TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 I414 2231183-1

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §51 Abs1 Z3
NAG §53
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2231183-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian Egger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020, Zl.  XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 26.07.2019 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass bei der Überprüfung des Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation, die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 01.10.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA darüber informiert, dass er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 7 Tagen eingeräumt.

Die Stellungnahme langte am 09.10.2019 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2020, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2020 vorgelegt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 01.07.2020 legte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug, einen Lohnzettel, Dienstzettel sowie einen Kontoauszug der Österreichischen Gesundheitskasse vor.

Mit Beschwerdeergänzung vom 16.07.2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er – wie schon im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Wien lebe. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei vollzeitbeschäftigt in einem Kosmetikstudio und verdiene ca. € 1.500.—, zudem erhalte sie eine Trinkgeldpauschale. Als Beweis wurden der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag und Verdienstnachweis seiner Lebensgefährtin sowie ein aktueller Kontoauszug des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehörige Italiens. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2018 im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.

Der Beschwerdeführer ist seit 02.06.2020 im Ausmaß von 20h beschäftigt und hat einen Verdienst von € 900,00 brutto.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten und ausreichenden Versicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt ca. € 520,--.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist vollbeschäftigt in einem Kosmetikstudio, sie verdient ca. € 1.500,-- und erhält darüber hinaus eine Trinkgeldpauschalte.

Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Existenzmittel.

Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Reisepasses fest.

Aus dem Auszug des ZMR geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 im Bundesgebiet aufhältig ist.

Der Antrag geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem unbestrittenen Akteninhalt hervor.

Dass der Beschwerdeführer im Ausmaß von 20 Stunden teilzeitbeschäftigt ist, geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervor.

Der bestehende Versicherungsschutz geht aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse hervor.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus dem vorliegenden Mietvertrag sowie aus dem Melderegisterauszug.

Die Feststellung zur Miethöhe und zum Verdienst seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug seiner Lebensgefährtin.

Die Feststellung, wonach die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Kosmetikerin beschäftigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen sowie aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Dass der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel verfügt, wird durch den Verdienst von € 900,00 brutto belegt. Zudem lebt der Beschwerdeführerin bei seiner Freundin und hat keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen.

Aufgrund des Vorliegens der erwähnten Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

"Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14)." (vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149)

"EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey)." (siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (2015), § 51, II. B. 13)

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und als solcher auch Unionsbürger.

Durch die Vorlage des Dienstzettels, des Schreibens der österreichischen Gesundheitskasse und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer monatlich € 900,00 brutto an finanziellen Mitteln zur Verfügung stehen, hat der Beschwerdeführer den notwendigen Nachweis gemäß § 53 Abs 2 Z 3 NAG erbracht. Die finanziellen Mittel liegen nur geringfügig unter dem Richtsatz iSd. § 293 Abs. 1 lit. a sub lit bb ASVG (€ 933,06) und sind sohin im Lichte der oben zitierten Judikatur unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Lebenserhaltungskosten und Wohnsituation als hinreichend iSd. § 51 Abs 1 Z 2 und 3 NAG zu werten.

Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 iVm Z 3 NAG liegen daher nunmehr vor.

Die Ausweisung erweist sich nunmehr als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Ausweisungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger finanzielle Mittel finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2231183.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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