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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, BGBl I Nr. 190/2013, entspricht es dem in § 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Dem zufolge sind die Verwaltungsbehörden nicht dazu berufen, über Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden oder die Frage zu beantworten, ob eine Zwangsstrafe nach § 283 HGB (bloß) eine Beugestrafe sei oder (auch) repressiven Charakter habe (VwGH 14.9.2004, 2004/06/0074). Soweit der Beschwerdeführer im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG darauf abzielte, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafe und keine Strafe im engeren Sinn handle, wurde ihm entgegnet, dass den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (VwGH 29.11.2005, 2005/06/0340, und 28.11.2006, 2006/06/0261). Diese Rechtsprechung ist auf § 6b Abs. 4 GEG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, der den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung verdeutlichen soll (vgl. die zit. ErläutRV 2357 BlgNR XXIV. GP 9), übertragbar. Den Einbringungsbehörden (im weiteren Sinne, d.h. einschließlich des Verwaltungsgerichtes) ist es daher gemäß § 6b Abs. 4 GEG verwehrt, das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, entspricht es dem in Paragraph 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 7, GEG die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Dem zufolge sind die Verwaltungsbehörden nicht dazu berufen, über Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden oder die Frage zu beantworten, ob eine Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB (bloß) eine Beugestrafe sei oder (auch) repressiven Charakter habe (VwGH 14.9.2004, 2004/06/0074). Soweit der Beschwerdeführer im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG darauf abzielte, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafe und keine Strafe im engeren Sinn handle, wurde ihm entgegnet, dass den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (VwGH 29.11.2005, 2005/06/0340, und 28.11.2006, 2006/06/0261). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, der den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung verdeutlichen soll vergleiche die zit. ErläutRV 2357 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9), übertragbar. Den Einbringungsbehörden (im weiteren Sinne, d.h. einschließlich des Verwaltungsgerichtes) ist es daher gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG verwehrt, das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160030.J06Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020