TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/11 G305 2178150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs1

Spruch

G305 2178160-1/32E

G305 2178147-1/33E

G305 2178150-1/29E

G305 2178158-1/30E

G305 2178155-1/33E

G305 2178151-1/33E

G305 2178159-1/33E

G305 2178153-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 23.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, 2.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 6.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 7.) des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak und 8.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX jeweils vom XXXX .11.2017, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX und 8.) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:


A)       Die Bescheide vom XXXX .11.2017, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX und 8.) Zl. XXXX werden in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .09.2018, Zl. E XXXX , aufgezeigten Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) mj. XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) mj. XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder kurz: BF4), 5.) mj. XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: BF5), 6.) mj. XXXX (im Folgenden: Sechstbeschwerdeführer oder kurz: BF6), 7.) mj. XXXX (im Folgenden: Siebtbeschwerdeführer oder kurz: BF7) und mj. XXXX (im Folgenden: Achtbeschwerdeführerin oder kurz: BF8) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am XXXX .11.2015, um 13:35 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD XXXX statt.

Anlässlich dieser Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die übrigen Beschwerdeführer im Februar 2015 illegal von XXXX (Irak) mit dem Bus nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist seien [BF1, AS 29]. Von der Türkei aus seien sie zu Fuß nach Bulgarien gelangt und von dort von einem nicht festgestellten Ort mit dem Bus in Richtung Serbien gefahren und hätten die Beschwerdeführer in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien seien sie mit dem Bus in Richtung Kroatien gefahren und hätten sie die Grenze nach Kroatien zu Fuß überquert. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien hätten sie die Fahrt mit dem Bus bzw. mit der Bahn nach Slowenien fortgesetzt. Auch hier sei der Grenzübertritt zu Fuß erfolgt. Von einem nicht festgestellten, in Slowenien gelegenen Ort seien die Beschwerdeführer mit dem Taxi bis nach Linz gelangt.

Zu seinen (eigenen) Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass XXXX von den Islamisten kontrolliert worden sei. Diese hätten die Kurden bedroht, sodass er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) XXXX verlassen mussten. Deshalb seien sie in die Türkei ausgereist und anschließend nach Europa ausgewandert [BF1, AS 33]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.

Zur Ausreise befragt, gab die BF2 an, dass sie und ihre Familie den Herkunftsstaat im November 2014 mit dem PKW verlassen hätten. Im Übrigen beschrieb sie die Reiseroute wie schon der BF1 [BF2, AS 29]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass ihr Ehegatte von islamistischen Extremisten bedroht worden sei, da er Kurde sei. In XXXX seien die Kurden gezielt bedroht worden, um sie zu vertreiben. Ihr Bruder sei in XXXX von Islamisten getötet worden [BF2, AS 31]. Weitere Fluchtgründe nannte auch sie nicht.

Die minderjährigen Beschwerdeführer stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1, nannten aber keine eigenen Fluchtgründe.

1.2. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am XXXX .01.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 aus, dass er und seine aus den genannten Beschwerdeführern bestehende Familie 25 Tage bis einen Monat in Bulgarien aufhältig gewesen seien, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hätten. Sie seien ins Gefängnis gesteckt worden und 10 Tage inhaftiert gewesen. Im Gefängnis hätten sie eine Hauterkrankung bekommen. Der BF1 behauptete auch, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei. Er habe eine Ohrfeige bekommen und sei mit dem Fuß getreten worden [BF1, AS 103].

Auch die BF2 bestritt in der vor der belangten Behörde am XXXX .01.2016 durchgeführten Erstbefragung, dass sie in Bulgarien um Asyl angesucht habe [BF2, AS 191]. Wie schon der BF1 behauptete sie, in Bulgarien 10 Tage lang inhaftiert gewesen zu sein und dass ihre Kinder (die minderjährigen Beschwerdeführer BF3 bis BF8) keine Milch bekommen und geweint hätten. Sodann sei die Polizei gekommen und hätte sie geschlagen. In Bulgarien sei sie krank geworden und habe keine medizinische Behandlung erhalten. Erst nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie Medikamente bekommen [BF2, AS 191].

1.3. In einer dem BFA am 11.02.2016 übermittelten, für alle Beschwerdeführer wort- und inhaltsgleichen Stellungnahme [BF1, AS 123 ff; BF 2, AS 221] führten diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihre Ausreise aus Bulgarien vor einem Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt sei und ein allfällig dort eingeleitetes Asylverfahren zwischenzeitig negativ beendet worden sei. Mit seiner Ehefrau und den fünf minderjährigen Kindern sei der BF1 zweifellos den vulnerablen Personen zuzurechnen. Das UNHCR habe im Zusammenhang mit der Zulässigerklärung der Dublin-Rückführung festgehalten, dass diese für vulnerable Personen nicht gelte. Auch sei eine entsprechende Versorgung in Bulgarien nicht sichergestellt.

1.4. Mit den hier nicht verfahrensgegenständlichen, jeweils zum XXXX .02.2106 datierten Bescheiden, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer (BF1 bis mj. BF8) auf Gewährung von internationalem Schutz vom 02.11.2015 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.), erklärte die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien gemäß § 61 abs. 2 FPG für zulässig und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an (Spruchpunkt II.).

1.5. Gegen die oben angeführten, den Beschwerdeführern jeweils am XXXX .02.2016 zugestellten Bescheide vom XXXX .02.2016 erhoben diese durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, 1.) die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, 2.) die gegen sie gemäß § 61 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und 3.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen, da ihrer Auffassung nach eine Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.

1.6. Am XXXX .02.2016 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach, die sie mit dem Ersuchen verbanden, ihre gegen die obangeführten Bescheide des BFA gerichteten Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

1.7. Mit den zu Zlen. W105 2122643-1/6Z, W105 2122644-1/6Z, W105 2122639-1/6Z, W105 2122641-1/6Z, W105 2122640-1/6Z, W105 2122642-1/6Z und W105 2122638-1/6Z gefassten Beschlüssen vom 10.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX .02.2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.

1.8. Mit den zu Zl.en W105 2122643-1/7E, W105 2122644-1/8E, W105 2122639-1/7E, W105 2122641-1/7E, W105 2122640-1/7E, W105 2122642-1/7E und W105 2122638-1/7E erlassenen Erkenntnissen gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Bescheide des BFA vom XXXX .02.2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer Folge und hob die angefochtenen Bescheide auf. Gegen die angeführten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben weder die Beschwerdeführer noch das BFA ein Rechtsmittel, sodass die hg. Erledigungen in Rechtskraft erwuchsen.

2. Zweitverfahren:

2.1. Anlässlich einer am XXXX .05.2017 vor der belangten Behörde neuerlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 ergänzend an, dass sich im Bundesgebiet neben seiner (beschwerdeführenden) Familie auch dessen Schwester XXXX und deren Familie befänden. Vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er mit seiner Familie in XXXX gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass für ihn der Einmarsch des IS fluchtkausal gewesen sei; so hätten er und seine Familie (die BF2, der mj. BF3, der mj. BF4, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8) um ein Uhr nachts nach der Übernahme der Stadt XXXX durch den IS die Stadt verlassen und sei er allein zu Fuß nach XXXX in kurdisches Gebiet gegangen [BF1, AS 593]. Den Irak habe er am XXXX .06.2014 verlassen. Auch sei er schon davor bedroht worden, weil er Kurde sei. Darüber hinaus gab er an, dass seine Ehegattin, die BF2, XXXX gewesen sei. Sie habe schon vor dem Einmarsch des IS, als die Stimmung im Land immer schlechter wurde, teilweise nicht mehr arbeiten gehen können. Der IS habe auch seine in XXXX wohnhaft gewesenen Schwiegereltern bedroht, warum sie ihre Tochter mit ihm, einem Kurden, verheiratet hätten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Tod auf ihn warten [BF1, AS 595].

Von der belangten Behörde niederschriftlich befragt, gab die BF2 an, dass sie im Herkunftsstaat im Schwerpunkt XXXX gearbeitet hätte [BF2, AS 629]. Sie und ihr Ehegatte hätten gut verdient und es sei ihnen gut gegangen [BF2, AS 631; vgl. auch die diesbezüglich bestätigenden Angaben des BF1, AS 591, wo dieser angab, täglich zwischen EUR 300 und EUR 400 verdient zu haben]. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF2 an, dass sie den Herkunftsstaat deshalb verlassen hätte, weil ihr Leben auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und der Konfession bedroht gewesen sei und sie ihren Beruf als XXXX wegen der fanatischen Moslems nicht mehr habe ausüben können. Auch sei sie bedroht worden, weil sie mit einem Kurden verheiratet ist; auch die Bekleidungsvorschriften seien rigoros [BF2, AS 633]. Darüberhinausgehende Fluchtgründe nannte sie nicht. Abschließend führte sie aus, dass die von ihr genannten Fluchtgründe auch für ihre Kinder, den mj. BF3, den mj. BF4, die mj. BF5, den mj. BF6, die mj. BF7 und die mj. BF8, gelten [BF2, AS 633].

2.2. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen, jeweils zum XXXX .11.2017 datierten Bescheiden, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde und dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

2.3. Gegen diese, den Beschwerdeführern am XXXX .11.2017 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheide richteten sich deren zum XXXX .11.2017 datierten, am selben Tag im Wege ihrer Rechtsvertretung an die belangte Behörde zugestellten Beschwerden, die sie mit den Anträgen verbanden 1.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf Gewährung von internationalem Schutz vom XXXX .11.2015 und vom XXXX .05.2016 Folge gegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG 2005 zuerkannt werden, 4.) allenfalls möge die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben, 5.) die Abschiebung für unzulässig erklärt und 6.) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

2.4. Am 29.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen die vorbezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden, die angefochtenen Bescheide und die Bezug habenden, jeden einzelnen Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

2.5. Am XXXX .02.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurden.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme legten die Beschwerdeführer einen aus zahlreichen Urkunden bestehenden Konvolut vor, darunter insbesondere eine am XXXX .12.2016 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, eine Geburtsurkunde des mj. BF8, ein zum XXXX ausgestellter Heiratsvertrag, ein Sicherheitsbericht zum Irak, einen Behandlungsschein des Landesklinikums XXXX vom XXXX .2016 über eine an der BF2 durchgeführte Behandlung, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom XXXX .2016 und weitere, die BF2 und den mj. BF3 betreffende Arztbriefe, div. Empfehlungsschreiben sowie Schulnachrichten und Schulzeugnisse die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer betreffend.

2.6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .02.2018 wurde eine ärztliche Stellungnahme des XXXX zur Frage eingeholt, ob die in den vorgelegten Arztbefunden diagnostizierten Leiden der BF2 und des mj. BF4, sowie der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien BF5, BF6, BF7 und BF8 lebensbedrohlich sind und einen unmittelbaren Behandlungsbedarf im Bundesgebiet erfordern.

2.7. In seiner am XXXX .02.2018 erstellten gutachterlichen Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige, XXXX , aus, dass es sich bei den in den Arztbefunden diagnostizierten Leiden der in Punkt 2.6. genannten Beschwerdeführer nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handle, die einer unmittelbaren Behandlung im Bundesgebiet bedürften.

Die eingeholte ärztliche Stellungnahme wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Letztere ließen die ihnen gesetzte Frist verstreichen, ohne sich dazu zu äußern.

2.8. Mit hg. Erkenntnis vom 23.03.2018 wurden die Beschwerden des BF1, der BF2, sowie der mj. BF3, des mj. BF4, der mj. BF5, des mj. BF6, des mj. BF7 und der mj. BF8 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX jeweils vom XXXX .11.2017, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX und 8.) Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

2.9. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der angeführten Beschwerdeführer sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .09.2018, Zl. XXXX allgemein und pauschal aus, dass die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis insoweit aufgehoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde.

2.10. Mit Eingabe vom XXXX .03.2019 übermittelten die bfP im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu der am XXXX .02.2019 eingelangten ACCORD-Anfragebeantwortung.

2.11. Mit Eingaben vom XXXX .11.2018 bis XXXX .07.2020, (OZ 20; OZ 22; OZ 25-32) langten Stellungnahmen, Dokumente, ein psychiatrischer Befund sowie Fotos und Schreiben der BF beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte BF1 ( XXXX ) ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani und er spricht auch die Landessprache arabisch.

Die im Spruch genannte BF2 ( XXXX ) ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Araberin und bezeichnet sich als Angehörige der turkmenischen Volksgruppe. Sie ist Muslima sunnitischer Glaubensrichtung.

Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und haben sie die Ehe am XXXX vor dem Personenstandsgericht in XXXX zur do. Register-Nr.: XXXX geschlossen.

Die minderjährigen Beschwerdeführer, mj. BF3 ( XXXX ), mj. BF4 ( XXXX ), mj. BF5 ( XXXX ), mj. BF6 ( XXXX ), mj. BF7 ( XXXX ) und mj. BF8 ( XXXX ) sind ebenfalls Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind, bis auf den im Bundesgebiet geborenen BF4 ebenfalls der arabischen Sprache mächtig und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an.

1.2. Zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet und zu deren persönlichen Situation im Irak:

Der BF1, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8 sind gesund und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Bei der BF2 wurde im Jahr 2015 eine L02.3 Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Gesäß diagnostiziert und stand sie deshalb am XXXX .05.2016 im Landesklinikum XXXX in stationärer Behandlung. Schon davor stand sie am XXXX .01.2016 im XXXX in stationärer Behandlung. Beim mj. BF4 wurde am XXXX .11.2015 im Landesklinikum XXXX eine generalisierte Scabies (papulöser Ausschlag mit Kratzartefakten und Superinfektion, verbunden mit einem nächtlichen Juckreiz) diagnostiziert und ihm eine Cremetherapie empfohlen. Darüber hinaus besteht bei ihm eine Herzerkrankung, bei der es sich aus medizinischer Sicht um Ventrikelseptumdefekt (VSD) handelt, und bei dem es sich um einen angeborenen Herzfehler handelt. Dieser ist nach den vorliegenden Fachbefunden hämodynamisch nicht relevant, was bedeutet, dass in seinem Fall eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einen besonderen Behandlungsbedarf erfordern würde, nicht vorliegt. Bei den minderjährigen Beschwerdeführern BF5, BF6, BF7 und BF8 liegen eine phobische Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor, bei denen es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Der BF1 besuchte von 1977 bis 1982 die Grundschule in XXXX und verdiente er den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat als selbständig erwerbstätiger XXXX mit dem Handel XXXX . Er verdiente gut und lebte er mit seiner Familie in einem eigenen Haus in einem als sicher geltenden, von Kurden, Christen und Staatsbediensteten bewohnten Bezirk der Stadt XXXX [BF1, AS 591 und 593]. Die BF2 war im Herkunftsstaat, von 2002 bis 2014, als XXXX tätig und verdiente sie zuletzt ca. 500 US-Dollar [BF2, AS 631; Verhandlungsniederschrift vom 02.02.2018, S. 7].

Der BF1 und die BF2 sind grundsätzlich arbeitsfähig. Der die Altersvoraussetzungen erfüllende Teil der minderjährigen Beschwerdeführer ist schulpflichtig.

Der BF1, die BF2, der mj. BF3, die mj. BF5, der mj. BF6, die mj. BF7 und der mj. BF8 lebten bis zu ihrer, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX . Die Reiseroute führte sie in die Türkei, von wo aus sie am XXXX .10.2015 zu Fuß nach Bulgarien gelangten und einen Asylantrag stellten [BF1, AS 31; zum EURODAC-Treffer des BF1, AS 33; BF2, AS 29; zum EURODAC-Treffer der BF2, AS 31]. In Bulgarien hielten sie sich mehr als 25 Tage auf, bevor sie mit dem Bus in Richtung Serbien fuhren und in der Folge zu Fuß die Grenze nach Serbien überquerten [BF1, AS 31; BF2, AS 29]. Von einem nicht festgestellten Ort in Serbien fuhren sie mit dem Bus in Richtung Kroatien weiter; auch in diesem Fall überquerten sie zu Fuß die Grenze nach Kroatien. Von einem nicht festgestellten Ort in Kroatien setzten sie ihre Reise mit dem Bus und mit der Bahn in Richtung Slowenien fort. Der Grenzübertritt nach Slowenien erfolgte ebenfalls zu Fuß und setzten sie die Reise von einem nicht festgestellten Ort in Slowenien mit dem Taxi bis nach Linz fort, wo sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt eintrafen [BF1, AS 31; BF2, AS 29].

Am XXXX .11.2015, 08:45 Uhr, stellten der BF1, die BF2, sowie die minderjährigen Beschwerdeführer (BF3, BF5, BF6, BF7 und BF8) vor einem Organ der LPD XXXX einen Asylantrag.

Der BF1 hat noch Verwandte im Irak, und zwar dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene Mutter, XXXX , und dessen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene Schwester, die beide in XXXX leben. Diese Schwester des BF ist verheiratet und Mutter von sechs Kindern. Überdies leben seine vier Onkel väterlicherseits und seine zwei Onkel mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Er steht mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten telefonisch bzw. über die sozialen Medien in Kontakt (PV des BF1, Verhandlungsniederschrift vom XXXX .02.2018, S. 10f).

Die BF2 hat ebenfalls im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar ihre drei Brüder XXXX , und ihre sechs Schwestern XXXX (diese Schwester ist verheiratet), XXXX , und XXXX , sowie deren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Mutter XXXX . Neben diesen Angehörigen ihrer Kernfamilie hat die BF2 noch weitere, im Herkunftsstaat lebende Verwandte, und zwar eine Tante väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel. Letzterer lebte eine Zeit lang in der Türkei und kehrte nach einiger Zeit wieder in den Irak zurück. Die BF2 hat zumindest mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie Kontakt; so gratulierte sie am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer am selben Tag geborenen Schwester XXXX via SMS zum Geburtstag. Mit den Angehörigen ihrer im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen steht die BF2 ebenfalls telefonisch und über die sozialen Medien in Kontakt (PV der BF2, Verhandlungsniederschrift vom XXXX .02.2018, S. 10).

Die schulpflichtigen minderjährigen Beschwerdeführer besuchten im Herkunftsstaat die Schule.

1.3. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 eine Familienangehörige im Bundesgebiet hätte. Eine im Zentralen Melderegister in Reaktion auf die diesbezügliche Behauptung des BF1 erfolgte Meldeabfrage verlief ergebnislos (PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .02.2018, S. 11; vgl. die Aussage des BF1 in der Erstbefragung, BF1, AS 29).

Die BF2 hat - mit Ausnahme der den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden Parteien - keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten (PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .02.2018, S. 11).

Sowohl der BF1, als auch die BF2 sind im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und befinden sich die beschwerdeführenden Parteien in der Grundversorgung des Bundes (PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .02.2018, S. 12).

Die beschwerdeführenden Parteien sind - soweit ersichtlich - strafrechtlich unbescholten und weisen sie gegenwärtig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX .09.2018, Zl. XXXX den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, 1.) Zl. G305 2178160-1/10E, 2.) G305 2178147-1/9E, 3.) G305 2178150-1/9E, 4.) G305 2178158-1/9E, 5.) G305 2178155-1/11E, 6.) G305 2178151-1/11E, 7.) G305 2178159-1/11E und 8.) G305 2178153-1/11E erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Drittbeschwerdeführerin, des mj. Viertbeschwerdeführers, der mj. Fünftbeschwerdeführerin des mj. Sechstbeschwerdeführers, des mj. Siebtbeschwerdeführers und der mj. Achtbeschwerdeführerin teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werde.

Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis in diesem Umfang aufzuheben gewesen sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Dabei stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ zu haben. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stünde.

Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr umzusetzenden Erkenntnis erkennbar nicht angestellt. Auch den Umstand, dass sowohl Angehörige der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers als auch Angehörige der Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin unbehelligt im Irak leben, berücksichtigte der Verfassungsgerichtshof bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat das hier maßgebliche Erkenntnis, die beschwerdeführenden Parteien betreffend, im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erlassen.

Die Bestimmung des Art. 144 Abs. 1 B-VG hat folgenden Wortlaut:

„Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.“

Nach dieser Bestimmung ist der Verfassungsgerichtshof ermächtigt, über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, zu erkennen.

In seinem Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof nach eigenen Angaben und auch erkennbar nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht und, wenn ja, in welchem, bzw. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrag), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages verletzt wurden, weshalb er sich damit in Widerspruch zu Art. 144 B-VG gesetzt hat. Zudem hat sich das Höchstgericht mit der Ausgangssituation der im Irak aufhältigen Kernfamilie nicht auseinandergesetzt und vertritt dieses die Anschauung, dass das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gegen das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973, BGBl. Nr. 390/1973, verstoße bzw. im erlassenen Erkenntnis ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes zu erblicken sei; eine Begründung, worin nun der Verstoß gegen das zitierte Bundesverfassungsgesetz besteht bzw. wie und worin die (fremden) Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Vergleich mit anderen Fremden verletzt worden sein sollen, bleibt das Höchstgericht allerdings schuldig.

Ungeachtet dieser dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs anhaftenden Fehler wird nicht verkannt, dass selbst Erkenntnisse dieser Art vom Verwaltungsgericht umzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Gleichheitsgrundsatz Rechtsanschauung des VfGH Rechtsverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2178150.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten