermag dieser Einwand nichts an dem Umstand zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer bewusst auf eine brutale Schlägerei einließ und tätlich daran teilnahm. Wenn im Beschwerdevorbringen des Weiteren auch vorgebracht wird, dass er zu keinem der anderen Tatbeteiligten mehr Kontakt habe, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass sich ein tatbeteiligter Cousin nach wie vor in Haft befindet und zwei weiterer tatbeteiligte Cousins in Italien wohnhaft sind, daher geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Vollkommen zu Recht berücksichtigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch den Umstand, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt und ließ sie sein bisheriges Wohlverhalten und die eigene schwere Verletzung mildernd in ihre Entscheidung einfließen. Vollkommen zur Recht verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Raufhandel ein bereits seit längerer Zeit schwelender Konflikt zwischen den Familienclans vorausging und sich dieser Konflikt in eben dieser Straftat gipfelte.

Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer somit mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt die tätliche Beteiligung an einer brutalen Schlägerei Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer über ein erhebliches Gewaltpotential verfügt und auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung wohlverhalten hat und er sich seit Februar 2020 wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet. Die verübte Straftat liegt allerdings noch zu wenig weit zurück, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Ebenso stehen seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seines Onkels, seiner Tante und seiner Cousins und seiner Cousine der Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Einerseits liegt zwischen ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis vor und andererseits leben sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf in Normazedonien.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots dem Grunde nach effektiv begegnet werden kann.

Nachdem das Strafgericht den Strafrahmen des § 91 Abs. 1 StGB nicht ausschöpfte und das Strafausmaß in der Höhe von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und er sich seither wohlverhalten hat, ist allerdings unter Berücksichtigung der allgemein erhöhten spezialpräventiven Wirksamkeit des Erstvollzugs die Dauer des Einreiseverbots in Stattgebung des entsprechenden Beschwerdeantrags auf drei Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftat und der nach wie vor bestehenden mangelnden Schuldeinsicht.

Die Beschwerde war daher in Hinblick auf die Höhe des erteilten Einreiseverbotes stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Ausspruch, dass eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt, noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes bei einer Straffälligkeit unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rauferei Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Tod Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2230302.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten